Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuervergünstigung bei Konzernumstrukturierung trotz Nichteinhaltung der Vorbehaltsfrist von 5 Jahren - Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (redaktionell)
Es bestehen ernstliche Zweifel, ob die an sich nicht eingehaltene Vorbehaltsfrist des § 6a Abs. 4 GrEStG von 5 Jahren einer Vergünstigung nach § 6a GrEStG entgegensteht, wenn innerhalb der Frist von fünf Jahren vom herrschenden Unternehmen eine abhängige Gesellschaft gegründet wird und diese nachfolgend vor Ablauf von fünf Jahren an einem konzerninternen Umwandlungsvorgang Beteiligte ist.
Normenkette
GrEStG § 6a S. 4; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tatbestand
I.
In Vorbereitung auf die geplanten Umstrukturierungsschritte und die neue Konzernstruktur gründete die Holding KG mit Gesellschaftsvertrag vom 25.09.2009 die nunmehrige M GmbH , die Antragstellerin. Die Anteile an der Antragstellerin hält seit ihrer Gründung zu 100 % die Holding KG. Die Antragstellerin wurde am 25.09.2009 ins Handelsregister eingetragen.
Mit Gesellschaftsvertrag ebenfalls vom 25.09.2009 wurde ferner die nunmehrige Z GmbH gegründet, welche am 29.09.2009 ins Handelsregister eingetragen wurde. Die Z GmbH ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Antragstellerin.
Die Holding KG hielt weiter 100 % der Anteile an der P GmbH . Die P GmbH ihrerseits hielt wiederum u.a. 100 % der Anteile an der Grundbesitz haltenden C GmbH .
Mit notariell beurkundetem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 25.05.2010 übertrug die Holding KG durch Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) ihre 100 %-Beteiligung an der P GmbH auf die Antragstellerin als aufnehmende Gesellschaft.
Mit weiterem notariell beurkundetem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ebenfalls vom 25.05.2010 gliederte die Antragstellerin 100 % ihrer Anteile an der P GmbH und somit auch deren Grundbesitz haltende 100 % Tochtergesellschaft C GmbH auf die Z GmbH aus. Beide Ausgliederungen wurden am 28.06.2010 in das Handelsregister eingetragen.
Das Finanzamt, dem die Ausgliederung angezeigt worden war, stellte gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 11.05.2012 hinsichtlich der betroffenen Grundstücke der C GmbH in X wegen der am 28.06.2010 verwirklichten mittelbaren Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG durch die Übertragung der Anteile der P GmbH auf die Antragstellerin die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest. Dabei versagte es eine Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG.
Die Antragstellerin erhob dagegen Einspruch, über den noch nicht entschieden ist und beantragte mit Schreiben vom 13.09.2012 Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids vom 11.05.2012. Diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 04.10.2012 ab.
Die Antragstellerin hat daraufhin bei Gericht beantragt, die Vollziehung des Bescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 11.05.2012 ab Fälligkeit und ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Finanzgerichts im Hauptsacheverfahren auszusetzen.
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:
An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden ernstliche Zweifel im Sinn einer Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6a GrEStG seien nämlich entgegen der Auffassung des Finanzamts erfüllt, und zwar auch gemäß § 6a Satz 4 GrEStG, der eine fünfjährige Vorbesitzzeit des herrschenden Unternehmens verlange und die nach Auffassung des Finanzamts nicht erfüllt sei, weil die Antragstellerin im Zeitpunkt der Ausgliederung noch keine fünf Jahre bestanden habe und nicht durch einen Umwandlungsvorgang entstanden sei. Doch sei die Vorschrift des § 6a Satz 4 GrEStG einschränkend auszulegen. Nach der Gesetzesbegründung sei Ziel der Haltefristen in § 6a Satz 4 GrEStG die Verhinderung von ungewollten Mitnahmeeffekten und orientiere sich die Vorschrift am System der Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG. Auch § 6 Abs. 4 GrEStG, der eine mindestens fünfjährige Beteiligung an der übertragenden Gesamthand verlange, werde einschränkend dahin ausgelegt, dass es – wenn die übertragende Gesamthand noch keine fünf Jahre bestehe – ausreichend sei, wenn die Beteiligungsverhältnisse an der übertragenden Gesamthand seit deren Gründung unverändert geblieben seien. Ein durch die Vorschrift des § 6a Satz 4 GrEStG zu verhindernder Mitnahmeeffekt liege in der streitigen Konstellation mit einem unmittelbar vor der Umwandlung im Konzern neu gegründeten Rechtsträger nicht vor. Vielmehr handle es sich hierbei ausschließlich um konzerninterne Vorgänge, bei denen eine Steuerumgehung objektiv ausgeschlossen sei. Durch den Umwandlungsvorgang seien weder Grundstücke noch Anteile an Grundbesitz haltenden Gesellschaften noch sonstiges Vermögen aus dem bereits längerfristig bestehenden Konzernverbund gelöst ...