Leitsatz (redaktionell)
Kosten für Auslandsumzüge als Werbungskosten?
Normenkette
EStG §§ 9, 3 Nrn. 13, 16; BUKG §§ 9, 13; AUV §§ 10, 12
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Umzugskosten nach der Auslands-Umzugskostenverordnung – AUV – als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.
Die Kläger sind japanische Staatsangehörige. Der Kläger ist Angestellter einer japanischen Bank. Am 6.3.1995 zog er von Japan nach Frankfurt, um in der dortigen Niederlassung seines Arbeitgebers tätig zu sein. Der damals noch ledige Kläger wohnte in einer möblierten Wohnung, die ihm sein Arbeitgeber zur Verfügung stellte. Zum 1.6.1995 wurde er nach Hamburg versetzt und zog deshalb von Frankfurt nach Hamburg in ein ihm ebenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Haus um. Am 20.7.1995 schlossen die Kläger in Japan die Ehe. Im September 1995 zog der Kläger in eine größere Wohnung, die ihm ebenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde. Seit dem 13.10.1995 (Zuzug der Klägerin aus Japan) führen die Kläger in dieser Wohnung einen gemeinsamen Haushalt.
In der Einkommensteuererklärung für 1995 machte der Kläger Umzugskosten in Höhe von insgesamt … DM für den Umzug von Japan nach Frankfurt (… DM) und für den Umzug von Frankfurt nach Hamburg (… DM) geltend. Der Beklagte anerkannte davon lediglich 10.533 DM, nämlich 7.761,60 DM für den Zuzug nach Frankfurt und 2.772 DM für den Umzug von Frankfurt nach Hamburg. Nicht anerkannt hat der Beklagte:
für den Zuzug aus Japan:
einen Ausstattungsbeitrag nach § 10 Abs. 1 AUV
für den Umzug nach Hamburg:
Pauschbeträge nach § 10 Abs. 7 AUV für unterschiedliche Stromspannung und Fernsehnorm,
Pauschbeträge nach § 10 Abs. 8 AUV für neue Fenstervorhänge und Renovierung der neuen Wohnung,
einen Ausstattungsbeitrag nach § 10 Abs. 1 AUV.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Einkommensteuererklärung der Kläger sowie auf den Einkommensteuerbescheid des Beklagten vom 1.4.1997 Bezug genommen.
Der rechtzeitig eingelegte Einspruch der Kläger blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 11.8.1997 haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Sie machen geltend:
Für den Umzug von Japan nach Frankfurt stehe dem Kläger neben den vom Beklagten anerkannten Pauschbeträgen nach § 10 AUV auch ein Ausstattungsbeitrag gemäß § 12 Abs. 1 AUV in Höhe von … DM zu. Zwar habe der Bundesfinanzhof zur früheren Fassung der AUV entschieden, daß ein dem Ausstattungsbeitrag entsprechender Betrag nicht als Werbungskosten abgezogen werden könne, weil der Ausstattungsbeitrag auch Repräsentationkosten abdecke. Inzwischen sei jedoch die AUV geändert worden. Nach der neuen Fassung werde für Repräsentationsaufwendungen ein gesonderter Zuschlag von 20% zum Ausstattungsbeitrag gewährt. Daraus folge, daß der Ausstattungsbeitrag als solcher nicht mehr zur Abgeltung von Repräsentationsaufwendungen gewährt werde. Die BFH-Rechtsprechung zur früheren Fassung (Bundessteuerblatt -BStBl- 1984 II S. 188) sei somit überholt. Folgerichtig sei der Ausstattungsbeitrag auch erstmalig in das BMF-Schreiben vom 6. August 1992 (BStBl 1992 I S. 526) aufgenommen worden. Daß sie, die Kläger dementsprechende Aufwendungen tatsächlich gehabt hätten, könnten sie nicht mehr nachweisen. Sie hätten die Quittungen über den Erwerb von Ausstattungsgegenständen für die neue Wohnung nicht aufbewahrt, weil sie nicht gewußt hätten, daß dies steuerlich relevant sei. Die Aufwendungen seien deshalb in Höhe der nach § 12 AUV vorgesehenen Pauschbeträge zu schätzen. Eine solche Schätzung sei zur Gleichbehandlung mit einem deutschen Beamten, der ins Ausland umziehe, auch sachgerecht.
Der Umzug von Frankfurt nach Hamburg sei für ihn, den Kläger, ebenfalls beruflich bedingt gewesen, die dadurch entstandenen Kosten seien deshalb Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Abschnitt 41 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien lasse dabei den Abzug der tatsächlichen Umzugskosten ohne weitere Prüfung bis zur Höhe der Beträge zu, die nach Bundesumzugskostengesetz – BUKG – und AUV als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten. In ihrem Falle sei die AUV anwendbar. Für sie, die Kläger, sei nämlich der Umzug von Frankfurt nach Hamburg ebenfalls ein Auslandsumzug. Auslandumzüge seien nach der Definition der AUV Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Für die Umzüge zwischen Inland und Ausland habe der Bundesfinanzhofs entschieden (Bundessteuerblatt 1987 II S. 188), bei einem Zuzug eines Ausländers ins Inland begebe sich dieser nach der sog. spiegelbildlichen Anwendung des Umzugskostenrechts „ins Ausland”. Wenn sich aber ein Ausländer bei seinem Zuzug in die Bundesrepublik nach dieser spiegelbildlichen Betrachtungsweise „ins Ausland” begebe, so folge daraus, daß der weitere Umzug des Ausländers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für ihn ein Umzug „im Ausland” sei. Für die Schätzung der ihnen entstandenen Umzugskosten sei somit die Auslandsumzugsverordnung heranzuziehen. Dies sei ...