Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von doppelstöckigen Personengesellschaften; Feststellungsverjährung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens bei doppelstöckigen Personengesellschaften im zweistufigen Feststellungsverfahren.
Zur Anwendung des § 171 Abs. 10 S. 2 AO i.V.m. Art. 97 § 10 Abs. 8 EGAO auf solche Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttetens der Regelungen des § 171 Abs. 10 S. 2 AO zwar die durch eine Außenprüfung auf der Ebene der Folgesteuern (beim Gesellschafter) in Gang gesetzte Frist nach § 171 Abs. 4 AO noch lief, hingegen die Frist nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO bereits abgelaufen war.
Freistellung des Betriebsvermögens französischen bzw. italienischer Untergesellschaften durch Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich und Italien.
Normenkette
AO § 171 Abs. 3, 3a, § 177 Abs. 1, § 181 Abs. 1; BewG § 19 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist neben der Wirksamkeit der angefochtenen Bescheide und der Einspruchsentscheidung vornehmlich, wieweit Anteile an Kapitalgesellschaften, Bescheide über die Feststellung und Zurechnung von Anteilen an Einheitswerten des Betriebsvermögens von Untergesellschaften sowie Darlehensforderungen an ausländische Gesellschaften im Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin berücksichtigt werden können.
Die Klägerin ist als geschäftsleitende Holding u.a. an einer Reihe gewerblich tätiger Personen- und Kapitalgesellschaften im Inland beteiligt. Zudem war sie zum Stichtag mit einem Anteil von 99 % entsprechend ihrer Einlage Kommanditistin der A ., welche in Italien in einer Betriebsstätte einen Steinbruch sowie die Herstellung und den Handel mit Gipsprodukten betrieb. Die Klägerin gewährte der A mehrere Gesellschafterdarlehen, die sich zum Stichtag zusammen mit den Zinsforderungen auf 7.965.642 DM beliefen. Weiter war die Klägerin zum Stichtag zu 96,7 % als Kommanditistin an der Personengesellschaft B, Z /Frankreich (B ) beteiligt, welche einer deutschen Kommanditgesellschaft entspricht und in einer Betriebsstätte in Frankreich Baustoffe aus Gips herstellte und vertrieb. Auch der Firma B gewährte die Klägerin Darlehen, die zum Stichtag einschließlich Zinsforderungen 6.594.921 DM betrugen. Ebenso wie bei der A wurden die Darlehensbeträge einschließlich der Zinsforderungen nach den Feststellungen der bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung in der dortigen Bilanz der ausländischen Gesellschaft passiviert und die Zinsen jeweils gewinnmindernd als Betriebsausgaben erfasst. Die Zinsen aus den Darlehen wurden nach den Feststellungen der Betriebsprüfung weder in Italien noch in Frankreich versteuert.
Die Beilgeladenen 1 und 2 sind nach dem Veranlagungsstichtag als Gesellschafter aus der Klägerin ausgeschieden.
Trotz wiederholter Aufforderung durch das Finanzamt reichte die Klägerin eine Vermögensaufstellung auf den 01.01.1987 erst am 07.08.1992 ein. Im Wesentlichen entsprechend dieser Vermögensaufstellung stellte das Finanzamt mit Bescheid vom 19.02.1993 gegenüber der Klägerin den Einheitswert ihres Betriebsvermögens unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) auf 73.350.000 DM fest. Dabei waren entsprechend der Vermögensaufstellung die Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften nicht enthalten. Die Anteile der Klägerin an der C-GmbH wurden entsprechend dem Bescheid des FA1 vom 18.07.1989 über den gemeinen Wert der Anteile und wie in der Vermögensaufstellung der Klägerin erklärt mit 44.272.200 DM berücksichtigt.
In der Zeit vom 20.10.1992 bis 09.07.1999 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, welche auch die Einheitswerte des Betriebsvermögens 01.01.1987 bis 01.01.1990 einschließlich der Auslandsbeziehungen umfasste.
Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 15.11.1994 stellte das Finanzamt den Einheitswert des Betriebsvermögens 01.01.1987 auf 134.697.000 DM fest. Es bezog dabei auch die Beteiligungen der Klägerin an Personengesellschaften mit insgesamt 61.346.299 DM ein. Die Klägerin wandte sich dagegen mit Einspruch vom 15.12.1994 und machte geltend, dass vom Grundsatz her die Beteiligungen an Personengesellschaften nicht in den Einheitswert des Betriebsvermögens einzubeziehen seien.
Jeweils wegen Änderungen u.a. der Einheitswerte des Betriebsvermögens für die Personengesellschaften stellte das Finanzamt mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden vom 22.11.1995 und 05.03.1998 den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin auf 131.788.000 DM bzw. 139.283.000 DM fest. In Anlagen zum Bescheid vom 05.03.1998 waren die angesetzten Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften zusammengestellt. Gegen den Bescheid vom 05.03.1998 wurde Einspruch eingelegt und wiederum die Einbeziehung der Beteiligungen an Personengesellschaften gerügt.
Entsprechend dem Betriebsprüfungsbericht stellte das Finanzamt mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 22.10.1999, in welchem es den Vorbehalt der Nachp...