Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung wegen Bestehens der Steuerberaterprüfung
Leitsatz (redaktionell)
1) In einem Finanzgerichtsprozess über das Bestehen der Steuerberaterprüfung ist der Streitwert grundsätzlich mit 25.000 anzusetzen. Dies entspricht den Einkünften, die ein angestellter oder freiberuflich tätiger Steuerberater durchschnittlich im Jahr erzielen kann.
2) Die Überdenkung der Bewertung der Prüfungsleistung durch den Prüfer (§ 29 DVStB) stellt kein "Vorverfahren" dar, aufgrund dessen die Gebühren und Auslagen für einen Bevollmächtigten des Klägers nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähig wären.
Normenkette
DVStB § 29; GKG § 25 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz, § 13 Abs. 1 S. 1; FGO § 139 Abs. 3 S. 3
Gründe
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. Die Behörde hat dem Klagebegehren entsprochen.
2. Die Klägerin (Kl.) hat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz Gerichtskostengesetz in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung (GKG) die Festsetzung des Streitwerts beantragt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert, der nicht gemäß Abs. 2 beziffert werden kann, nach der sich aus dem Antrag des Klägers (Kl.) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der BFH und dem folgend der 7. Senat des Finanzgerichts haben in der Vergangenheit regelmäßig den Streitwert für Streitigkeiten wegen Bestehens der Steuerberaterprüfung, um den es hier geht, in Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG mit 5.000 Euro bemessen. Dabei wurde nicht danach unterschieden, ob noch eine Wiederholungsprüfung möglich war. Der BFH ist nunmehr der Auffassung, dass dies der Bedeutung der Steuerberaterprüfung nicht (mehr) gerecht wird. Mit Rücksicht auf die Entwicklung der Einkommensverhältnisse hat der BFH bereits mit Beschluss vom 10.04.2003 VII F 9/03, BFH/NV 2003, 1082 die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert für ein Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, sei grundsätzlich mit 25.000 Euro anzusetzen. Auch dem ist der 7. Senat bereits gefolgt. Der BFH hat diese Rechtsprechung zum Gegenstandswert bestätigt mit Beschluss vom 18.11.2003 VII B 299/02 (BFH/NV 2004, 515). Der zuständige Berichterstatter sieht keine Veranlassung, für den vorliegenden Fall hiervon abzuweichen. Der Streitwert von 25.000 Euro berücksichtigt in etwa die Einkünfte, die ein angestellter oder freiberuflich tätiger Steuerberater in einem Jahr durchschnittlich erzielen kann. Besonders niedrige oder hohe Einkünfte müssen dabei außer Betracht bleiben. Von Bedeutung ist dabei lediglich das Interesse des Kl. am Bestehen der Prüfung, nicht jedoch der Zeitraum zwischen der Erklärung des Nichtbestehens und der nachträglichen Prüfungsentscheidung zugunsten des Kl., denn auszugehen ist von dem Interesse des Klägers bei Erhebung der Klage.
3. Der Antrag gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist nicht begründet. Danach erfordert die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen für einen Bevollmächtigten, dass dessen Zuziehung im Vorverfahren notwendig war. Mithin setzt die Entscheidung des Gerichts nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO voraus, dass ein Vorverfahren stattgefunden hat. Vorverfahren in diesem Sinne ist nur das Verfahren über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf nach § 44 Abs. 1 FGO. Zwar soll das verwaltungsinterne Kontrollverfahren die Verkürzung des Rechtsschutzes ausgleichen, die dadurch eintritt, dass bei einer Entscheidung der obersten Landesbehörde gemäß § 348 Nr. 3 AO mangels außergerichtlichen Rechtsbehelfs kein Vorverfahren im Sinne von § 44 Abs. 1 FGO stattfindet, daraus folgt jedoch nicht, dass die nunmehr in § 29 der Durchführungsverordnung des Steuerberatungsgesetzes (DVStB) geregelte Überdenkung der Bewertung der Prüfungsleistung durch die Prüfer als Vorverfahren anzusehen ist im Sinne von § 139 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 FGO. Dagegen spricht außer der förmlichen Ausgestaltung dieses Verfahrens auch, dass das Überdenkungsverfahren nicht notwendig einem Klageverfahren vorausgehen muss. § 29 DVStB fordert lediglich die Überdenkung der Prüfungsleistung, wenn der Prüfling dies schriftlich beantragt. Der Umstand, dass das FG regelmäßig bis zur Entscheidung über das Überdenkungsverfahren dass gerichtliche Verfahren gemäß § 74 FGO aussetzt, besagt nichts für die Rechtsauffassung des Kl., denn würde es sich um ein Vorverfahren im Rechtssinne handeln, wäre nach der FGO das Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 FGO zur Entscheidung an die Verwaltungsbehörde abzugeben. Daraus ergibt sich, dass gerade die von der FGO vorgegebene Verfahrensweise gegen die Behandlung des Überdenkungsverfahrens als Vorverfahren im Sinne von § 139 Abs. 3 Satz 3 oder § 139 Abs. 1 FGO spricht (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Beschluss vom 24.02.1988 IV K 34/96, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1998 830). Ferner spricht gegen die Behandlung des Überdenkungsverfahrens als Vorverfahren, dass dort nicht nur die formelle Rechtmäßigkeit zu prüfen ist, sondern auch die prüfungsspezifischen Wertungen der Prüfe...