Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung nach dem Beginn der Rentenzahlungen aus voll rückgedeckten Zusagen auf betriebliche Altersversorgung. Körperschaftsteuer 1993. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1994. Gewerbesteuermessbetrag 1993
Leitsatz (amtlich)
1. Bei in voller Höhe rückgedeckten Rentenzusagen hat das Unternehmen als Versicherungsnehmer auch nach dem Beginn der Rentenzahlungen die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung mit den geschäftsplanmäßigen Deckungskapitalwerten zu aktivieren.
2. Ein Anspruch auf deckungsgleiche Bewertung der zu aktivierenden Rückdeckungsansprüche bzw. der zu passivierenden Pensionsrückstellungen besteht auch dann nicht, wenn nach dem Rentenbeginn die Möglichkeit eines Rückkaufs nicht mehr besteht und der Rückdeckungsanspruch damit für das Unternehmer keinen Wert mehr hat, der über die eigene Rentenverpflichtung hinausgeht.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; HGB § 255 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3; EStG §§ 6a, 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist, mit welchem Betrag die Klägerin die Ansprüche aus Rentenrückdeckungsversicherungen zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zu aktivieren bzw. bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen hat.
Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb pharmazeutischer, chemischer und kosmetischer Produkte.
Die Klägerin hat ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form von laufenden Rentenzahlungen zugesagt. Die Verpflichtungen aus diesen Versorgungszusagen waren (bei Rentenbeginn) in voller Höhe durch Rückdeckungsversicherungen abgedeckt. Versicherungsnehmer der Versicherungen war allein die Klägerin. Ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns war die Erstattung des angesammelten Deckungskapitals (Rückkauf) für den Fall der Vertragsauflösung ausgeschlossen.
In ihrer Bilanz für das Streitjahr aktivierte die Klägerin die Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen als sonstige Vermögensgegenstände im Umlaufvermögen. Während sie die Ansprüche für die (künftigen) Rentenzahlungen an die noch nicht in den Ruhestand getretenen Arbeitnehmer mit den von den Versicherungsgesellschaften nachgewiesenen geschäftsplanmäßigen Deckungskapitalwerten auswies, begrenzte sie den Wertansatz für diejenigen Ansprüche, welche die Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlungen (Eintritt des Versicherungsfalls) betrafen, auf die für die betreffenden Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 6 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildeten Pensionsrückstellungen. Im gleichen Umfang setzte sie diese Ansprüche auch bei der Vermögensaufstellung im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an.
Die Kürzung der Ansprüche auf den Betrag der jeweils gebildeten Pensionsrückstellung begründete die Klägerin damit, dass mit Eintritt der Versicherungsleistungen nach dem Rentenbeginn die Möglichkeit des Rückkaufs nicht mehr bestehe und die Versicherung damit keinen Wert mehr habe, der über ihre eigene Rentenverpflichtung hinausgehe.
Im Ergebnis in gleicherweise war die Klägerin bereits für frühere Jahre verfahren, in denen sie die Verpflichtungen aus den (laufenden) Versorgungszusagen und die entsprechenden Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen außer Ansatz gelassen hatte. Von einer für diese Jahre durchgeführten Außenprüfung war dies zwar insoweit beanstandet worden, als nach dem Grundsatz der Einzelbewertung von Wirtschaftsgütern ein getrennter Bilanzausweis für die Ansprüche und die Verpflichtungen erfolgen müsse. Nach Auffassung der damaligen Außenprüfung bestanden aber keine Bedenken dagegen, dass (der Verfahrensweise der Klägerin im Streitjahr entsprechend) die Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen mit den gleichen Beträgen wie die Pensionsrückstellungen anzusetzen seien.
Im Gegensatz dazu gelangte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) im Rahmen einer u.a. für das Streitjahr durchgeführten Außenprüfung zu der Auffassung, der jeweilige Rückdeckungsanspruch sei mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital (zuzüglich eines etwa vorhandenen Guthabens aus Beitragsrückerstattung) unabhängig vom Wert der Pensionsrückstellung nach § 6 a EStG auszuweisen. Diese steuerliche Beurteilung entspreche den vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellten Rechtsgrundsätzen (insbesondere BFH-Urteil vom 1. Februar 1966 l 90/63, BStBI III 1966, 251). Im Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 19. November 1993 (Betriebsberater-BB-1994, 112) werde daran ausdrücklich festgehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 1. Juli 1997 (insbesondere Tz. 3.06) verwiesen.
Auf dieser Grundlage erließ das FA entsprechend geänderte Steuerbescheide.
Mit dem dagegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, der Wertansatz für die zu aktivierenden ...