Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung des Versorgungsfreibetrags bei mehreren Versorgungsleistungen
Leitsatz (redaktionell)
Erzielt der Stpf. mehrere Versorgungsleistungen - auch aus unterschiedlichen Einkunftsarten - ist der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG quotal auf alle Versorgungsbezüge zu verteilen.
Normenkette
EStG §§ 22, 19 Abs. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe vom geschiedenen Ehegatten der Klägerin gezahlte Ausgleichsleistungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu besteuern sind.
Die Klägerin erhält von ihrem seit dem 07.12.1995 geschiedenen Ehemann (nachfolgend: Ausgleichspflichtiger) aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts C vom 21.02.2003 – … eine Zahlung in Höhe von monatlich 837,42 €, jährlich 10.049 €, als Ausgleichsleistung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für eine Betriebsrente bei der S AG. Der Ausgleich beruht nach dem Beschluss auf § 1587g Abs. 1 Satz 1, § 1587f BGB. Eine Anpassung der Ausgleichszahlungen an spätere Erhöhungen der Betriebsrente sah der Beschluss nicht vor. Der Ausgleichspflichtige war Arbeitnehmer der früheren S AG, später umfirmiert in T AG, ein Tochterunternehmen der T1 AG, die ihm eine Pensionszusage im Rahmen des Systems der betrieblichen Altersversorgung erteilt hatte. Der Erstbezug der darauf beruhenden Versorgungsleistungen erfolgte 2003, und zwar ursprünglich in Höhe von 2.319,00 €. Mit Wirkung zum 01.11.2007 wurde die Erfüllung der Pensionszusagen auf die T2 AG übertragen, die fortan die Leistungen erbrachte. Die Leistungen aus der an T2 übergegangenen betrieblichen Altersversorgung an den geschiedenen Ehemann der Klägerin hatten sich ab 2006 fortlaufend erhöht und betrugen im Streitjahr 35.316 € (soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 17.12.2018 den Betrag mit 35.136 € angibt, handelt es sich um ein Schreibversehen – Zahlendreher). Daneben weist die Lohnsteuerbescheinigung der T AG für den Ausgleichspflichtigen für das Streitjahr Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 1.905,60 € aus. Im Einkommensteuerbescheid für den Ausgleichspflichtigen für das Streitjahr wurde der Versorgungsfreibetrag anteilig auf die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesetzten Versorgungsbezüge von 1.905 € (5,118% von 37.221 € – bezogen auf den Versorgungsfreibetrag von 3.900 € = 200 €) und die als sonstige Einkünfte angesetzten Leistungen aus der T2 AG von 35.316 € (94,882% von 37.221 € – bezogen auf den Versorgungsfreibetrag von 3.900 € = 3.700 €) aufgeteilt.
Die Ausgleichszahlungen an die Klägerin blieben der Höhe nach unverändert. Dementsprechend machte der Ausgleichsverpflichtete die Ausgleichsleistungen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen als Sonderausgaben geltend.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin die Ausgleichsleistungen als Leibrente aus einer inländischen privaten Rentenversicherung, die mit einem Ertragsanteil von 18% zu versteuern sei. Der Beklagte folgte dem nicht und setzte nach vorherigem Hinweis auf „§ 22 Nr. 1c” im Einkommensteuerbescheid vom 09.08.2017 die Ausgleichszahlung lediglich vermindert um einen anteiligen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 1.267,70 € (3.900 € × 32,505%) mit 8.781 € (10.049 € ./. 1.268 €) als Einnahme an.
Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, die Ausgleichsleistungen an sie unterlägen beim Ausgleichspflichtigen nicht dem Sonderausgabenabzug, da sie der Besteuerung nicht wirksam zugestimmt habe. Zudem sei der Versorgungsfreibetrag zu niedrig angesetzt. Der anteilige Freibetrag bestimme sich nach den ursprünglichen Verhältnissen zu Beginn des Bezugs und betrage damit 36,11% von 27.828 €, also 1.408 €.
Mit der Einspruchsentscheidung änderte der Beklagte nach vorherigem Verböserungshinweis die Steuerfestsetzung zu Lasten der Klägerin. Der Freibetrag sei nur in Höhe von 1.053 € zu berücksichtigen. Von dem gesamten Freibetrag von 3.900 € entfielen anteilig 200 € auf die Versorgungsbezüge des geschiedenen Ehemanns nach § 19 Abs. 2 EStG von 1.905 € und nur 3.700 € auf die Leistung des Pensionsfonds von 35.316 €. Die Ausgleichszahlungen an die Klägerin in Höhe von 10.049 € entsprächen einem Anteil daran von 27%, was übertragen auf den Freibetrag 1.053 € ergebe, so dass Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen in Höhe von 8.996 € verblieben. Einer Zustimmung der Klägerin zur Besteuerung bedürfe es nicht. Mit der Einspruchsentscheidung wurde der Solidaritätszuschlag statt bisher mit 0,00 € mit 0,20 € festgesetzt.
Mit der hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe die Ausgleichsrente zu hoch angesetzt, weil der auf die Klägerin entfallende anteilige Versorgungsfreibetrag mit 1.054 € (= 27%) zu gering angesetzt sei. Der Beklagte wende die § 10 Abs. 1 Nr. 1b und § 22 Nr. 1c EStG und damit Vorschriften an, die im Streitjahr nicht mehr gegolten hätten. Das vom Beklagten angeführte Beispiel 2 in Rz. 12 des BMF-Schreibens vom 09.04.2010 betreffe nicht den S...