Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei ratenweiser Abfindung nur zuerst gezahlte Raten gem. § 3 Nr. 9 EStG begünstigt
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine einheitliche Zahlung, die sowohl der Abfindung des ausscheidenden Arbeitnehmers als auch der Abgeltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots dient, ist nach Maßgabe der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse in einen gem. § 3 Nr. 9 EStG begünstigten und einen nicht begünstigten Teil aufzuspalten.
2. Wird eine steuerbegünstigte Abfindung ratenweise ausgezahlt, so kann der Freibetrag gem. § 3 Nr. 9 EStG nur für die zuerst gezahlten 24 000 bzw. 36 000 DM gewährt werden. Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers, die Begünstigung erst bei späteren Zahlungen zu berücksichtigen, besteht nicht.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Arbeitgeber-Zahlung zum Teil als Abfindung von der Einkommensteuer befreit ist.
Der 1951 geborene Kläger trat nach einer mehrjährigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich der Betriebswirtschaftslehre zum 1. Oktober 1983 in den Dienst der PT – … (im folgenden PT) in … Dort verdiente er 1984 als Leiter der EDV-Abteilung rund 87.000,– DM brutto.
Durch „Dienstvertrag” vom 15./16. November 1984 (Bl. 55 der Prozeßakte) „stellte” die PT, die zu 80 v.H. am Stammkapital der 1982 gegründeten … Gesellschaft für … Unternehmensberatung mbH (im folgenden Prosyst) in … beteiligt war, den Kläger zum 1. Januar 1985 als „Geschäftsführer” der Prosyst „ein”. Als Vergütung sollte der Kläger ein Monatsgehalt von 9.000,– DM, Weihnachts- und Urlaubsgeld in Höhe von 1 1/2 Monatsgehältern und eine jährliche Tantieme nach dem Ermessen der Gesellschafter erhalten. Das Dienstverhältnis war auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und sollte sich, sofern es nicht vor Ablauf mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wurde, jeweils um ein weiteres Jahr verlängern. Zu einem „nachvertraglichen Wettbewerbsverbot” bestimmte § 8 Nr. 1 Abs. 1 und 2 des Dienstvertrages folgendes:
„Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in keiner Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, das auf dem Arbeitsgebiet der ProSysT tätig ist, sich an einem solchen Unternehmen nicht zu beteiligen, weder unmittelbar noch mittelbar, sowie auf diesem Arbeitsgebiet keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung zu machen.
Die Gesellschaft zahlt dem Geschäftsführer für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung in Höhe von 50 % des zuletzt gemäß § 3 bezogenen monatlichen Gehaltes.”
Danach bestellte die Prosyst den Kläger und den Diplom-Volkswirt … Geschäftsführern, was in das Handelsregister eingetragen wurde (vgl. Bl. 72 PA).
Mit Vereinbarung vom 26. Mai 1986 zwischen der PT, der Prosyst und dem Kläger (Bl. 53 PA) übernahm die Prosyst von der PT ab 1. Mai 1986 das der Geschäftsführertätigkeit des Klägers zugrundeliegende Dienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten.
Im Sommer 1987 kam es zu grundlegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hauptgesellschafter von PT und Prosyst, … K. und dem Kläger über die Geschäftspolitik der Prosyst und die Weiterbeschäftigung des Klägers. Wegen der Darstellung des Klägers bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Durch „Aufhebungsvereinbarung” vom 8. Oktober 1987 (Anhang zu Band III der Einkommensteuerakten des Beklagten) beendeten die Prosyst und der Kläger das Dienstverhältnis des Klägers vorzeitig zum 30. September 1987. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wurde dahin geändert, daß der Kläger im Falle einer EDV-Beratung der Großkunden der Prosyst, der Deutschen … GmbH und deren Tochtergesellschaft R. in M. bestimmte Verträge und Leistungen der Prosyst zu beachten hatte, ohne hierfür eine Entschädigung zu erhalten. Weiterhin bestimmte die Vereinbarung in Nr. 3:
„Als Abfindung für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erhält der Mitarbeiter eine Abfindung von DM 210.000,–.
Die Abfindung wird in folgenden Teilbeträgen gezahlt:
- DM 70.000,– am 15.10.1987
- DM 70.000,– am 15.06.1988
- DM 70.000,– am 15.12.1988.”
und in Nr. 4:
„Mit der vorstehenden Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sowie der Wettbewerbsvereinbarung zwischen den Parteien abgegolten.”
Mit „Beratervertrag” vom 13. Oktober 1987 (Anhang ESt-Akte III) kamen die Prosyst und der Kläger überein, daß der Kläger ab 1. Oktober 1987 auf die Dauer von zwei Jahren bei Bedarf der Prosyst auf deren Anforderung gegen eine Stundenvergütung von 120,– DM oder 150,– DM zzgl. Umsatzsteuer tätig werden sollte.
Der Kläger blieb – nach seiner Darstellung pro forma – bis Ende Januar 1989 einer der beiden in das Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der Prosyst (vgl. Bl. 73 f, 89 PA; Kontrollmitteilung des Finanzamts Bingen vom 1. Juni 1989, Anhang ESt-Akte III).
Als Geschäftsführer der Prosyst erhielt der Kläger Bruttobezüge von ru...