rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1996
Tenor
I. Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 02. April 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 1997 werden geändert. Der Beklagte hat die Einkommensteuer 1996 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe auf den Betrag zu errechnen, der sich ergibt, wenn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 139,00 DM berücksichtigt werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aufgrund der §§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b i.V.m. 9 Abs. 5 EStG für das Streitjahr 1996 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen kann.
Der Kläger ist Schulleiter einer Grund- und Hauptschule in … Daneben unterrichtet er Physik und Chemie sowie in Vertretung Mathematik. In der Schule steht ihm ein Dienstzimmer für die Erledigung seiner Amtsgeschäfte als Schulleiter zur Verfügung.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.496,00 DM. Darin enthalten waren auch die Abschreibungen für im Kalenderjahr 1994 für das Arbeitszimmer angeschaffte Regale in Höhe von 139,00 DM. Der Steuererklärung fügte er eine Bescheinigung des Konrektors bei, in der ausgeführt wurde, daß der Kläger als Schulleiter ein Dienstzimmer für die Erledigung seiner Amtsgeschäfte habe. Das Dienstzimmer sei aufgrund seiner Größe von 19 m² und seiner Möblierung, bestehend aus einem Schreibtisch, einem Wandschrank und einem Sideboard, nicht geeignet, um die umfangreichen Material-, Bücher- und Vorbereitungssammlungen für die Planung von Physik-, Chemie- und Mathematikunterricht aufzunehmen. Dazu müßten weitere Schränke und Regale aufgestellt werden. Das sei jedoch aus Platzgründen nicht möglich. Aus diesem Grunde sei der Kläger auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen.
Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 02. April 1997 die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht mit der Begründung, daß ihm ein Dienstzimmer in der Schule zur Verfügung stehe.
Der gegen die Versagung des Werbungskostenabzugs gerichtete Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. In seiner Entscheidung vom 15. Mai 1997 stellte der Beklagte darauf ab, daß nach § 9 Abs. 1 Nr., 5 EStG i.V.m. Abschnitt 45 Abs. 3 der Lohnsteuerrichtlinien unter anderem bei Lehrern Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 2.400,00 DM anerkannt werden könnten, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit in Anspruch nehme. Dabei sei jeweils die tatsächliche Dauer in dem Zeitraum maßgebend, in dem die Tätigkeit ausgeübt werde. Dem Kläger werde im Schulgebäude ein Dienstzimmer für die Erledigung dienstlicher Belange zur Verfügung gestellt. Neben der reinen Unterrichtszeit und der Benutzung dieses Raumes verbringe der Kläger einen weiteren Teil seiner Tätigkeit im eigenen Arbeitszimmer zu Hause. Daß der Kläger dieses Arbeitszimmer zu dennoch mehr als 50 % seiner gesamten beruflichen Tätigkeit benutze, sei in Anbetracht der Tatsache, daß der Kläger als Schulleiter tätig sei und demnach viele Amtsgeschäfte aus praktischen Gründen „vor Ort” in der Schule erledigen müsse, ausgeschlossen. Die vorgelegte Bescheinigung sei in diesem Zusammenhang wenig aussagekräftig. Die darin genannten Gründe überzeugten nicht.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger wie bereits im Verwaltungsverfahren die Anerkennung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer. Zur Begründung trägt er vor, ihm werde als Leiter einer Grund- und Hauptschule ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt, welches mit zwei Einbauschränken, einem abschließbaren Sideboard und einem nichtabschließbaren Schreibtisch bestückt sei. Diese Schränke seien mit Dienstmaterial gefüllt. Der Kläger könne in seinem Dienstzimmer keine Unterrichtsvorbereitungen tätigen. Weitere erforderliche Schränke und Regale seien aus Platzgründen nicht unterzubringen. Auch würde hierfür keine Genehmigung des Arbeitgebers erteilt werden. Vormittags habe der Kläger aufgrund seiner Verpflichtung als Schulleiter für Vorbereitungen keine Zeit. Darüber hinaus falle auch ins Gewicht, daß das Zimmer in der Schule aufgrund der Regelung zur Beheizung nicht für das gesamte Schuljahr zu den üblichen Arbeitszeiten nutzbar sei. So heize die Verbandsgemeinde als Schulträger das Dienstzimmer nicht im Herbst und im Winter. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darüber hinaus ausgeführt, daß die Temperaturabsenkung bereits ab 14.00 Uhr beginne, weshalb eine ordnungsgemäße Benutzung des Zimmers ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sei. Die Verbandsgemeinde zahle im Winter an Nachmittagen keine zusätzlichen Stromkosten für das Licht im Dienstzimme...