rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung von Einnahmen für Transport und Ausbringung von Klärschlamm auf eigenbewirtschafteten Felder zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
Leitsatz (amtlich)
1. Entgelte für Klärschlammtransporte gehören zu den LuF-Einkünften, wenn der Landwirt den Klärschlamm ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu eigenbewirtschafteten Feldern transportiert und aufbringt.
2. Wird der Klärschlamm dagegen auch auf andere LuF-Flächen (verpachtete, im Eigentum Dritter stehende, stillgelegte oder gewerblich genutzte Flächen) ausgebracht, so liegt keine Tätigkeit im Rahmen des eigenbetrieblichen Erzeugungsprozesses mehr vor, wenn und soweit diese schädliche Bestätigung nicht von vollkommen untergeordneter Bedeutung (bis 10 v.H. des Gesamtumsatzes) ist. Der Klärschlammtransport stellt sich dann als einheitliche Betätigung im Rahmen der Erzielung gewerblicher Einkünfte dar.
Normenkette
EStG §§ 13, 15; GewStDV § 1 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Zuordnung von Einnahmen für den Transport und die Ausbringung von Klärschlamm auf die eigenbewirtschafteten Felder des Klägers zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb, die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger bewirtschaftet einen von den Eltern gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb mit den Wirtschaftsschwerpunkten Ferkelzucht und Getreideanbau. Daneben unterhält er seit 1994 als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb für Grubenentleerungen und Klärschlammtransporte. Im Streitjahr resultierten sämtliche Einnahmen im gewerblichen Bereich aus dem Transport und der Ausbringung von Klärschlamm sowie verschiedenen anderen Dienstleistungen für das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde U. Nach den - für das Streitjahr - nicht schriftlich fixierten Vereinbarungen zwischen der Verbandsgemeinde (Abwasserwerk) U und dem Kläger wird der Transport von Klärschlamm ab der Kläranlage A ausschließlich vom Kläger durchgeführt. Der Kläger hat hierfür eigens entsprechende Maschinen und Geräte angeschafft und im Betriebsvermögen des Gewerbebertriebes aktiviert. Der Klärschlamm wird an der Kläranlage abgeholt und entweder zu einer Presse nach K transportiert oder auf fremd- oder eigenbewirtschafteten Flächen ausgebracht. Die Verbandsgemeinde U hat mit den jeweiligen Landwirten besondere Vereinbarungen für die Übernahme und Ablagerung des Klärschlamms auf deren Feldern getroffen. Diese Vorgänge stehen unter ständiger Überwachung durch verschiedene staatliche Institutionen. Dabei ist genau reglementiert, in welchem Zeitraum wie viel Klärschlamm auf eine bestimmte landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgebracht werden darf. Die Landwirte erhalten hierfür eine sog. "Einbringungsgebühr".
Die Einnahmen für den Transport und die Ausbringung von Klärschlamm auf fremdbewirtschafteten Flächen wurden vom Kläger im Streitjahr als Einnahmen aus Gewerbebetrieb erfasst, die Einnahmen für den Transport und die Ausbringung auf seinen eigenbewirtschafteten Feldern den Einnahmen des landwirtschaftlichen Betriebes zugerechnet.
Im Jahr 1999 fand beim Kläger eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 statt. Im Bericht des Prüfers vom 29. September 1999 ist unter Tnr. 1.09 (Erlöse Klärschlammtransporte) folgende Feststellung getroffen:
|
1995 |
1996 |
1997 |
|
DM |
DM |
DM |
lt. Erkl./Ver.: |
141.163,65 |
161.824,45 |
268.772,25 |
lt. BP: |
205.416,94 |
270.811,33 |
330.802,91 |
Während des Prüfungszeitraums wurde ein Teil der Erlöse der Klärschlammtransporte (Transporte zu den eigenen Feldern) als Einnahmen aus der LuF behandelt. Die erbrachte Leistung ist einheitlich zu bewerten, da der Transport des Klärschlamms - unbeachtet der Tatsache wo der Klärschlamm ausgebracht wurde - jeweils auf Grund eines einheitlichen Vertrages zwischen dem gewerblichen Unternehmen "W. N." (der Kläger; Anm. d. Neutralisierenden) und der Verbandsgemeinde U durchgeführt wurde. Da über dies hinaus die Transporte ausschließlich mit Wirtschaftsgütern aus einem gewerblichen Betriebsvermögen durchgeführt wurden, sind die hieraus erzielten Erlöse dem Gewerbebetrieb zuzurechnen. Die Einkünfte aus LuF sind daher um die entsprechenden Erlöse zu kürzen (vgl. Tnr. 1.07)."
Auf Grund der Prüferfeststellungen erließ der Beklagte für das Streitjahr 1996 am 23. November 1999 einen geänderten Einkommensteuerbescheid und setzte dabei den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 135.616,00 DM gegenüber 23.841,00 DM im Ausgangsbescheid vom 13. Juli 1998 fest; in dem Erhöhungsbetrag ist - neben weiteren hier nicht streitbefangenen Erhöhungen und Minderungen - ein Betrag in Höhe von 108.986,88 DM für Erlöse Klärschlamm enthalten. Die Einnahmen des landwirtschaftlichen Betriebes erfuhren entsprechende Kürzung.
Mit ihrem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch brachten die K...