Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufgrund Gruppenunfallversicherung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer gezahlte Invaliditätsentschädigung kein Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen, die Unfälle sowohl im dienstlichen als auch im privaten Bereich der Arbeitnehmer absichern soll, so ist die nach einem Freizeitunfall eines Arbeitnehmers von der Versicherung an den Arbeitgeber ausgezahlte und von diesem an den Arbeitnehmer weitergeleitete Invaliditätsentschädigung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, sondern ein nichtsteuerbarer Schadensersatz für den dauerhaften Gesundheitsschaden dieses Arbeitnehmers.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Sätze 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Die Einkommensteueränderungsbescheide für 2000 vom 04.11.2004 und 22.03.2005 sowie der Einkommensteueränderungsbescheid für 2001 vom 22.03.2005 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19.04.2005 werden unter Beibehaltung der in der Einspruchsentscheidung geregelten Vorläufigkeitsvermerke aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Leistungen aus einer vom Arbeitgeber des Klägers abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung beim Kläger als Arbeitslohn zu versteuern sind.
Der Kläger erzielt nichtselbständige Einkünfte. Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber des Klägers (künftig: Arbeitgeber) wurde bekannt, dass der Kläger wegen zwei Freizeitunfällen von seinem Arbeitgeber Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung ausbezahlt erhalten hatte. Der Arbeitgeber hatte aufgrund einer im Jahr 1997 geschlossenen Betriebsvereinbarung eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen und die Zahlung der Prämien übernommen. Die Versicherung erstreckte sich auf Unfälle innerhalb und außerhalb des Berufes. Der Kläger hatte sich aufgrund von Freizeitunfällen im Jahr 1999 eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung eines Fingers und im Jahr 2000 eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung eines Beines zugezogen. Deshalb zahlte die Versicherung im Jahr 2000 eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 1.500 DM und im Jahr 2001 in Höhe von 8.400 DM an den Arbeitgeber, der sie an den Kläger weiterleitete. Bis einschließlich 2000 stand die Ausübung der Rechte allein dem Arbeitgeber zu. Aus diesem Grund unterlagen nach Auffassung der Lohnsteuerprüfung die vom Arbeitgeber gezahlten Versicherungsprämien nicht der Lohnsteuerpflicht. Da die Prämien nicht lohnversteuert worden seien, seien die ausgezahlten Leistungen als Arbeitslohn zu versteuern.
Mit Änderungsbescheiden vom 4.11.2004 änderte das Finanzamt (FA) zunächst die Bescheide des Jahres 1999 und 2000 und erhöhte den Arbeitslohn 1999 um 1.500 DM und den des Jahres 2000 um 8.400 DM. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Daraufhin machte das FA die Erhöhung des Arbeitslohnes 1999 wieder rückgängig, da die Versicherungsleistungen im Jahr des Zuflusses und nicht im Jahr des Unfalles zu erfassen seien. Mit Bescheid vom 22.03.2005 änderte es den Bescheid 2000 und setzte in diesem Jahr nur noch eine Versicherungsleistung in Höhe von 1.500 DM an, gleichzeitig änderte es den Bescheid für das Jahr 2001 und erhöhte für dieses Jahr den Bruttolohn um 8.400 DM. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Der Kläger trägt unter Berufung auf das Urteil des Schleswig Holsteinischen Finanzgerichts vom 19.06.2002 (I 1339/97 EFG 2002, 872) vor, dass die Leistungen aus der Gruppenunfallversicherung nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln seien, da sie keinen Lohnersatz darstellten sondern einen beim Arbeitnehmer verbliebenen Körperschaden ausgleichen sollten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19.04.2005 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Das FA beruft sich im Wesentlichen auf das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 17.07.2000 (BMF IV C 5 – S 2332 67/00 BStBl I 2000, 1204). Danach seien die Versicherungsleistungen als Arbeitslohn zu behandeln, wenn wie im Streitfall, die im Kalenderjahr des Versicherungsfalles geleisteten Beiträge des Arbeitgebers, keinen Arbeitslohn darstellten. Nur wegen des Abschlusses der Unfallversicherung durch den Arbeitgeber sei es zur Versicherungsleistung für die Privatunfälle gekommen.
Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen ergänzend an, dass die Versicherungsleistungen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sondern Schadensersatz für den erlittenen Körperschaden darstellten. Die Versicherungsleistung habe nicht dem Zweck, Einnahmeausfälle des verunglückten Klägers auszugleichen, gedient. Dass es ...