Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin gab für das Streitjahr – 1992 – keine Steuererklärungen ab. Mit Bescheiden vom 4.4.1995 setzte der Beklagte daher die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer 1992 im Wege der Schätzung fest. Ebenfalls auf der Grundlage einer Schätzung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 28.3.1995 den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1992 fest.
Gegen die o. g. Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein, die unbegründet blieben. Mit zwei Einspruchsentscheidungen vom 31. Juli 1995 wies der Beklagte diese Rechtsbehelfe daher als unbegründet zurück.
Mit Schriftsatz vom 30.8.1995 – bei Gericht eingegangen am 31.8.1995 – hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, der die beiden angefochtenen Einspruchsentscheidungen in Kopie beigefügt waren.
Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 7.9.1995 – zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 8.9.1995 – ist der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin (u. a.) gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO aufgefordert worden, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Auf die ausschließende Wirkung dieser Fristsetzung, die Folge der Unzulässigkeit der eingelegten Klage und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist ist in der Verfügung hingewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 20.9.1995 – eingegangen am selben Tage – beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, die Begründungsfrist bis zum 31.10.1995 zu verlängern. Daraufhin stellte der Berichterstatter fernmündlich am 21.9.1995 klar, welchen Inhalt die o. g. Verfügung habe.
Weder mit dem Schriftsatz vom 21.9.1995 noch mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 22.2.1995 vorgelegten Schriftsatz hat die Klägerin die fehlenden Steuererklärungen vorgelegt. Im letztgenannten Schriftsatz erklärt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, die Vorbereitungen der abzugebenden Steuererklärungen hätten weitgehend zum Abschluß gebracht werden können. Unter Vorlage einer Bilanz zum 31.12.1992 werden sodann einzelne Ergebnisse für die jeweiligen Steuerarten angegeben.
Wegen näherer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Klägerin vom 20.9.1995, 21.9.1995 und 22.2.1996 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Steuerbescheide des Beklagten in der Fassung der Einspruchsentscheidung des Finanzamts … vom 31.7.1995, Steuer-Nr. … RBBZ … und zwar
1.1 Bescheid für 1992 über Umsatzsteuer vom 6.4.1995
1.2 Bescheid für 1992 über Körperschaftsteuer vom 4.4.1995
1.3 Vortragsfähiger Gewerbeverlust zum 31.12.1994 vom 28.3.1995
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muß die Klage u. a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt dem Klageantrag dieses in § 65 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebene Erfordernis, so mangelt es an einer Sachurteilsvoraussetzung – mit der Folge, daß die Klage als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Gräber/von Groll, FGO, 3. Aufl., § 65 Anm. 65; Tipke/Kruse, AO und FGO 14 Aufl., § 65 FGO, Tz. 7).
Die Klägerin hat innerhalb der durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 7.9.1995 gesetzten Ausschlußfrist den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet; Wiedereinsetzungsgründe i. S. des § 56 FGO sind weder vorgebracht worden noch anderweitig ersichtlich.
Gegenstand des Klagebegehrens i. S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO (entsprechend „Streitgegenstand” i. S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO a. F.) ist die substantiierte Rechtsbehauptung des Klägers, er werde durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt. Er muß angeben, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und inwiefern er ihn, den Kläger, in seinen Rechten verletze (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.11.1994 VIII B 29/94, BFH/NV 1995, 886 und vom 26.11.1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; BFH-Urteil vom 16.3.1988 I R 93/84, BStBl II 1988, 89). Der Kläger muß demgemäß substantiiert vortragen, worin er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und die darauf beruhende Rechtsverletzung erblickt. Im Hinblick darauf, daß das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf (§ 96 Abs. 1 Satz FGO), muß es in die Lage versetzt werden, das Klagebegehren zu ermitteln, um die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen; ihm muß daher substantiiert der konkrete Sachverhalt unterbreitet werden, in dessen steuerrechtlicher Würdigung durch den Beklagten der Kläger eine Rechtsverletzung erblickt.
Die vorliegende Klage genügt diesen Anforderungen nicht.
Zwar ist in Schätzungsfällen – wie hier – das Einreichen einer Steuererklärung zur Bezeichnung des Klagebegehrens grundsätzlich geeignet (vgl. BFH-Beschluß vom 26.1.1995 V B 63/94, DFH/NV 1995, 896 zur geltenden Rechtslage), doch sind die hier erforderlichen Steuererklärungen innerhalb der o. g. Ausschlußfrist dem Gericht nicht eingereicht worden. Das Gericht kann daher nicht erkennen, inwiefern die Klägerin g...