rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Leitsatz (amtlich)
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt auch ohne die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise vor, wenn durch eine Rechnung über eine anschließende Lieferung und eine Bescheinigung der Behörde zur Zulassung des Kraftfahrzeugs in dem anderen Mitgliedstaat feststeht, dass das Kraftfahrzeug aufgrund der Lieferung in den anderen Mitgliedstaat gelangt ist.
Normenkette
EWGRichtlinie 77/388 Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1; UStG § 6a Abs. 3 S. 2; UStDV §§ 17a, 17c
Tatbestand
Strittig ist, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.
Der Kläger betreibt ein Autohaus.
Im Juni 2004 fand beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung der innergemeinschaftlichen Lieferungen statt (Bericht vom 9. Juli 2004, Blatt 4ff der Umsatzsteuerakte). Dabei stellte der Betriebsprüfer fest, dass mit Rechnung vom 13. September 2001 ein BMW M3 Coupe zum Kaufpreis von 115.900 DM an die Firma P. T. S.L. in Madrid, Spanien -PT- verkauft worden war (Blatt 28 der Prozessakte). Zum Kaufpreis war in der Rechnung angegeben "zum Preis Netto-Export" und ergänzend vermerkt, dass der Kaufvertrag als abgeschlossen gelte, wenn die Anzahlung in Höhe von 10.000 DM und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegen würde, wobei die USt-Ident-Nr. ES ... für PT im Anschriftenfeld angegeben war. Am 14. September 2001 hatte der Kläger die Gültigkeit der vorgenannten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für PT beim Bundesamt für Finanzen abgefragt und ihm war die Gültigkeit der Nummer bestätigt worden (Blatt 29 der Prozessakte). Die Zahlung des Kaufpreises war durch zwei Schecks der Deutschen Bank Madrid über 10.000 DM und 105.900 DM erfolgt (Blatt 30, 33 der Prozessakte). Das Kraftfahrzeug war bei der Kreisverwaltung L am 6. November 2001 vom Kläger abgemeldet worden (Blatt 36 der Prozessakte). Von PT war am 16. November 2001 auf einem Briefkopf des Klägers durch Stempelabdruck und Unterschrift bestätigt worden, das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand für den Transport nach Madrid per Transporter erhalten zu haben (Blatt 37 der Prozessakte). Am gleichen Tage war ein Übergabeprotokoll ebenfalls auf Briefpapier des Klägers gefertigt worden, welches mit einer anderen Unterschrift und dem Zusatz "C" versehen ist (Blatt 38 der Prozessakte). Im Internationalen Frachtbrief CMR war als Empfänger die "Automoviles J.R.M., Madrid" -JRM- angegeben, in Feld 13 des Frachtbriefs "Fahrzeug für Firma PT" vermerkt und in Feld 23 des Frachtbriefs die gleiche Unterschrift wie in dem Übergabeprotokoll vom 16. November 2001 angebracht worden (Blatt 39 der Prozessakte). Wegen des gleichen Kraftfahrzeugs war vom Prüfer ein Schreiben des Klägers vom 30. Oktober 2001 an die "Gesellschaft D. O." -DO- aufgefunden worden, wonach der Kläger eine Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundesamt für Finanzen hätte vornehmen lassen wollen und ihm mitgeteilt worden sei, dass die Firma keine spanische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hätte; deshalb könne er die Rechnung nicht wie gewünscht umschreiben, aber er bedanke sich für den Kauf (Blatt 42 der Umsatzsteuerakte). Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer war der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorliegen würden.
In Auswertung des Prüfungsberichts schloss sich der Beklagte der Auffassung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers an und änderte die Umsatzsteuerfestsetzung entsprechend. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Im Einspruchsverfahren hatte der Beklagte vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen H in Erfahrung gebracht, dass das Kraftfahrzeug von der Firma R. Vehiculos de Ocasion S.L., welche die gleiche Adresse angab wie die JRM und vom Bundesamt für Finanzen als identisch mit dieser angesehen wurde, mit Rechnung vom 30. November 2001 zum Preis von 12 Mio. ptas weiterveräußert worden war. Über das Kraftfahrzeug war JRM von PT eine Rechnung vom 10. Dezember 2001 über 11,5 Mio. ptas erteilt worden (Blatt 51 und 77, 78, 79 und Wirtschaftsauskunft vom 11. September 2002, Blatt 83 der Umsatzsteuerakte).
Der Kläger trägt vor, auf der Rechnung vom 13. September 2001 sei der Kaufpreis ausdrücklich als "Netto-Export" bezeichnet, damit die Steuerfreiheit impliziert und folgerichtig in dem Feld "Umsatz-(MwSt.)-Steuer" keine Eintragungen vorgenommen worden. Das Kraftfahrzeug sei mit Internationalen CMR-Frachtbrief vom 16. November 2001 durch die Spedition T nach Madrid transportiert worden. Auf dem Frachtbrief sei als Anweisung des Versenders vermerkt, dass das Fahrzeug für PT bestimmt sei. Nach der Bestätigung des Bundesamts für Finanzen vom 27. Oktober 2004 sei die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der PT bis zum 14. Januar 2001 gültig gewesen (Blatt 40 der Prozessakte). Damit seien die Voraussetzungen des Beleg- und Buchnachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt. Nach Bescheinigung einer spanischen Behörde vom 20. November 2001 sei das...