Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 23. Oktober 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 1996 wird die Erbschaftsteuer auf … DM herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Beklagte zu 54% und der Kläger zu 46%.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob nach dem Todes des Erblassers festgesetzte Umsatzsteuererstattungsansprüche der Erbschaftsteuer unterliegen.
Am … verstarb Herr H.,…. An seinem Todestag äußerte er im Krankenhaus gegenüber … und… dem Kläger, als letzten Willen, daß der Kläger das Unternehmen alleine und ohne Ausgleichspflicht erhalten sollte und er das übrige Vermögen – u.a. … – mit…, Frau … zu teilen habe. Der Kläger schrieb die diktierte Erklärung des Erblassers nieder; dessen Lebensgefährtin unterzeichnete als Zeugin. Spätere Streitigkeiten zwischen dem Kläger und … über die Erbfolge wurden durch notariellen Vertrag vom ausgeräumt und der Nachlaß entsprechend dem erklärten Willen des Erblassers auseinandergesetzt.
Bis zum Tode des Erblassers war die Umsatzsteuer aus dem Betrieb seiner Geldspielautomaten entsprechend der damaligen Praxis (BMF-Schreiben vom 7. Juni 1991, BStBl I 1991, 538) durch Anwendung eines Vervielfältiger auf den jeweiligen Kasseninhalt ermittelt worden. Am 5. Mai 1994 entschied der Europäische Gerichtshof, daß nach der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung des Umsatzsteuerrechtes bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nur der nach Auszahlung der Spielergewinne verbleibende Kasseninhalt zur Bemessungsgrundlage gehöre (Urteil in der Rechtssache C-38/93, BStBl II 1994, 548). Mit Berufung darauf beantragte der Kläger unter dem… die Umsatzsteuerbescheide des Erblassers, der an dem EuGH-Verfahren nicht beteiligt gewesen war, für die Jahre … bis … entsprechend der neuen Rechtslage zu ändern. Dies wurde vom zuständigen Finanzamt am 17. Mai 1994 zunächst unter Hinweis auf eine fehlende Bindungswirkung des EuGH-Urteiles abgelehnt. Erst als die Finanzbehörden durch BMF-Schreiben vom 5. Juli 1994 (BStBl I 1994, 465) allgemein angewiesen wurden, die Grundsätze des EuGH-Urteiles auf alle nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden, änderte das Finanzamt im September 1994 antragsgemäß die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre … bis … gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und erließ zudem für die Jahre 1992 und 1993 erstmalige Bescheide, in denen es von der geringeren Bemessungsgrundlage ausging. Die Erstattung der Umsatzsteuer … bis …führte außerdem gemäß § 233a AO zur Festsetzung von Erstattungszinsen. Insgesamt erhielt der Kläger etwa … DM erstattet.
Am 1. Juli 1994 erstellte der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten den Jahresabschluß des Einzelunternehmens für das Wirtschaftsjahr … und ließ darin die Umsatzsteuererstattung unberücksichtigt. Stattdessen aktivierte er den Anspruch erst in der Bilanz zum 31. Dezember … und bildete dort Rückstellungen für die umsatzabhängigen Provisionsnachforderungen der Gastwirte, bei denen der Erblasser Automaten gegen Entgelt aufgestellt hatte, sowie für die infolge der saldierten Gewinnerhöhung zusätzlich zu entrichtende Gewerbesteuer. Lediglich für seine Hausbank, die wegen der Betriebsfinanzierung Einblick in die aktuellen Vermögensverhältnisse verlangte, ließ der Kläger am 5. Juli 1994 einen weiteren Jahresabschluß für … – nunmehr unter Einbeziehung der Erstattung und überschlägig geschätzter Rückstellungen – anfertigen. Später bestimmte das BMF durch Schreiben vom 29. September 1994 (IV B 2 S-2173 3/94) zur ertragsteuerlichen Behandlung derartiger Umsatzsteuererstattungen, daß sie in der Schlußbilanz des ersten Wirtschaftsjahres zu aktivieren seien, das nach dem Tag der Entscheidung des EuGH ende. Alternativ wurde den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht gewährt, entsprechend R 20 EStR 1993 den Anspruch zu Lasten der Wirtschaftsjahre zu buchen, zu denen sie wirtschaftlich gehören, sofern die entsprechenden Veranlagungen noch geändert werden könnten. Im Streitfall standen die Steuerfestsetzungen des Erblassers für … bis … noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung – AO –). Das Finanzamt folgte der Gewinnermittlung des Klägers und setzte die Einkommen- und Kirchensteuer sowie den Gewerbesteuermeßbetrag für 1994 unter Einbeziehung der Umsatzsteuererstattung und der Rückstellungen fest.
In der Erbschaftsteuererklärung begehrte der Kläger, die Umsatzsteuererstattung nicht in den Nachlaß einzubeziehen. Dem folgte der Beklagte nicht und unterwarf durch Bescheid vom 14. Februar 199...