Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietvertrag auf Lebenszeit mit Angehörigen zu ungewöhnlichen Bedingungen indiziert fehlende Fremdüblichkeit. Einkommensteuer 1992 und 1994
Leitsatz (amtlich)
Fremdüblichkeit eines zwischen Angehörigen vereinbarten Mietverhältnisses: Der Abschluss eines Mietvertrages auf Lebenszeit bzw. die Einräumung eines entgeltlichen lebenslänglichen Wohnrechts verbunden mit einem festen Mietzins, der nur einen Bruchteil der 100%igen Fremdfinanzierung des angeschafften Mietobjekts erwirtschaftet, erscheint zwischen Fremden nicht üblich und führt dazu, dass das Mietverhältnis steuerrechtlich nicht anerkannt werden kann, wenn zudem die Kosten für das zur Verfügung gestellte Mobiliar mit nur 0,1 % in die monatliche Miete eingerechnet werden, häufig Besichtigungs- oder Besuchsfahrten stattfinden, hinsichtlich des Mietobjekts Verfügungen über den Tod hinaus getroffen werden und eine finanzielle Unterstützung der Mieter erfolgt.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1, § 21 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Werbungskostenüberschüsse aus VuV bei den ESt-Veranlagungen 1992 und 1994 zu berücksichtigen sind. Die Kläger sind die Rechtsnachfolger der am 23.12.1999 während des Klageverfahrens verstorbenen Klägerin (Klin).
Die Klin, die als Ärztin Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte, erwarb mit notarieller Urkunde vom 14.10.1991 zu einem Kaufpreis von 280.000 DM ein Gebäude in B. … mili Dieses Gebäude mit einer Wohnfläche von 160 qm (Grundstücksgröße 607 qm) vermietete sie mit einem „Mietvertrag auf Lebenszeit” vom 17.10.1991 ab 1.1.1992 an ihre Schwester und deren Ehemann (Ehepaar … – R –). Als monatliche Miete wurde ein Betrag von 400 DM „zuzüglich 50 DM monatlich für die Benutzung neu anzuschaffenden Inventars, wie neue Küchenmöbel, Wohnzimmermöbel, diverser Haushaltsmaschinen” vereinbart. Darüber hinaus hatte R „sämtliche laufenden Kosten und Unkosten (z. B. Müllabfuhr, Abwasser. Hausversicherung und Grundsteuer)” zu tragen. Bei monatlich höheren Kosten als 800 DM war die Klin zu informieren „und bereit diese zu übernehmen, wenn es begründet ist”. Im Falle des Ablebens der Klin waren deren 3 Söhne nicht berechtigt, das Haus zu verkaufen, solange die Eheleute R. lebten. Das Grundstück sollte für diese Zeit „aus der Erbmasse der Söhne der Klin entfallen”. Bezüglich der weiteren erbrechtlichen Vereinbarungen wird auf den Mietvertrag Bezug genommen (vgl. Haftung Dauerunterlagen). Zusätzlich schloss die Klin mit R. am 3.7.1992 einen notariellen Vertrag auf Einräumung eines Wohnrechts. Hierin wurde R. am vorbezeichneten Objekt ein lebenslanges entgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Der Jahreswert dieses Wohnrechts wurde mit 4.800 DM beziffert. Die monatliche Miete von 400 DM sollte für den Fall des Ausscheidens der Klin aus dem Erwerbsleben höchstens zu einem Mietzins bis zu 800 DM führen. Bezüglich der Nebenkosten wurde vereinbart, dass R. die verbrauchsabhängigen Nebenkosten (z. B. Wasser, Strom, Gas, Heizung usw) tragen sollten; die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten (z. B. Grundsteuer, Gebäudehaftpflicht, Feuerversicherung usw) übernahmen R. „bis zu einer Gesamthöhe einschließlich des Mietzinses ohne verbrauchsabhängige Nebenkosten von 800 DM”.
Ein von der Klin in ihrer ESt-Erklärung 1991 erklärter Werbungskostenüberschuss aus der Vermietung dieses Hauses i. H. von 54.783 DM wurde vom Beklagten (– dem Finanzamt – FA) bei der ESt-Veranlagung 1991 antragsgemäß berücksichtigt.
Als Werbungskosten wurden für das voll fremdfinanzierte Gebäude u. a. Schuldzinsen und Disagio (36.929 DM), kleinere Instandhaltungen (11.668 DM), zeitanteilige AfA für die am 8.12.1991 erfolgte Anschaffung einer Küche (Anschaffungskosten –AK– 12.100 DM), eines Waschvollautomaten (AK 1.999 DM) sowie eines Wäschetrockners (AK 808 DM) angesetzt. Mieteinnahmen waren nicht erklärt.
Als außergewöhnliche Belastungen waren (wie in den Vorjahren) Unterhaltsaufwendungen an bedürftige Personen (R 5.400 DM, S –Bruder der Klin– 5.400 DM und behinderter Sohn von R 17.800 DM) geltend gemacht und vom FA i. H. von 17.100 DM berücksichtigt worden.
In ihrer zur Begründung eines Einspruchs gegen einen Schätzungsbescheid des FA eingereichten ESt-Erklärung 1992 erklärte die Klin für B. bei Einnahmen von 5.850 DM und Werbungskosten von 68.967 DM einen Werbungskostenüberschuss von 63.117 DM. Die Werbungskosten enthalten u. a. eine weitere AfA auf die Anschaffungskosten beweglichen Inventars (u. a. Kaufvertrag über gebrauchtes Inventar v. 14.10.1991 – AK 20.000 DM, Bürowand Kirschbaum Vertrag vom 13.12.1991 – AK 6.995 DM, AK 8.219 DM für Teppichboden, Einrichtung Arbeitszimmer-Schreibtisch, Regal, Rollcontainer–, Tisch mit geschliffener Glasplatte, Esszimmer 1 Tisch/6 Stühle), eine AfA von 50% auf Renovierungsaufwendun...