Revision eingelegt (BFH VIII R 11/11)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrzeug mit betrieblicher Nutzung von weniger als 50% als gewillkürtes Betriebsvermögen
Leitsatz (amtlich)
Aufzeichnungen, die nicht zeitnah gefertigt wurden und die in Anbetracht der tatsächlichen Umstände nicht plausibel sind, sind nicht geeignet, die betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs zu mehr als 10% zu belegen, so dass eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen trotz eindeutiger Zuordnung in der Gewinnermittlung nicht in Betracht kommt.
Normenkette
EStG:12; EStG § 4 Abs. 3-4, § 12
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist die Zuordnung eines (Zweit-)Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger haben eine Tochter, die 1979 geboren wurde. Der Kläger erzielt als Direktor der Technischen Hochschule A Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben ist er freiberuflich als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie tätig. Den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermittelt er durch Einnahmen-Überschussrechnung.
In der Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit einen Verlust in Höhe von 10.113 € geltend. In dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 21. November 2005 berücksichtigte der Beklagte nur einen Verlust in Höhe von 7.370 €, weil er die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auf 1.250 € begrenzte. Da der Einkommensteuerbescheid 2003 auch in anderer Hinsicht nicht erklärungsgemäß erging und in Hinblick auf einen bei Gericht geführten Rechtsstreit wegen der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, legten die Kläger Einspruch ein.
Im Mai 2006 fand hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit des Klägers eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Dabei war der Umsatzsteuer - Sonderprüfer u. a. der Auffassung, dass das Zweitfahrzeug Audi A3 neben den betrieblich genutzten Audi A6 nicht dem Unternehmen zugeordnet werden könne, da dieses zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werde. Die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der Umsatzsteuer machte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer rückgängig (Prüfungsbericht vom 9. Januar 2007, Blatt 163ff der Einkommensteuerakte VZ 2003).
Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass aus den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung noch die einkommensteuerlichen Konsequenzen zu ziehen seien. Daher seien die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit des Klägers auf 14.041 € zu korrigieren, weil neben anderen Streitpunkten, die nicht Gegenstand der Klage sind, die Versteuerung der privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs auf den zum Betriebsvermögen gehörenden Audi A6 zu beschränken sei, hierzu die sog. 1%-Regelung Anwendung finde und der Betriebsausgabenabzug hinsichtlich des Kraftfahrzeugs Audi A3 zu korrigieren sei. Die Änderungen erfolgten mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 31. Januar 2007 und die Einkommensteuerfestsetzung 2003 wurde nochmals mit Bescheid vom 13. April 2007 geändert.
Mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2008 wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2003 wegen anderer Streitpunkte, die nicht Gegenstand der Klage sind, verbösert und der Einspruch zurückgewiesen.
In der Einkommensteuererklärung 2004 machte der Kläger bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit einen Verlust in Höhe von 19.401 € geltend. Entsprechend dem Streitjahr 2003 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfung - wobei bei der Umsatzsteuersonderprüfer für das Streitjahr 2004 der Erlös aus dem Verkauf des Audi A3 in Höhe von 7.000 € brutto nicht zu den Betriebseinnahmen gezählt wurde und das Fahrzeug BMW Cabrio nicht dem Unternehmen zugeordnet wurde- wurde im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 31. Januar 2007 bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ein Verlust in Höhe von 11.248 € berücksichtigt. Auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 legten die Kläger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2004 nochmals mit Bescheiden vom 4. Juli 2007 und 1. Oktober 2007 geändert. Mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2008 wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2004 nochmals zu Gunsten der Kläger geändert, der Einspruch im Übrigen zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Berücksichtigung des Zweitfahrzeugs Audi A3 bzw. BMW im Betriebsvermögen der selbständigen Tätigkeit des Klägers weiter und tragen vor, sie würden über drei Pkws verfügen. Der Pkw BMW Kombi 320d würde fast ausschließlich privat und nur sporadisch für betriebliche Zwecke genutzt und sei von ihnen unberücksichtigt gelassen worden. Die beiden anderen Pkw Audi A6 und Audi A3 bzw. im Streitjahr 2004 Audi A6 und BMW Cabrio würden zum Betriebsvermögen des Klägers wegen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie gehören. In den Vorjahren sei es vom Beklagten nicht beanstandet worden, dass der Kläger n...