Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung des Klägers die Aufwendungen für die Anmietung einer Wohnung in vollem Umfang oder mit Rücksicht auf die Größe der Wohnung nur anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie hatten im Streitjahr (1992) zunächst eine Familienwohnung in … und anschließend eine solche in …, wo sie jeweils zusammen mit einem gemeinsamen Kind und einem Kind des Klägers aus erster Ehe lebten.
Der Kläger bezieht als Redakteur beim … in … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als Werbungskosten bei diesen Einkünften machten die Kläger u. a. Aufwendungen für die Anmietung einer Wohnung in …, geltend. Diese Wohnung, die der Kläger bereits seit 1986 unterhält, liegt ca. 3 km vom Dienstort des Klägers entfernt. Sie besteht aus einem Arbeitszimmer (28 qm), Schlafraum (19 qm), Küche (18 qm), WC/Bad (10 qm), Abstellraum (12 qm) und Flur (12 qm) und weist damit insgesamt eine Wohnfläche von 99 qm auf. Die hierfür angefallenen Kosten beliefen sich im Streitjahr auf 19.091,45 DM; dieser Betrag setzt sich aus einer Warmmiete i.H.v. (12 × 1.500,– DM =) 18.000,– DM und Nebenkosten i.H.v. (822,36 DM + 120,25 DM + 148,84 DM =) 1.091,45 DM zusammen.
Der Beklagte ließ im Rahmen der Veranlagung die genannten Aufwendungen insgesamt unberücksichtigt. Im Verlauf eines deswegen geführten Einspruchsverfahrens erkannte er 60 v.H. der Aufwendungen, also insgesamt 11.455,– DM, als Werbungskosten des Klägers an. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Kosten ging er davon aus, daß diese nicht „notwendig” i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewesen seien: Für die beruflich bedingte Unterbringung einer Einzelperson, deren eigentliches Familienleben sich weiterhin in der Erstwohnung abspiele, sei eine Wohnung von 60 qm Größe ausreichend. Eine solche sei in … im Streitjahr ohne weiteres für 7.200,– DM zuzüglich Nebenkosten zu erhalten gewesen. Selbst wenn man aber die anzuerkennenden Werbungskosten nicht auf diesen Wert begrenzen wolle, müsse jedenfalls eine anteilige Kürzung der vom Kläger auf gewendeten Kosten erfolgen. Diese müsse sich an dem Größenverhältnis zwischen einer angemessenen Zweitwohnung (60 qm) zu der vom Kläger tatsächlich angemieteten Wohnung (99 qm) orientieren, weshalb die berücksichtigten Unterkunftskosten nicht unzutreffend niedrig seien. Wegen der weiteren in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen wird auf die in den Steuerakten befindliche Zweitschrift der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der Klage begehren die Kläger eine vollständige steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die Zweitwohnung. Sie tragen vor, der Kläger sei dem … gegenüber verpflichtet, jederzeit erreichbar zu sein. Deshalb habe er seinerzeit die in der Nähe seines Arbeitsplatzes liegende Wohnung angemietet. Zu diesem Zeitpunkt sei eine kleinere, ebenso günstig gelegene Wohnung nicht beschaffbar gewesen. Der Kläger habe sich deshalb für die Wohnung in der … straße entschieden, zumal der damals geforderte Mietpreis von 10,– DM/qm aus seiner Sicht günstig gewesen sei. Das ausschlaggebende Kriterium für die Auswahl der Wohnung sei aber das Anforderungsprofil des … der von ihm tägliche Präsenz, jederzeitige Ansprechbarkeit und sofortige Reaktion auf Veränderungen in der Medienwelt erwarte. Der Umzug in eine kleinere, aber ungünstiger gelegene Wohnung komme angesichts seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht in Betracht.
Andererseits diene die Zweitwohnung in … dem Kläger ausschließlich zur Übernachtung und als Arbeitsort, nicht aber für gesellschaftliche Veranstaltungen oder ähnliche private Zwecke. Hierfür sei sie schon ihrem Zuschnitt nach gar nicht geeignet. Deshalb sei insbesondere die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Werbungskostenabzug bei Zweitwohnungen, die zur Befriedigung gesellschaftlicher Verpflichtungen und Bedürfnisse angemietet worden seien (BFH-Urteil vom 16. März 1979 VI R 126/78, BStBl II 1979, 473), im Streitfall nicht einschlägig. Hier handele es sich vielmehr um eine Zweitwohnung, die letztlich der Arbeitsplatzerhaltung diene. Die hierfür angefallenen Aufwendungen seien deshalb insgesamt notwendig gewesen und folglich als Werbungskosten anzuerkennen.
Die Kläger haben eine Bescheinigung des … vorgelegt, in der es u.a. heißt, daß der Kläger „je nach Gegebenheiten seinen Arbeitsplatz auch unabhängig von den Dienstzeiten schnell und unverzüglich erreichen” müsse und im Hinblick auf diese Anforderung „eine Wohnung in einer verkehrsgünstigen Lage zum …” unterhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Gerichtsakten (Bl. 26) befindliche Bescheinigung verwiesen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 1995 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten i.H.v. 7.637,– DM neu festzusetzen.
Der Be...