Urteil |
Kernaussage und Hinweise |
Anforderungen an das Arbeitszimmer |
FG Baden-Württemberg v. 22.3.2017, 4 K 3694/15, rechtskräftig |
Ein im (auch) selbstgenutzten Einfamilienhaus gelegenes Büro kann aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG herausfallen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird. Solche Umstände sind insbesondere dann zu bejahen, wenn das Büro auch für Publikumsverkehr offensteht oder von nicht familienangehörigen Dritten und auch nicht haushaltszugehörigen Beschäftigten des Steuerpflichtigen genutzt wird. Im Streitfall wurde die Einbindung der im Untergeschoss seines privaten Einfamilienhauses eingerichteten Büroräume eines Gerichtsvollziehers insbesondere deshalb verneint, weil diese über einen separaten Zugang verfügten, Besucherparkplätze eingerichtet waren, die Büroräume von der häuslichen Sphäre baulich soweit getrennt waren, dass sie ohne Weiteres auch als Einliegerwohnung hätten vermietet werden können, ferner über eine gesonderte Klingel mit der Aufschrift "Obergerichtsvollzieher" verfügten und neben dem Eingang das Landeswappen angebracht war. |
BFH v. 13.12.2016, X R 18/12 |
Ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer unterscheidet sich von einer nicht berücksichtigungsfähigen Arbeitsecke durch eine feste bauliche Abgrenzung gegen die privat genutzten Teile der Wohnung. Gegen das Urteil ist Verfassungsbeschwerde (Az: 2 BvR 949/17) eingelegt worden, welche jedoch mit Beschluss vom 27.9.2017 nichtangenommen wurde. |
BFH v. 8.9.2016, III R 62/11 |
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. |
BFH v. 22.3.2016, VIII R 24/12 |
Die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum auch dann aus, wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum handelt. |
BFH v. 17.2.2016, X R 32/11 Ebenso: BFH v. 22.3.2016, VIII R 10/12 |
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. Arbeitsecke), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden. Kein häusliches Arbeitszimmer ist ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbe-reich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist. |
BFH v. 17.2.2016, X R 1/13 |
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der in zeitlich nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt wird, können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden. |
BFH v. 16.2.2016, IX R 23/12 Ebenso: BFH v. 3.4.2019, VI R 46/17; BFH v. 8.3.2017, IX R 52/14 |
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung. |
FG Nürnberg v. 12.11.2015, 4 K 129/14, rechtskräftig |
Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu einer Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sich als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt. Bei wertender Betrachtung im Einzelfall kann es an einem inneren Zusammenhang mit der häuslichen Sphäre fehlen, wenn der Steuerpflichtige, um von seinem Wohnbereich in die Büroräume zu gelangen, zunächst das Haus/die Wohnung verlassen und eine auch von anderen Personen (z. B. dem Mieter) genutzte und insoweit auch der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsfläche durchqueren muss. Ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Bereichen wird durch ein gemeinsames Treppenhaus jedoch allenfalls gelockert und nicht durchbrochen, wenn es darüber hinaus einen weiteren direkten Zugang aus dem Privatbereich zum Bürobereich gibt. |
BFH v. 27.7.2015, GrS 1/14 |
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und es sich um einen abgeschlossenen und von der restlichen Wohnung abgetrennten Raum handelt. Hinweis: Lt. BMF, Schreiben v. 2.3.2011 (Tz. 3) ist eine untergeordnete private Mitnutzung des Arbeitszimmers unschädlich. Dies ist gegeben, wenn der private Nutzungsanteil weniger als 10 % beträgt. |
Hessisches FG v. 19.3.2009, 1 K 1167/06, rechtskräftig |
Von einer nicht unwesentlichen, den Werbungskostenabzug ausschließenden privaten Mitbenutzung eines Arbeitszimmers, das weitgehend für die Verwaltung des Grundvermögens genutzt wird, ist auszugehen, wenn darin auch die Verwaltung der eigengenutz... |