Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstzimmer eines Schulleiters als anderer Arbeitsplatz
Leitsatz (redaktionell)
Das Dienstzimmer eines Schulleiters stellt grundsätzlich einen geeigneten anderen Arbeitsplatz im Sinne des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1 EStG Dar.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5, 5 Nr. 6b, Abs. 5 Nr. 6b S. 1, § 9 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.
Der Kläger erzielt als Oberstudiendirektor und Schulleiter eines Gymnasiums Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Neben den Verwaltungsaufgaben, die ihm als Schulleiter obliegen, trifft den Kläger eine Unterrichtsverpflichtung. Er gibt wöchentlich acht Stunden Unterricht in den Fächern … und … .
In seinem Einfamilienhaus nutzt der Kläger ein 12,92 qm großes Zimmer als häusliches Arbeitszimmer. Die Aufwendungen dafür ermittelte er mit 4.287 DM.
In der Einkommensteuererklärung 1997 machte der Kläger für das Arbeitszimmer einen Werbungskostenabzug in Höhe von 2.400 DM geltend. Der Beklagte erkannte diese Aufwendungen mit Einkommensteuerbescheid 1997 vom 18.02.1999, geändert durch Bescheid vom 22.03.1999, nicht an.
Die Kläger legten dagegen Einspruch ein. Der Kläger trug vor, die ausschließliche Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte sei in seinem Dienstzimmer nicht möglich. Er könne dort wegen der Besuche, Besprechungen, Empfänge und Briefings während der Schultage nicht ungestört arbeiten. Auch reiche der Raum kaum aus, die Akten und Schriften unterzubringen, die für die Abwicklung der Dienstgeschäfte permanent zur Verfügung stehen müßten. Die umfassende Literatur für die Unterrichtsvorbereitung, für Korrekturen und für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Schulentwicklung könne er dort nicht integrieren. Diese befinde sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Er müsse die Abende, Wochenenden und Ferientage für die Wahrnehmung der dienstlichen Arbeit nutzen. Dabei bestehe keine Möglichkeit, das Dienstzimmer separat zu heizen. Auch die vorhandene Alarmanlage müsse, wenn er sich in seinem Dienstzimmer aufhalte, komplett deaktiviert werden.
Der Beklagte hat am 05.05.1999 das Dienstzimmer des Klägers in der Schule in Augenschein genommen. Darüber wurde folgender Aktenvermerk gefertigt:
„Feststellungen
Es handelt sich bei dem Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen um einen vom übrigen Gebäude abgeschlossenen Raum (kein Durchgangszimmer) mit ca. 30-40 qm Nutzfläche.
Ausgestattet ist das Zimmer mit Schreibtisch, PC, Telefon, Regalen – eine kleine Sitzgruppe wird für Besprechungen mit Lehrern und Schülern genutzt. An diesen Besprechungen nimmt Herr … als Schulleiter teil. Nur in zu vernachlässigenden Einzelfällen finden Besprechungen ohne ihn statt.
Die Größe des Raumes ermöglicht auch die Aufnahme der für die Unterrichtsvorbereitung erforderlichen Literatur.
Die Heizung kann nur traktweise geschaltet werden.
Die Alarmanlage kann nur an der Pförtner-Loge von außen „scharf” gestellt werden.”
Der Beklagte wies den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 09.06.1999, Auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.
Die Kläger haben am 24.06.1999 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führen sie aus, die Auffassung des Beklagten, der Kläger könne die in seinem häuslichen Arbeitszimmer aufbewahrte Literatur, Lexika usw. in seinem Dienstzimmer unterbringen, treffe nicht zu. Diese Möglichkeit bestünde allenfalls dann, wenn durchgängig Regale bis zur Decke angebracht würden. Da das Zimmer in gewisser Weise auch Repräsentationszwecken diene, wäre dies nicht angemessen. Hinsichtlich der Heizungsanlage sei zu berücksichtigen, daß sein Dienstzimmer nicht allein, sondern nur zusammen mit 50% der Gesamtfläche beheizt werden könne. Sei die Heizung in den Ferien in der Winterzeit heruntergefahren, bedürfe es einer Vorlaufzeit von etwa zwei Tagen, bis in seinem Dienstzimmer eine angemessene Temperatur herrsche. Die Benutzung des Arbeitszimmers in der Ferienzeit im Winter sei daher betriebswirtschaftlich unsinnig. Hinsichtlich der Alarmanlage verfüge jeder Lehrer über einen Schlüssel, der es ihm ermögliche, die Anlage an- oder abzuschalten. Bei Ausschalten der Anlage sei aber die Sicherheit des Lehrers, der sich in dem Gebäude aufhalte, nicht mehr gewährleistet. Die Anlage sei installiert worden, da Einbrüche in die Schule stattgefunden hätten.
Die Kläger haben Lichtbilder des Dienstzimmers in der Schule vorgelegt, auf die verwiesen wird.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 09.06.1999 zu ändern und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten von 2.400 DM zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf die Begründung der Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat die Aufwe...