Kommentar
Das BMF folgt der Rechtsprechung des BFH zur Finanzierbarkeit von Pensionszusagen und hebt Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 14.5.1999[1][2] – die komplette Regelung zur Finanzierbarkeit – auf. Sofern vor der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 6.9.2005 im BStBl auf Pensionszusagen ganz oder teilweise verzichtet wurde, kann auf übereinstimmenden, bis zur Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids für den Veranlagungszeitraum des Verzichts zu stellenden Antrag von Gesellschaft und Gesellschafter nach der bisherigen Verwaltungsregelung verfahren werden. Die Rechtsprechungs- und Verwaltungsgrundsätze gelten auch für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF-Schreiben vom 6.9.2005, IV B 7 – S 2742 – 69/05
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