Für jeden Staat müssen Unternehmensgruppen selbst den effektiven Steuersatz gem. § 53 MinStG für alle dort ansässigen Einheiten der Unternehmensgruppe in ihrer Gesamtheit berechnen (sog. jurisdictional blending).

Dabei werden die von den Unternehmen im jeweiligen Hoheitsgebiet gezahlten und gebuchten (angepassten) Steuern (im Zähler) ins Verhältnis zu den sog. Mindeststeuer-Gewinnen bzw. -Verlusten (im Nenner) gesetzt. Beide Größen sind für diesen Zweck gesondert und jeweils einzelfallbezogen zu ermitteln. Ausgangspunkt sind die nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (u. a. IFRS, HGB oder US-GAAP) aufgestellten Konzernabschlüsse, die anschließend einer Reihe von Anpassungen (beispielsweise für Dividenden, Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen, Pensionsverpflichtungen, steuerliche Zulagen[1] etc. – und die jeweils damit in Verbindung stehenden Steuern) unterzogen werden.

Diese Anpassungen dienen faktisch einer Annäherung des Zählers an die tatsächliche nationale Steuerbelastung, der im Nenner eine aus der Rechnungslegung abgeleitete steuerliche Bemessungsgrundlage gegenübergestellt wird. Besonderes Augenmerk ist aus Praxissicht auf die Erfassung der latenten Steuern zu legen; die hier anzuwendenden Regeln sind umfangreich und komplex.[2] Die sog. angepassten erfassten Steuern der jeweils in demselben Hoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten werden im Anschluss landesbezogen zusammengefasst und schließlich ins Verhältnis zur Summe ihrer Nettoeinkommen vor Steuern im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gesetzt. Hieraus ergibt sich dann der sog. effektive Steuersatz.

Sofern der effektive Steuersatz[3] in einem Staat am Ende unter 15 % liegt, wird die Unternehmensgruppe mittels einer Ergänzungssteuer nachbesteuert, bis der effektive Mindeststeuersatz in diesem Staat erreicht ist. Nach § 2 MinStG umfasst diese Ergänzungssteuer einen Primärergänzungssteuerbetrag (§§ 8-10 MinStG), einen Sekundärergänzungssteuerbetrag (§§ 11-14 MinStG) sowie einen nationalen Ergänzungssteuerbetrag (§§ 90-93 MinStG).

[1] Laut BMF gilt z. B. die deutsche Forschungszulage als anerkannte steuerliche Zulage i. S. v. § 27 Abs. 1 MinStG.
[3] Eine gesonderte Berechnung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags erfolgt für staatenlose Einheiten sowie für Investment- und Versicherungseinheiten, § 53 MinStG.

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