Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen aus Gruppenunfallversicherung Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit?
Leitsatz (amtlich)
Bei Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung, die der Arbeitgeber für Notärzte im Einsatz abgeschlossen hat, handelt es sich dann nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbaren Schadensersatz für erlittenen Gesundheitsschaden, wenn der Notarzt sich bei einem Einsatz verletzt und aufgrund dieses Ereignisses eine Versicherungsleistung an ihn ausbezahlt wird, die keinen Lohnersatz darstellt, sondern dem Zweck dient, Einnahmeausfälle des verunglückten Notarztes zu ersetzen. Die Versicherungsleistung ist in einem solchen Fall nicht Entgelt für eine von dem Notarzt geleistete Tätigkeit, sondern der Ausgleich dafür, dass der Notarzt einen verbleibenden Körperschaden erlitten hatte.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Leistungen in Höhe von 120.000,00 DM aus einer Gruppenunfallversicherung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers darstellen.
Der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Seit 01. März 1993 ist er im C-Krankenhaus in B als Arzt beschäftigt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung für 2000 hat er zudem Einkünfte aus Notarzteinsätzen (DRK) i.H.v. 7.050,00 DM erklärt, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden. Die Einkommensteuererklärung für 2000 hat der Kläger persönlich beim Finanzamt B eingereicht. In dem Einkommensteuerbescheid vom 03. April 2001 hat der Beklagte die Einkünfte aus den Notarzteinsätzen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst.
Anlässlich einer im Dezember 2003 beim DRK Kreisverband B durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Das DRK Kreisverband B unterhält bei der X Versicherung als Versicherungsnehmer eine Gruppenunfallversicherung. Versicherte Personen sind "Notärzte im Einsatz". Zum Versicherungsumfang ist u.a. ausgeführt: "Versichert gilt als ein durch die Rettungsleitstelle eingesetzter Notarzt." Das DRK hat das ihm zustehende Wahlrecht, die Beiträge zu der betreffenden Gruppenunfallversicherung dem pauschalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, derart ausgeübt, dass die Beiträge vom 01.01.1999 an nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden.
Eine Versicherungsleistung der X Versicherung aus der vorgenannten Unfallversicherung i.H.v. 120.000,00 DM hat das DRK am 02. Februar 2000 in voller Höhe an den Kläger ausgezahlt. Hierzu hat der Kläger aufgrund einer Anfrage des Beklagten erklärt, dass der Unfall bei einem Notfalleinsatz für das DRK B eingetreten sei. Als Notarzt sei er im Auftrage seines Arbeitgebers, des C-Krankenhauses B im Rahmen des regulären Notarztdienstes tätig gewesen. Unfalltag sei der 13. April 1999 gewesen, Unfallort die damalige Baustelle der K-Brücke auf der Autobahn A ... . Nach Absturz eines Baukranes von der Brücke wäre bei Dunkelheit und Regen versucht worden, die Aufschlagstelle durch Abstieg über eine steile Waldböschung zu erreichen. Dabei habe er sich eine Handverletzung zugezogen, die im weiteren Verlauf nach Behandlung und Begutachtung zur Auszahlung der Unfallversicherungssumme geführt habe. Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 2000 hätte er den zuständigen Sachbearbeiter darauf hingewiesen, Leistungen aus einer Unfallversicherung erhalten zu haben. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, Leistungen aus einer Unfallversicherung seien steuerrechtlich nicht relevant und müssten bei der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2004 hat der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung für 2000 wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO - geändert. Dabei wurden die vom DRK an den Kläger ausgekehrten Leistungen aus der Gruppenunfallversicherung zusätzlich als Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - erfasst. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass eine Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2000 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht möglich sei, da es sich vorliegend nicht um eine neue Tatsache im Sinne dieser Vorschrift handeln würde. Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 2000 hätte er den zuständigen Sachbearbeiter darauf hingewiesen, im Kalenderjahr 2000 Leistungen aus einer Unfallversicherung erhalten zu haben. Demzufolge sei dem Beklagten die Tatsache der Auszahlung der Unfallversicherung bereits zum Zeitpunkt der Veranlagung bekannt gewesen.
Die Leistungen aus der Gruppenunfallversicherung könnten keiner Einkunftsart zugerechnet werden. Es handele sich um nicht steuerbaren Schadensersatz für den erlittenen Gesundheitsschaden. Zwar habe zwischen dem Dienstverhältnis und der Leistung aus der Gruppenunfallversich...