Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1989, 1990, 1991 und 1992, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.1990
Nachgehend
Tenor
Die Körperschaftsteuerbescheide 1989 bis 1992 vom 30.12.1993 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10.03.1994 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist,
1) |
ob zu Recht eine Rückstellung für Aussetzungszinsen gebildet wurde, |
2) |
ob die Beihilfeansprüche für die Verarbeitung von Magermilch und Magermilchpulver zu Mischtierfutter für den Dezember des Jahres jeweils bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr zu aktivieren sind, |
3) |
ob die rückwirkende Beschränkung der Anwendbarkeit des § 74 EStDV verfassungswidrig ist und |
4) |
ob die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Einkommensteuergesetz auf die Tätigkeit von Kapitalgesellschaften anwendbar ist. |
Die Klägerin betreibt die Herstellung, die Einfuhr und den Vertrieb von Mischfuttermitteln, insbesondere Milchaustauschfuttermitteln für Kälber. Daneben betreibt sie auch selbst mittels Lohnmastverträgen, die sie mit einer Vielzahl von Landwirten abschließt, die Kälbermast.
Den einzelnen Streitpunkten des Klageverfahrens liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1) Rückstellungen für Aussetzungszinsen
Aufgrund einer Betriebsprüfung für die Jahre 1985 bis 1987 erkannte der Beklagte verschiedene Passivposten in den Jahresabschlüssen der Antragstellerin nicht an und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide. Auf Antrag der Klägerin setzten der Beklagte bzw. die Gemeinde die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide, Gewerbesteuermeßbescheide und Gewerbesteuerbescheide 1985 bis 1987 in Höhe der streitigen Steuerbeträge gemäß § 361 AO von der Vollziehung aus. Zu den Steuerbeträgen wird auf die Aufstellung der Klägerin in ihrer Antragsschrift vom 23.02.1994, Seiten 3 und 4, im Verfahren 9 V 978/94 K verwiesen. Der nach erfolglosem Einspruch wegen Körperschaftsteuer 1985 erhobenen Klage gab der Senat durch Urteil vom 18.10.1993 statt (Aktenzeichen: 9 K 5987/89 K). Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen worden; sie wird unter dem Aktenzeichen I R 150/94 beim Bundesfinanzhof geführt.
Der beim Bundesfinanzhof zuständige Senat hat mit Beschluß vom 16.02.1996, BStBl. II 1996, 417 die zugrunde liegende Rechtsfrage dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Das Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer 1986 ruht (9 K 5987/89 K), ebenso das Einspruchsverfahren wegen Körperschaftsteuer 1987.
Die Klägerin passivierte in ihren Bilanzen ab 1988 Rückstellungen für Aussetzungszinsen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1985 bis 1987 in folgender Höhe:
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Rückstellung |
Zuführungen |
31.12.1988 |
59.981,00 DM |
59.981,00 DM |
31.12.1989 |
224.780,50 DM |
164.799,50 DM |
31.12.1990 |
405.602,50 DM |
180.822,00 DM |
31.12.1991 |
586.424,50 DM |
180.822,00 DM |
31.12.1992 |
726.246,50 DM |
139.822,00 DM |
Im Jahre 1993 fand bei der Klägerin für die Jahre 1988 bis 1991 eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … statt. Der Prüfer (Tz. 29 folgende des Betriebsprüfungsberichtes vom 14.10.1993) und ihm folgend der Beklagte vertraten die Auffassung, eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten könne erst dann gebildet werden, wenn das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhänge. Gemäß § 237 AO sei jedoch wesentliches Merkmal für das Entstehen von Aussetzungszinsen eine rechtskräftige Entscheidung im gerichtlichen Verfahren. Derzeit sei das Verfahren nur rechtshängig. Zudem sprächen nicht mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme der Klägerin für Aussetzungszinsen. Für eine Rückstellungsbildung fehle es an der hinreichenden Konkretisierung der öffentlich rechtlichen Verpflichtung. Der Prüfer löste dementsprechend die gebildete Rückstellung auf und behandelte die Zuführungsbeträge in den einzelnen Jahren gewinn- und einkommenserhöhend.
2. Magermilchbeihilfe
Die Klägerin verarbeitet ständig Magermilch und Magermilchpulver zu Mischfutter zur Kälberfütterung. Gemäß der Verordnung (EWG-Nr. 1725/79) der Kommission vom 26.07.1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für insbesondere zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver erhielt die Klägerin vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft Beihilfen für die Verarbeitung von Magermilchpulver zu Futtermittelzwecken und für zu Futterzwecken verarbeitete Magermilch. Für den Monat Dezember der Jahre 1991 und 1992 stellte die Klägerin den Antrag auf Gewährung der Beihilfe jeweils am ersten Werktag des Januar. Der beantragte Beihilfebetrag wurde mit vorläufigen Bescheiden jeweils im Januar gewährt. Die gewährte Beihilfe betrug für den Monat Dezember 1991 465.912,80 DM und für den Dezember 1992 638.382,9...