Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertaufholung nach nicht gewerbesteuerwirksamer Teilwertabschreibung
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Wertaufholung der in einem früheren Erhebungszeitraum wegen § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG nicht gewerbesteuerwirksamen Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsbuchwert einer Tochtergesellschaft ist gewerbesteuerwirksam.
2) Eine Kürzung des Gewinns durch umgekehrte Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 10 GewStG ist nicht zulässig.
3) Die bei periodenübergreifender Betrachtung entstehende Doppelbelastung begründet keinen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und ist hinzunehmen.
Normenkette
GewStG §§ 7, 2 Abs. 2 S. 2; EStG 2003 § 6 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; GewStG § 8 Nr. 10; KStG 2003 § 8b Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2003. Zwischen ihnen ist streitig, ob eine im Streitjahr vorgenommene Teilwertaufholung / Teilwertzuschreibung – nachfolgend Wertaufholung genannt – auf den Beteiligungsbuchwert einer Tochtergesellschaft auch den Gewerbeertrag erhöhen darf.
Die Klägerin ist eine im Jahre 1989 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in A (AG A, HRB 1). Sie gehört zum Konzern „R International”, dessen Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von … unter dem Markenzeichen „R” ist. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin – Muttergesellschaft – ist die G Holding B.V. mit Sitz in den Niederlanden.
Die Klägerin ist ihrerseits alleinige Anteilseignerin mehrerer Gesellschaften, darunter auch der R International AG – Tochtergesellschaft –. Die Tochtergesellschaft ist Besitzgesellschaft für Grundstücke und verpachtet diese an die Klägerin. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der Tochtergesellschaft als Organgesellschaft besteht seit 1989 eine körperschaftsteuerliche, umsatzsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft (Blatt – Bl. – 1144 der Betriebsprüfungshandakten – BpHA –).
In 1989 veräußerte die Tochtergesellschaft Vermögen an die Klägerin sowie Dritte und führte den Gewinn (= aufgedeckte stille Reserven) an die Klägerin ab. Seinerzeit nahm die Klägerin daraufhin im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1989 eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der Tochtergesellschaft i.H.v. 67.568.516 DM vor. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten führte diese Teilwertabschreibung im Jahre 1989 zu einem niedrigeren körperschaftsteuerlichen Gewinn, minderte also die Körperschaftsteuer des Jahres 1989.
Aufgrund der im Jahre 1989 geltenden Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes – GewStG – hatte diese Teilwertabschreibung jedoch unstreitig keine gewerbesteuerliche Auswirkung, sie minderte den Gewerbeertrag mithin nicht. Insoweit wird auf das Urteil des 10. Senats des Finanzgerichts Köln (10 K 4633/91) vom 24. November 1994 (Bl. 7 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Der 10. Senat führte dort unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 2. Februar 1994 (I R 10/93, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 173, 426, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1994, 768) im Wesentlichen aus, Gewinne einer Organgesellschaft würden dem Organträger gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG als dessen fiktive Betriebsstätte zugerechnet. Ob die Organgesellschaft einen Gewinn thesauriere, ausschütte oder abführe sei ohne Einfluss auf den Gewerbeertrag des Organkreises. Folglich müsse auch eine durch Ausschüttung oder Abführung bedingte Minderung des Beteiligungsbuchwertes („ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung” bzw. „abführungsbedingte Teilwertabschreibung”) ohne Einfluss auf den Gewerbeertrag sein und dürfe diesen nicht mindern.
Im Streitjahr 2003 wurde die Klägerin zunächst hinsichtlich der hier streitigen Wertaufholung antragsgemäß veranlagt. In den Jahren 2007 bis 2009 fand bei ihr eine steuerliche Betriebsprüfung – Bp – des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung A – GKBp A – für die Jahre 2002 bis 2004 statt. Ausweislich Tz. 2.3.4.3 (Bl. 1152, 1153 BpHA) des Betriebsprüfungsberichts vom 15. Dezember 2009 (Bl. 1141 ff. BpHA), auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, vertrat die GKBp A die Ansicht, dass im Streitjahr 2003 eine den Bilanzgewinn erhöhende Wertaufholung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – i.H.v. 5.600.940,45 € auf den Beteiligungsbuchwert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft vorzunehmen sei. Diese Wertaufholung – die zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitig ist (vgl. zur Berechnung Bl. 939 ff. BpHA) – basiert auf einer substanzwertorientierten Bewertung der Tochtergesellschaft und steht nicht im Zusammenhang mit im Streitjahr erzielten Gewinnen der Tochtergesellschaft. Entsprechend Tz. 2.4.3 des Bp-Berichts (Bl. 1163-1164 BpHA) ging die GKBp A insbesondere unter Verweis auf die Urteile des BFH vom 23. September 2008 (I R 19/...