Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufholung einer Teilwertabschreibung
Leitsatz (redaktionell)
Die Regelung des § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG n.F. knüpft allein an die - tatsächliche - Steuerwirksamkeit der früheren Teilwertabschreibung an; unerheblich ist, ob die Teilwertabschreibung zutreffend erfolgt ist.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 2 S. 4
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Teilwertzuschreibung, die eine Kapitalgesellschaft auf Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft vornimmt, auf der Grundlage des § 8b Abs. 2 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der seit 2004 geltenden Fassung (KStG 2002 n.F.) steuerpflichtig ist, wenn eine vorangehende Teilwertabschreibung entgegen § 8b Abs. 3 KStG in der im Jahr 2003 geltenden Fassung (KStG 2002 a.F.) zu Unrecht als steuermindernd behandelt worden ist.
Gegenstand der Klägerin, einer GmbH, ist der Handel mit akustischen Messgeräten, die von der N. A/S (N), einer Kapitalgesellschaft norwegischen Rechts, hergestellt werden. Die N ist Hauptlieferant der Klägerin, zugleich ist die Klägerin die Hauptkundin der N im deutschsprachigen Raum.
Im Jahr 2001 erwarb die Klägerin drei Aktienpakete der N, die insgesamt 20,33% von deren Nennkapital repräsentieren. Die Anschaffungskosten betrugen xx,xx EUR. Mit dem Kauf hatte die Klägerin einer englischen Gesellschaft zuvor kommen wollen, die ebenfalls einen Zugang zum deutschen Markt anstrebte.
In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 nahm die Klägerin auf ihre Beteiligung an der N eine Teilwertabschreibung um xx,xx EUR auf xx,xx EUR vor. In der Handelsbilanz behandelte sie den Abschreibungsbetrag als gewinnmindernd und erläuterte dies in den beim Beklagten (dem Finanzamt – FA –) eingereichten Jahresabschlussunterlagen. In ihrer Körperschaftsteuer-(KSt-)Erklärung 2003 füllte sie jedoch das Feld, das für die Angabe von Hinzurechnungsbeträgen nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. vorgesehen ist, nicht aus.
Das FA veranlagte die Klägerin für 2003 mit Bescheid vom 31. März 2004 erklärungsgemäß zur KSt, die auf 0 EUR festgesetzt wurde. Dieser Bescheid, der keine Nebenbestimmung enthielt, wurde bestandskräftig. Das negative zu versteuernde Einkommen wurde auf das Jahr 2002 zurückgetragen. Ebenso setzte das FA den Gewerbesteuer-(GewSt-)Messbetrag 2003 ohne Beifügung einer Nebenbestimmung auf 0 EUR fest.
In einem als „Bescheid” bezeichneten Schriftstück vom 21. September 2007 hat das FA für 2003 unverändert eine KSt von 0 EUR ausgewiesen.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Wert der Beteiligung zum Ende des Streitjahres 2005 zumindest wieder die ursprünglichen Anschaffungskosten erreicht hatte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die erforderliche Wertaufholung sei auch steuerlich zu berücksichtigen, da die vorangegangene Teilwertabschreibung sich steuermindernd ausgewirkt habe.
Am 21. September 2007 erließ das FA einen entsprechend geänderten, verfahrensrechtlich auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten KSt-Bescheid für 2005, mit dem es zugleich der Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Am 15. November 2007 erging ein entsprechender GewSt-Messbescheid für 2005.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen diese Bescheide vertritt die Klägerin im Klageverfahren weiterhin die Auffassung, § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n.F. sei nicht anwendbar, weil die frühere steuermindernde Berücksichtigung der Teilwertabschreibung nicht auf den gesetzlichen Vorschriften, sondern auf einem Fehler des FA beruht habe. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung könne dieser Fehler in späteren Veranlagungszeiträumen nicht mehr korrigiert werden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Einspruchsentscheidungen vom 27. Februar 2008 aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 21. September 2007 sowie den Gewerbesteuermessbescheid 2005 vom 15. November 2007 dahingehend zu ändern, dass die Teilwertzuschreibung i.H.v. xx,xx EUR – bei entsprechender Minderung der Gewerbesteuer-Rückstellung – als steuerfrei behandelt wird,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Berichterstatter hat die Sache am 18. Februar 2009 mit den Beteiligten erörtert. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
1. Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n.F. gilt u.a. die – grundsätzlich in § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG 2002 n.F. angeordnete – Steuerfreiheit des Gewinns aus einer Teilwertzuschreibung nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Diese Vorschrift ist gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags maßgebend.
a) Nach ihrem klaren Wortlaut knüpft die Regelung des § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n....