Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung von an einen gemeinnützigen Verein im Rahmen von dessen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gezahlten Pachtzinsen zum Gewerbeertrag
Leitsatz (redaktionell)
Die Unterschreitung der Grenze von Einnahmen in Höhe von 60.000,- DM (für 1999) nach § 64 Abs. 3 AO bedeutet, dass ein Verpächter nicht im Sinne des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 7, § 3 Abs. 6
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Hinzurechnung von Pachtzinsen zum Gewerbeertrag.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt eine Druckerei. Ihre Druckmaschinen hat sie teilweise von einem eingetragenen Verein, dem K e.V. gepachtet. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 ging der Beklagte davon aus, dass für 1999 in Höhe von 7.250 DM gemäß § 8 Nr. 7 GewStG die an den Verein gezahlte Pacht für die Maschinen einschließlich der Aufwendungen für die Instandhaltung und Versicherung dieser Maschinen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sei.
Gegen den aufgrund der Betriebsprüfung gemäß § 164 Absatz 2 AO geänderten Bescheid für 1999 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 11. März 2004, in dem unter anderem der Gewerbeertrag um die Hälfte der an den Verein gezahlten Miet- und Pachtzinsen in Höhe von 7250 DM erhöht wurde, legte die Klägerin am 1. April 2004 Einspruch ein, mit dem sie vortrug, der Verpächter sei gewerbesteuerpflichtig. Zwar seien nach § 3 Absatz 6 GewStG Körperschaften, die nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten, grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Nach § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG sei die Steuerfreiheit jedoch aus-geschlossen, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten werde. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sei eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt würden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehe, § 14 AO. Der Empfänger der Pachtzinsen, der Verein habe bis zum Jahr 1993 eine Druckerei als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb selbst unterhalten. Dieser sei mit Vertrag vom 1. Juli 1993 an die Klägerin verpachtet worden. Bei Verpachtung eines davor selbst unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbe-triebs sei Abschnitt 139 Absatz 5 der Einkommensteuerrichtlinien entsprechend anzuwenden. Die fehlende Abgabe einer Betriebsaufgabeerklärung lasse den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fortbestehen (§ 13 KStG, Abschnitt 47 Absatz 12 der Körperschaftsteuerrichtlinien). Mithin liege keine Gewerbesteuerbefreiung für den Verpächter vor. Als Gesetz, das die Steuervergünstigung teilweise, nämlich für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausschließe, sei das jeweilige Steuergesetz zu verstehen, also § 3 Nr. 6 GewStG. Dies besage der Anwendungserlass zur AO zu § 64 Absatz 1 AO. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Anwendungserlass zu § 64 Absatz 3 AO, dass eine wirtschaftliche Betätigung durch Unterschreiten der Besteuerungsgrenze nicht den Charakter des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ändere.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2004 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte trug hierzu vor, eine Hinzurechnung der Hälfte der an den Verein gezahlten Pachtzinsen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb der Klägerin scheide nur dann aus, wenn die Pachtzinsen beim Verein zur Gewerbesteuer heranzuziehen wären. Zwar habe der Verein mangels Betriebsaufgabeerklärung seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch im Rahmen der Verpachtung fortgeführt, daher unterliege er als Gewerbebetrieb nach § 2 Absatz 3 GewStG der Gewerbesteuer nach § 2 Absatz 1 Satz 1 GewStG. Da aber seine Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in 1999 60.000 DM nicht überschritten hätten, sei er mit diesem Gewerbebetrieb gemäß § 64 Absatz 3 AO nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen gewesen. § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG sei daher nicht anwendbar und die Hälfte der Pachtzinsen sei gemäß Satz 1 der Vorschrift dem Gewinn der Klägerin zuzurechnen.
Mit ihrer Klage hiergegen trägt die Klägerin vor, Voraussetzung dafür, dass Pachtzinsen nicht hinzuzurechen seien, sei, dass die Entgelte beim Empfänger dem Grunde nach der Gewerbebesteuerung im Inland unterliegen würden. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Pachtzinsen "zum Gewinn aus Gewerbebetrieb" gehörten, sondern allein darauf, ob der Empfänger mit diesen Beiträgen zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sei. Im Streitfall fielen die Pachteinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins an, der nach § 2 Absatz 3 GewStG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliege. Es sei nicht erforderlich, dass er tatsächlich Gewerbesteuer entrichte. § 64 Absatz 3 AO stelle eine Freigrenze für die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung dar. Nach Nr. 14 des Anwendungserlasses zu § 64 Absatz 3 AO verliere eine ...