Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstellungen für Kostenrisiko eines Inkassounternehmens
Leitsatz (redaktionell)
Künftige Aufwendungen, die einem Inkassounternehmen für Eintreibungskosten, behördliche Kosten, Portokosten etc. entstehen, sind nicht rückstellungsfähig.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2a, 3-4; HGB § 249 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Anerkennung der Bildung einer Rückstellung für Kostenrisiken eines Inkassounternehmens.
Der Kläger erzielt neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Inkassounternehmens. Der gewerbliche Gewinn wurde seit 1998 durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. In den Bilanzen zum 31.12.1998 und 31.12.1999 bildete der Kläger Rückstellungen für sogenannte E-Fälle i. H. v. 13.200 DM bzw. 34.300 DM. Daneben bildete er Rückstellungen i. H. v. jeweils 1.500 DM für Steuerberatungskosten. Zu den Rückstellungen führte er Folgendes aus:
Die Aufträge des Inkassounternehmens ließen sich in zwei Bereiche aufteilen, nämlich in K- und E-Fälle. K-Fälle seien Beitreibungsakten, bei denen der Kunde das Kostenrisiko trage. Hier ließe sich der Aufwand dem späteren Ertrag zuordnen. Für diese Fälle der tatsächlichen Kostenerstattung würden keine Aufwandsrückstellungen gebildet.
Bei den sogenannten E-Fällen handele es sich um Forderungen, die allein auf Erfolgsbasis durch das Inkassounternehmen bearbeitet werden würden. Dies seien bereits titulierte Forderungen, wobei die Schuldner in der Regel unbekannten Aufenthalts seien oder bereits zeitnah eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hätten. Ob und in welcher Höhe Erträge erwirtschaftet werden können, sei völlig offen.
Die durchschnittliche Aktenlaufzeit betrage pro Inkassofall vier Jahre. Die dabei tatsächlich angefallenen Kosten, ohne Personal-, Raum- oder Sachkosten betrügen mindestens 200 DM pro tituliert übergebener Akte. Die Auftraggeber müssten die aufgewendeten Kosten nicht erstatten. Erst im Erfolgsfall könnten zunächst die Auslagen und dann etwaige Gewinne eingebracht werden. Die Rückstellungen würden im gleichen Umfang aufgelöst, wie die Kosten angefallen seien.
Nachdem die Aufwendungen schwerpunktmäßig erst ab dem zweiten Jahr anfielen, weil zunächst einvernehmliche Lösungen mit den Schuldnern gesucht werden, müßten die Rückstellungen jeweils ab dem übernächsten Jahr anteilig aufgelöst werden.
Um aber Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden, würden die Rückstellungen bereits ab dem zweiten Jahr teilweise wieder aufgelöst.
Für 1998 und 1999 ergibt sich dabei folgendes Bild:
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Rückstellung |
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Auflösung |
Bildung |
1998 : 66 E-Fälle aus 1998 à 200,-- DM |
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13.200 DM |
1999 : Teilauflösung für 66 E-Fälle aus 1998 à 50,-- DM |
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3.300 DM |
122 E-Fälle aus 1999 à 200 DM |
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24.400 DM |
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3.300 DM |
37.600 DM |
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./. 3.300 DM |
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Rückstellung für E-Fälle in 1999 |
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34.300 DM |
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Bei der Veranlagung für 1999 wurden die für E-Fälle gebildeten Rückstellungen i. H. v. 34.300 DM steuerlich nicht anerkannt, weil für künftigen Aufwand keine Rückstellung gebildet werden könne. Der laufende Gewinn wurde entsprechend erhöht.
In der Bilanz zum 31.12.2000 bildete der Kläger erneut "sonstige Rückstellungen" in Höhe von 32.500 DM. Aus den Steuerakten ist nicht ersichtlich, aus welchen Positionen sich die "sonstigen Rückstellungen" i.H.v. 32.500 DM zusammensetzen. Bei der Veranlagung erkannte das Finanzamt hiervon nur eine Rückstellung in Höhe von 1.500 DM für Steuerberatungskosten an. Nach weiteren Abweichungen von der Steuererklärung des Klägers setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2000 mit Bescheid vom 21.10.2002, der nach § 165 Abs. 2 S. 2 EStG teilweise vorläufig erging, fest. Die nicht anerkannten Rückstellungen wirkten sich dabei i.H.v. 31.000 DM gewinnerhöhend aus.
Der Einspruch des Klägers blieb bezüglich der Bildung der Rückstellung i.H.v. 31.000 DM für sog. E-Fälle erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 29.04.2003 wurde die Einkommensteuer 2000 auf 11.271,43 € (entspricht 22.045 DM) herabgesetzt. Die Herabsetzung beruht auf der Anerkennung einer Ansparabschreibung.
Seine Klage begründet der Kläger wie folgt:
Die Rückstellungen würden im Rahmen seines Inkassounternehmens für die sog. E-Fälle gebildet. Hierbei handele es sich um titulierte Fälle, die ihm von den Auftraggebern als uneinbringlich übergeben würden. In diesen Fällen werde das Kostenrisiko durch ihn getragen. Er erhalte in diesen Fällen lediglich eine Erfolgsprämie i.H.v. 40-50 % der eventuell beigetriebenen Beträge. Ob Geld tatsächlich beigetrieben werden könne, sei völlig offen.
Er setze für jeden E-Fall einen Rückstellungsbetrag in Höhe von 100 DM an; dies stelle die Untergrenze der zu erwartenden Kosten dar und entspreche den Erfahrungswerten in seinem Betrieb und Auswertungen von anderen Unternehmen.
Dieser Betrag beziehe sich auf seine voraussehbaren Aufwendungen für Porti, behördliche Kosten ...