rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Schulleiters nicht abzugsfähig
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Frage, ob für die berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist tätigkeitsbezogen allein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Subjektive, in der Person des Steuerpflichtigen begründete Erwägungen (z.B. persönliche Arbeitsweise, subjektive Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes) sind dabei unerheblich.
2) Ob das dem Schulleiter in der Schule zur Verfügung gestellte Dienstzimmer nach Maßgabe der Schulbaurichtlinie zu klein ist, ist für die steuerliche Beurteilung unerheblich.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 1-2, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5
Gründe
Streitig ist, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (n.s.A.) abziehbar sind.
Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Der Kläger erzielte im Streitjahr als Schulleiter (Oberstudiendirektor) des Gymnasiums „…” in … Einkünfte aus n.s.A. Neben den ihm als Schulleiter obliegenden Verwaltungsaufgaben traf den Kläger eine Unterrichtsverpflichtung in den Fächern Latein, Geschichte und Sozialwissenschaft. Im Gymnasium verfügte der Kläger über ein eigenes Arbeitszimmer, dem sich das mit zwei Schreibkräften besetzte Schulbüro sowie das Dienstzimmer der stellvertretenden Schulleiterin anschlossen; ferner waren zwei Lehrerzimmer, ein Raum für die Unterrichtsorganisation und ein Elternsprechzimmer vorhanden.
Im Rahmen seiner ESt-Erklärung machte der Kläger u.a. Aufwendungen von 1.690 DM für sein häusliches Arbeitszimmer von 26 qm (17% der Wohnfläche) in dem von den Klägern bewohnten Haus … in … geltend. Von der ESt-Erklärung abweichend ließ das beklagte Finanzamt (FA) im angefochtenen ESt-Bescheid 1999 diese Aufwendungen nicht als Wk bei den Einkünften des Klägers aus n.s.A. zu.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 25.01.2001) die Klage, mit der die Kläger im Streitpunkt eine erklärungsgemäße Veranlagung mit folgender Begründung begehren: Die vom Kläger über Jahre beschaffte Arbeitsbibliothek zur Unterrichtsvorbereitung könne er aus Platzmangel nicht im Dienstzimmer unterbringen, sondern müsse sie in seinem häuslichen Arbeitszimmer aufbewahren, das er zur Unterrichtsvorbereitung und im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit u.a. für die Unterrichtsorganisation und für die Anfertigung dienstlicher Beurteilungen von Referendaren usw. benötige. Nach einer sozialwissenschaftlichen Studie der Beratungsgesellschaft … leisteten Gymnasialschulleiter jährlich 2.043 Arbeitsstunden. Ausweislich dieser Studie habe der Kläger sein häusliches Arbeitszimmer abends und an Wochenenden zur Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben benutzen müssen, die er aufgrund dauernder Besprechungen nicht in seinem Dienstzimmer habe ausführen können, weil die Erfüllung dieser Aufgaben volle Konzentration und ungestörtes Arbeiten erforderten. Das Dienstzimmer liege auf der Nordseite des Schulgebäudes und sei im Hochsommer überhaupt nicht und sonst nur vormittags bzw. nur während der Unterrichtsstunden beheizt. Es sei nach Maßgabe der Schulbaurichtlinien zu klein. In Fällen seiner Abwesenheit habe seine Vertreterin sein Dienstzimmer für Besprechungen genutzt, weil deren eigenes Dienstzimmer dafür zu klein gewesen sei. Im übrigen habe die Finanzverwaltung die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer eines Bielefelder Schulleiterkollegen zum Wk-Abzug zugelassen. Der Kläger habe Anspruch auf steuerliche Gleichbehandlung mit diesem Kollegen.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Bescheides vom 12.07.2000 bei den Einkünften des Klägers aus n.s.A. weitere Wk von 1.690 DM zum Abzug zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat das FA die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Wk bei den Einkünften des Klägers aus n.s.A. anerkannt.
Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Wk abgezogen werden. Dies gilt nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 EStG dann nicht, wenn entweder die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Beschränkung des Wk-Abzugs ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. BVerfG in BStBl II 2000, 162; BFH in BStBl II 2000, 7, und 1998, 351, und 1997, 68).
Beide Ausnahmetatbestände sind im Streitfall nicht erfüllt.
Daß die Nutzung des häusliches Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers im Streitjahr ausmachte, haben die Kläger weder substantiiert dargelegt noch bewiesen, etwa durc...