Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszimmer eines hauptamtlichen Bürgermeisters
Leitsatz (amtlich)
Ein anderer Arbeitsplatz steht nur dann für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit nicht zur Verfügung, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nicht nutzen kann. An dieses Erfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen, weil eine andere Betrachtung in Hinblick auf die Gesamtbetrachtung bei verschiedenen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen zu vollkommen widersprüchlichen Ergebnissen führen würde und sich auch wegen der gebotenen restriktiven Auslegung der Neuregelung unter dem Gesichtspunkt der vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung des Abzugs verbietet.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
Tatbestand
Strittig ist der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist hauptamtlicher Bürgermeister, die Klägerin Lehrerin. In ihrer Einkommensteuererklärung 2001 machten die Kläger u.a. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in ihrer Wohnung in Höhe von insgesamt 2.333 DM geltend und begehrten die Berücksichtigung je zur Hälfte als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin und des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, da das Arbeitszimmer gemeinsam genutzt würde (Blatt 17, 18 der Einkommensteuerakte). Im Veranlagungsverfahren machten die Kläger u.a. geltend, der Kläger würde das Arbeitszimmer für ehrenamtliche Tätigkeiten benötigten und dass er für diese Nebentätigkeiten auf seine umfangreiche private Literatursammlung angewiesen wäre (Blatt 80, 81 der Einkommensteuerakte).
In dem Einkommensteuerbescheid 2001 vom 17. September 2002 berücksichtigte der Beklagte die hälftigen Aufwendungen für das Arbeitszimmer beim Kläger nicht -im Gegensatz zu der Behandlung bei der Klägerin- als Werbungskosten. Zur Begründung berief sich der Beklagte darauf, dass es bei der ehrenamtlichen Nebentätigkeit des Klägers an der Einkünfteerzielungsabsicht fehlen würde. Der hiergegen -u.a. auch wegen weiterer Streitpunkte, die nicht Gegenstand der Klage sind- eingelegte Einspruch blieb hinsichtlich der Berücksichtigung der hälftigen Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten beim Kläger ohne Erfolg.
Die Kläger tragen vor, die Tätigkeiten, die der Kläger dem häuslichen Arbeitszimmer verrichteten würde, wären integraler Bestandteil seiner beruflichen Tätigkeit als Bürgermeister. Die Aufgabenbereiche eines Bürgermeisters würden sich aus der Gemeindeordnungen ergeben. Im Einzelnen seien die Aufgaben als Chef der Verwaltung, Vorsitzende des Rates und aller seiner Ausschüsse, Vertreter der Verbandsgemeinde nach außen und die Aufgaben aus der Urwahlverpflichtung zu unterscheiden. Die Überlassung des Dienstzimmers durch seinen Dienstherrn würde an die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben als Chef der Verwaltung und Vorsitzender des Rates anknüpfen. Aus der Bestätigung der Verbandsgemeindeverwaltung B vom 22. April 2004 würde hervorgehen, dass das Dienstzimmer außerhalb der normalen Öffnungszeiten der Verwaltung nicht unbeschränkt zugänglich wäre und dieses nicht für alle Aufgabenbereiche, die sich aus seiner Stellung als Bürgermeister ergeben würden, oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen würde. Es müssten beispielsweise Gespräche notwendigerweise abends, an Wochenenden oder auch an Feiertagen im Arbeitszimmer geführt werden, weil die Gesprächspartner während der offiziellen Dienststunden für die Gespräche nicht zur Verfügung stehen würden. Auch beim Kläger als Bürgermeister Rat suchende Personen könnten nicht auf die Dienststunden verwiesen werden. Es würde zu den Aufgaben des Klägers als Bürgermeister gehören, eine große Zahl von Ansprachen, Fachvorträgen und Grußworten bei diversen Institutionen und Organisationen zu ganz unterschiedlichen Anlässen auf kommunaler, regionaler, überregionaler und internationaler Ebene, teilweise auch in englischer und französischer Sprache vorzubereiten, was einen erheblichen Zeitaufwand erfordern würde, der außerhalb des Publikumsverkehrs getätigt werden müsste. Die erforderliche Literatur für die Erledigung dieser beruflichen Pflichten würde nur im häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung stehen, da der Kläger hierzu eine persönliche umfangreiche Fachbibliothek zur Verfügung halten würde. Zur Vorbereitung von Sitzungen und Terminen sei zumeist ein umfangreiches Aktenstudium erforderlich, das ebenfalls im häuslichen Arbeitszimmer erfolgen würde. Aus der Bestätigung der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues vom 22. April 2004 würde weiter hervorgehen, dass es wegen der repräsentativen Ausstattung seines Dienstzimmers nicht möglich wäre, hier die erforderlichen privaten Arbeitsmittel zur Erledigung dieser Aufgabe unterzubringen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 5. Januar 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2003 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers...