Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungsanordnung bei Auftragsprüfung eines StB/WP
Leitsatz (redaktionell)
1) Erlässt im Falle einer Auftragsprüfung das beauftragte FA die Prüfungsanordnung, ist dieses FA auch der zutreffende Adressat für einen Einspruch.
2) Die Prüfungsanordnung des beauftragten FA muss sich an den im Auftrag genannten Prüfungsumfang halten, auf die Beauftragung hinweisen und erforderlichenfalls die Gründe für die Übertragung angeben.
3) Die Gründe für die Übertragung können noch im Rahmen einer Einspruchsentscheidung nachgeholt werden.
4) Mit der Praxis, die Betriebsprüfung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nicht durch das Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt durchführen zu lassen, sondern durch ein benachbartes Finanzamt, ist ermessensgerecht.
5) Ein Rechtsanspruch auf Prüfungspause besteht nicht, gleich welcher Größenklasse ein Unternehmen angehört.
Normenkette
BpO § 4 Abs. 3; FGO § 102; AO § 195
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob die gegenüber dem Kläger (Kl.) erlassene Anordnung einer Betriebsprüfung (Bp), die vom Beklagten (Bekl.) im Auftrag eines anderen Finanzamtes erlassen wurde, rechtmäßig ist.
Der Kl. ist Wirtschaftsprüfer (WP) und Steuerberater (StB). Er erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sein Büro hat er in P, wo er auch wohnt. Der Ort P gehört zum Finanzamtsbezirk M. Im Auftrage dieses Finanzamt hatte der Bekl. (Finanzamt L) bereits zur Einkommensteuer (ESt) und Umsatzsteuer (USt) 2000 bis 2002 eine Bp angeordnet und durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Bp waren Grundlage von Änderungsbescheiden, die bestandskräftig sind, nachdem der Kl. die dagegen gerichtete Klage zurückgenommen hat.
Am 16.10.2009 beauftragte das für die Besteuerung zuständige Finanzamt M den Bekl. (Finanzamt L), beim Kl. eine weitere Bp durchzuführen. Geprüft werden sollten die Besteuerungsgrundlagen zur ESt und USt für die Jahre 2003 bis 2005.
Der Bekl. ordnete daraufhin durch Verfügung vom 30.10.2009 gegenüber dem Kl. für die genannten Steuerarten und Jahre (ESt und USt 2003 bis 2005) eine Bp an. In der Prüfungsanordnung ist darauf verwiesen, dass es sich um eine Auftragsprüfung des Finanzamts M handelt (§ 195 Satz 2 Abgabenordnung – AO –). Mit der Prüfung sollte am 30.11.2009 begonnen werden.
Gegen die Prüfungsanordnung legte der Kl. mit Schreiben vom 15.11.2009 (Eingang beim Bekl. am 18.11.2009) Einspruch ein. Er verwies auf ein ärztliches Attest, wonach er seit dem 11.03.2009 arbeitsunfähig sei. Die der Arbeitsunfähigkeit zu Grunde liegende Erkrankung bestehe weiterhin. Auch müsse er noch im November 2009 stationär behandelt werden. Ferner rügte der Kl. die Zuständigkeit für die Prüfungsanordnung. Nicht der Bekl., sondern das Finanzamt M sei zuständig, da dieses für die Besteuerung auch zuständig sei. Im Übrigen bestehe zum Finanzamt M beruflich gesehen nur wenig Verbindung. Nahezu 95 % seiner beruflichen Tätigkeit werde für Unternehmen ausgeführt, die nicht im Finanzamtsbezirk M ansässig seien. Darüber hinaus sei der Prüfungszeitraum fehlerhaft. Da die Steuererklärungen bis einschließlich 2007 abgegeben worden seien, dürfe eine Prüfung auch nur für den Zeitraum 2005 bis 2007 vorgenommen werden. Im Übrigen habe er die Klage gegen die Änderungsbescheide aus der letzten Bp nur aufgrund seiner Erkrankung zurückgenommen.
Die Beteiligten verständigten sich im November 2009 dahingehend, dass der Beginn der Außenprüfung auf den 26.04.2010 verlegt werde (Vermerk vom 24.11.2009). Nach erneutem Hinweis des Kl., dass seine Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit fortdauere (Schreiben vom 16.04.2010), legte der Bekl. den Beginn der Außenprüfung auf den 28.06.2010 fest. Auch wurde die mit dem Einspruch zugleich beantragte Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung nunmehr abgelehnt (Verfügung vom 03.05.2010).
Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 31.05.2010 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Bekl. stützt diese Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass nach der geltenden Betriebsprüfungsordnung (BpO) hinsichtlich des Prüfungszeitraumes lediglich der Regelfall genannt sei, dass nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume geprüft werden sollten. Es sei aber nicht festgelegt, welche Zeiträume das seien. Im Übrigen sei er, der Bekl., auch für den Erlass der Prüfungsanordnung und die Durchführung des Einspruchsverfahrens zuständig, da das grundsätzlich zuständige Wohnsitzfinanzamt M ihn, den Bekl., darum gebeten habe, eine Auftragsprüfung durchzuführen. Diesem Ersuchen habe entsprochen werden müssen, da zwischen beiden Finanzämtern die Vereinbarung bestehe, dass „zur Vermeidung von Reibungen, die im Bezirk des einen Finanzamts ansässigen Steuerberater jeweils vom anderen Finanzamt geprüft würden”. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersuchen des Finanzamts M an den Bekl., eine Auftragsprüfung durchzuführen, auf die Prüfungsanordnung vom 30.10.2009 und die EE vom 31.05.2010 Bezug genommen.
Mit d...