Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Einlage des Geschäftswerts eines Einzelunternehmens in eine GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Die Grundsätze zur Buchwertfortführung in Betriebsaufspaltung bei Einlagen aus dem Besitzunternehmen in das Betriebsunternehmen gelten auch in der vergleichbaren Situation der verdeckten Einlage des Geschäftswerts eines Einzelunternehmens in eine GmbH, die eine vergleichbare Tätigkeit ausübt. Es kommt vor dem 1.1.1999 zu keiner Aufdeckung des Geschäftswerts insoweit, als die stillen Reserven beim Inhaber des Besitzunternehmens wegen seiner Beteiligung am Betriebsunternehmen verbleiben. Insoweit allerdings, wie stille Reserven auf andere Personen übergehen, tritt Gewinnrealisierung ein.
Normenkette
EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nrn. 5, 2
Nachgehend
Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom 00.00.0000 übertrug der Vater des Klägers, Q.B. dem Kläger mit Wirkung zum 00.00.0000 im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen seinen unter der Firma „P.” im Handelsregister eingetragenen Gewerbebetrieb einschließlich des ihm gehörenden gewerblich genutzten Grundbesitzes in M., V.. Bei diesem Betrieb handelte es sich um einen …betrieb insbesondere für … und …; daneben wurde auch Containerverkehr mit Wechselmulden betrieben. Neben dem Grundstück V. wurde für den Gewerbebetrieb auch ein von der Bahn angemietetes Grundstück am Bahnhof in M. genutzt.
Der Kläger führte den Betrieb zunächst als Einzelunternehmen weiter. Mit Vertrag vom 00.00.0000 gründete der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin, im Wege einer Bargründung die „P. GmbH” mit einem Stammkapital von … DM, das die Kläger je zur Hälfte übernahmen. Gegenstand der GmbH war laut Gesellschaftsvertrag der Handel mit Rohstoffen aller Art und Containerverkehr. Tatsächlich führte die GmbH ab Mai 1989 den …betrieb des Einzelunternehmens fort, ohne dass zwischen dem Kläger und der GmbH diesbezüglich vertragliche Regelungen getroffen wurden. Den Kunden gegenüber wurde mitgeteilt, dass der Betrieb nunmehr von der GmbH fortgeführt werde. Anlage- oder Umlaufvermögen wurde nicht auf die GmbH übertragen, von dieser aber verwertet bzw. genutzt. Insbesondere verblieben die Lkw einschließlich der Fahrer im Einzelunternehmen des Klägers. Lediglich die anderen Arbeitnehmer des Klägers wurden mit ihrem Einverständnis ab dann in der GmbH beschäftigt; diese erledigten in der Folgezeit auch die Büroarbeiten des Einzelunternehmens. Der Mietvertrag über das Bahngrundstück wurde zunächst nicht auf die GmbH übertragen.
Das Grundstück V. einschließlich der Lager- und Büroräume vermietete der Kläger ab 00.00.0000 an die GmbH. Darüber hinaus schloss der Kläger mit der GmbH eine Rahmenvereinbarung, durch die er sich verpflichtete, mit fünf Lkw Transportleistungen für die GmbH gegen Entgelt (nach Kilometerleistung und Lohnaufwand) zu erbringen.
Durch notariellen Vertrag vom 00.00.0000 veräußerten die Kläger zum 01.01.1996 jeweils 50% ihrer Anteile an der P. GmbH an die Fa. S. GmbH & Co. KG zu einem Preis von zusammen … DM. Nach II. Nr. 4 f des Vertrages wurde das Mietverhältnis zwischen der GmbH und der Einzelfirma P. zum 31.12.1996 aufgehoben; Mietverhältnisse über mobile Wirtschaftsgüter zwischen diesen Firmen bestanden – laut dieser Regelung – nicht mehr; die entsprechenden Wirtschaftsgüter mussten ab dem 01.01.1996 im Eigentum der GmbH stehen.
Auch in den Jahren nach 1989 erklärte der Kläger aus dem Betrieb des Einzelunternehmens gewerbliche Einkünfte und erstellte entsprechende Jahresabschlüsse. In den Bilanzen wurden sowohl das Grundstück V. als auch die Beteiligung des Klägers an der GmbH als Betriebsvermögen ausgewiesen. Sowohl die Mieteinnahmen als auch die Gewinnausschüttungen der GmbH an den Kläger wurden in den Gewinn- und Verlustrechnungen erfasst. Im Rahmen der Erörterung der Einkommensteuererklärung für 1994 wies der damalige Steuerberater der Kläger mit Schreiben 00.00.0000 darauf hin, dass mangels personeller Verflechtung zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH keine Betriebsaufspaltung bestehe. Die Behandlung der GmbH-Anteile des Klägers als Betriebsvermögen sei daher nicht richtig. Das Einverständnis des Finanzamts vorausgesetzt, wolle er den Bilanzansatz zum 01.01.1996 erfolgsneutral berichtigen. Die Sachbearbeiterin des Beklagten erklärte daraufhin telefonisch ihre Zustimmung und erfasste in Abweichung von der eingereichten Steuererklärung 1994 die als Betriebeinnahme erklärte Gewinnausschüttung des Klägers bei dessen Einkünften aus Kapitalvermögen.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 erklärten die Kläger aus der Veräußerung ihrer GmbH-Anteile Gewinne nach § 17 EStG in Höhe von jeweils ca. … DM. Diese Beträge ermittelten die Kläger, indem sie von dem Veräußerungspreis (je … DM) die anteilige eingezahlte Stammeinlage (je … DM), Veräußerungskosten (je … DM) sowie nachträgliche Anschaffungskosten (je ca. … DM) abzogen. Diese nachträglichen Anschaffungskosten beruhten, so ...