Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung selbständige - nicht selbständige Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Ein Fußballnationalspieler, der an Promotion-Maßnahmen des DFB teilnimmt, ist insoweit gewerblich tätig, so dass die hieraus erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.
Normenkette
EStG § 19; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2, § 7 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Gewerbebetrieb unterhalten hat, indem er als Mitglied der deutschen Fußballnationalmannschaft an Promotion-Maßnahmen des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) teilgenommen hat,
Nach § 7 Abs. 1 der Satzung des DFB (DFB-Satzung) gliedern sich die Mitglieder des DFB in ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten. Der Liga-Fußballverband e.V. (Ligaverband) ist gemäß § 7 Nr. 2 VI. DFB-Satzung ordentliches Mitglied des DFB. Der Ligaverband ist der Zusammenschluss der lizensierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußball-Lizenzligen Bundesliga und 2. Bundesliga, die bis zum 28. April 2001 als außerordentliche Mitglieder dem DFB unmittelbar angehörten (vgl. Präambel der Satzung des Ligaverbands – Ligaverband-Satzung).
Der X-Verein war im Jahr 2002 (Streitjahr) als lizensierter Fußballclub der Bundesliga Mitglied des Ligaverbands.
Nach § 16b Nr. 3 DFB-Satzung hat der Ligaverband in seiner Satzung und seinen Ordnungen sowie beim Handeln seiner Organe sicherzustellen, dass die Verpflichtung, auf Anforderung des DFB Spieler zur Bildung der deutschen Fußball-Nationalmannschaft abzustellen, von ihm, seinen Mitgliedern, deren Einzelmitgliedern, deren Organe und Mitarbeitern beachtet werden.
Der Ligaverband sichert in § 6 Nr. 3 Buchstabe c Ligaverband-Satzung zu, dass er verpflichtet ist, auf Anforderung des DFB Spieler seiner Mitglieder abzustellen und in den Lizenzverträgen und dem Ligastatut sicherstellt, dass seine Mitglieder auf Anforderung des DFB der Anforderung zur Bildung der deutschen Fußball-Nationalmannschaft nachkommen.
Der DFB und der Ligaverband haben einen Grundlagenvertrag abgeschlossen, in dem der Ligaverband die Abstellverpflichtung der Spieler seiner Vereine und Kapitalgesellschaften zur Bildung einer starken A1-Nationalmannschaft ausdrücklich noch einmal anerkennt (§ 7 Abs. 1 Abschnitt 1 des Vertrags). Der Ligaverband übernahm es aber nicht nur, diese Verpflichtung zu erfüllen, sondern auch sicherzustellen, dass die abzustellenden Spieler die Verwertung ihrer Persönlichkeitsrechte und andere Rechte als Nationalspieler dem DFB übertragen (§ 7 Abs. 1 Abschnitt 2 des Vertrags).
Darüber enthält § 34 Nr. 1 der Spielordnung des DFB (Spielordnung) die Regelung, dass die Vereine der Mitgliedsvereine und die Tochtergesellschaften der Lizenzligen und der Regionalliga verpflichtet sind, zu Länderspielen und Auswahlspielen des DFB und seiner Mitgliedsverbände Spieler abzustellen. Die Spieler sind verpflichtet, einer an sie gerichteten Aufforderung Folge zu leisten.
Der Kläger war im Streitjahr Lizenzfußballspieler des X-Vereins. Außerdem war er im Streitjahr Mitglied der deutschen Fußballnationalmannschaft. Er nahm im Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft im Streitjahr in Japan und Südkorea an Spielen der von dem DFB gebildeten deutschen Nationalmannschaft teil. Eine schriftliche Anweisung des X-Vereins bzw. des DFB für die Teilnahme an den Spielen wurde dem Kläger nicht erteilt. Des Weiteren nahm der Kläger für den DFB an Werbeveranstaltungen und PR-Auftritten der Nationalmannschaft teil, die in das Programm der Weltmeisterschaft 2002 eingebettet waren.
Der Kläger hatte vor dem Streitjahr einen Arbeitsvertrag mit dem X-Verein geschlossen. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrags übertrug der Spieler dem X-Verein die Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte, „soweit sein Arbeitsverhältnis als Lizenzspieler berührt wird”. Dies galt insbesondere für die von dem X-Verein veranlasste und gestattete Verbreitung von Bildnissen des Spielers als Mannschafts- oder Einzelaufnahmen in jeder Abbildungsform, um sie unter anderem auch „dem DFB zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen einzuräumen.” Gemäß § 4 Abschnitt 2 Buchstabe e des Vertrags war der X-Verein verpflichtet, den Kläger bei einer entsprechenden Berufung unter anderem auch für Länderspiele und Auswahlspiele des DFB abzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2001 verwiesen.
Ebenfalls bereits im Februar 2001, nämlich am 25. Februar 2001 hatte der Kläger auch eine Vereinbarung mit dem DFB unterschrieben. Darin hieß es unter anderem in Nr. 8:
„DFB und Nationalspieler streben bei gemeinsamen werblichen oder gewerblichen Aktivitäten zur Wahrung der beiderseitigen Interessen eine einvernehmliche Zusammenarbeit an. Diese ist zwischen DFB und Nationalspielern jeweils schriftlich zu vereinbaren.
Werbliche oder gewerbliche Tätigkeiten des DFB unter persönlichen Einsatz seiner Nationalspieler über den in den Ziffern 1 – 4 genannten Rahmen hina...