Entscheidungsstichwort (Thema)
Sportliche Darbietung i.S. des Art. 17 Abs. 1 DBA-Österreich
Leitsatz (redaktionell)
Die Tätigkeit des Veranstalters einer sportlichen Darbietung wird von der Regelung des Art. 17 Abs. 1 Satz 3 DBA-Österreich erfasst, weshalb dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Dieses gilt unabhängig vom Ansässigkeitsstaat des Künstlers oder Sportlers.
Normenkette
EStG § 50d Abs. 1 S. 3; DBA-Österreich Art. 17 Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 2; EStG § 50d Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Steuerabzugsbeträge, die von Vergütungen, die die Klägerin für die Überlassung von Live-Fernsehübertragungsrechten erhalten hat, nach § 50d Einkommensteuergesetz – EStG – zu erstatten sind.
Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie unterhält in Deutschland weder eine Betriebsstätte, noch hat sie hier einen ständigen Vertreter. Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Klägerin ist die Vermarktung von Rechten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, die von der A (im Folgenden: A) ausgerichtet werden. Die A lässt u.a. die internationalen, aber auch Clubwettbewerbe, e … jeweils in einem der Mitgliedsländer ausrichten.
Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit schloss die Klägerin u.a. mit der in Deutschland ansässigen B GmbH (im Folgenden: B GmbH) in den Jahren 2005 bis 2007 Verträge über die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten an näher bezeichneten internationalen Spielen … ab, die zum Teil in Deutschland stattfanden. Zweck der Überlassung war die Liveübertragung oder Nachverwertung von Aufzeichnungen der bezeichneten Spiele im deutschen Fernsehen.
Aufgrund dieser Verträge zahlte die B GmbH in den Jahren 2006 und 2007 die in den Verträgen vereinbarten Brutto-Vergütungen i.H.v. insgesamt 185.800 EUR und behielt hiervon gemäß § 50a Abs. 2 EStG Steuerabzugsbeträge i.H.v. insgesamt 39.203,80 EUR ein, die sie an das zuständige Finanzamt abführte.
Mit mehreren seit dem 11. April 2006 gestellten Anträgen beantragte die Klägerin beim Beklagten nach § 50d EStG die Freistellung und Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugsbeträge aufgrund des DBA-Österreich.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 lehnte der Beklagte den Erlass einer Freistellungsbescheinigung sowie eines Freistellungsbescheides auf der Grundlage des § 50d Abs. 1 und 2 EStG ab. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass nach Art. 17 DBA-Österreich das Besteuerungsrecht an den Vergütungen Deutschland zustehe.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren verlief erfolgslos. In der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte vor:
Sie, die Klägerin, habe aus den Verträgen mit der B GmbH Einkünfte erzielt, die gemäß Art. 12 DBA-Österreich vom Besteuerungsrecht Deutschlands ausgenommen seien. Deshalb stehe ihr der geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 50d Abs. 1 EStG zu.
Art. 17 DBA-Österreich sei im Streitfall entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht einschlägig.
Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Österreich komme nicht zur Anwendung. Die B GmbH habe die Vergütungen nicht für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung der Persönlichkeitsrechte der Sportler gezahlt.
Auch Art. 17 Abs. 1 Satz 3 DBA-Österreich sei nicht einschlägig, da die B GmbH nicht die Duldung der Aufzeichnungen vergütet, sondern für die Übertragung des eigenständigen Rechts, Fernsehaufzeichnungen von den sportlichen Darbietungen insgesamt anzufertigen, gezahlt habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass sie, die Klägerin, aufgrund der eigenen Tätigkeiten hinsichtlich der Vermarktung der Rechte eben nicht lediglich ihr gewährte Rechte weiterreiche, sondern eigene wirtschaftliche Leistungen erbringe.
Schließlich unterfielen die gezahlten Vergütungen bei einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin auch nicht Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich. Der Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich könne insoweit nicht weiter sein als der des Art. 17 Abs. 1 DBA-Österreich.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
- unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. Oktober 2007 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2008 den Beklagten zu verpflichten, die von der Vergütungsschuldnerin B GmbH für die Klägerin einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugsbeträge in Höhe von insgesamt 39.203,80 EUR an die Klägerin zu erstatten und
- im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte vor:
Ein Entlastungsanspruch nach § 50d Abs. 1 und 2 EStG stehe der Klägerin nicht zu, da das Besteuerungsrecht für die von der B GmbH gezahlten Vergütungen nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 DBA-Österreich Deutschland zustehe.
Dabe...