rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionsabzugsbetrag auf das Kesselhaus einer Heizungsanlage
Leitsatz (redaktionell)
Ein Kesselhaus, das dazu dient, die Heizungsanlage zum Beheizen eines Gebäudes vor Witterungseinflüssen zu schützen, ist ein Gebäude und keine Betriebsvorrichtung, für die ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7G EStG in Anspruch genommen werden kann.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3-4; BewG § 68
Streitjahr(e)
2008
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt) die Rückgängigmachung eines zuvor gewährten Investitionsabzugsbetrags zu Recht vorgenommen hat. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Kläger sind Eheleute, die vom Finanzamt zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist im … tätig und erzielt daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er baut im großen Umfang … an, welche nach einem …prozess, der …, an … weiterverkauft werden. In seiner Bilanz zum 30.06.2009 (landwirtschaftliches Wirtschaftsjahr 2008/2009) machte er in seiner Gewinnermittlung mehrere Investitionsabzugsbeträge geltend, darunter einen für ein so genanntes „Kesselhaus”. Dieses dient dazu, die Heizungsanlage, die die … mit Wärme versorgt und deren Abgasführung, vor Witterungseinflüssen zu schützen.
Die vorgenannte Heizungsanlage verfügt über einen großen Heizkessel mit einer Leistung von … kWh und einer Betriebstemperatur von … °C. In ihm werden … kg Pellets pro Stunde verbrannt, die aus einer neben dem Kesselhaus befindlichen Siloanlage entnommen werden. Die Anlage verfügt über eine eigene Rauchgas- und Feinstaubreinigung, deren Reststoffe über eine Abgasführung in die Umwelt abgegeben werden. Die Heizung besteht aus einem geschlossenen Wasserkreislauf, in dem sich … m³ Wasser befinden. Diese werden mit ca. … °C im Vorlauf und mit … °C zurück zur Heizungsanlage gepumpt. Für den Fall, dass die Anlage nicht planmäßig arbeitet, ist eine Rauchgasentlüftungs-, Überdruck- und Notaus-Einrichtung in die Gesamtanlage integriert. Die …trocknung findet nicht in dem Kesselhaus statt, sondern in einem anderen Gebäude, in das die erhitzte Luft mittels eines Rohrleitungssystems transportiert wird. Während der Vegetationsperiode, also zwischen März und September/ Oktober wird die Heizungsanlage im Zwei-Schicht-Betrieb, also 16 Stunden am Tag, betrieben.
Ausweislich der von der Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegten Lichtbilder (Bl. 63-118 und 130-163 der Gerichtsakte) handelt es sich bei dem Kesselhaus um ein fest mit dem Boden verbundenes (Betonfundament), mehrere Meter hohes Mauerwerk, das mit einem Flachdach abschließt. Es verfügt über eine Eingangstür, ein nicht zu öffnendes Fenster sowie einen Be- und Entlüftungsschacht. In ihm befinden sich neben dem Heizkessel und dem Rohrsystem einige Schaltkästen, in denen die Steuerung der Heizungsanlage untergebracht ist. Des Weiteren verfügt es über eine Arbeitsbühne, die Kontroll- und War-tungszwecken dient. Während des Trocknungsprozesses liegt die Raumtemperatur in dem Kesselhaus bei ca. 50 °C. Dabei ist kein Mitarbeiter des Klägers in dem Kesselhaus anwesend. Für den Fall, dass ein Fehler auftritt, kann die Anlage mittels neben der Eingangstür (außen) angebrachter Notschalter ausgestellt werden. Inspektions- bzw. Reparaturarbeiten werden durchgeführt, wenn die Anlage außer Betrieb ist.
An den Seitenwänden sowie am Dach ist die Heizungsanlage über Balken bzw. Verstrebungen mit der Umhausung verbunden. Zuerst wurde das Kesselhaus errichtet, anschließend erfolgte der Einbau der Heizungsanlage.
Bei voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten in Höhe von …,-- € belief sich der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag auf …,-- €. Den vorgenannten Investitionsabzugsbetrag erkannte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr zunächst an (Einkommensteuerbescheid 2008 vom 26.02.2010, geändert durch Bescheid vom 18.03.2010).
Im Rahmen einer vom Finanzamt für die Jahre 2007 und 2008 durchgeführten Außenprüfung wurde der vorgenannte Sachverhalt nicht aufgegriffen. Wegen anderer Beanstandungen erging für das Streitjahr unter dem Datum des 21.09.2010 ein geänderter Einkommensteuerbescheid. Anders bei der Anschlussprüfung für die Jahre 2009-2011. Dabei vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass es sich bei dem Kesselhaus nicht um eine Betriebsvorrichtung (und damit ein bewegliches Wirtschaftsgut) handele, sondern um ein Gebäude, für das kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden dürfe.
Nach Ergehen des Betriebsprüfungsberichts am 19.08.2014 änderte das Finanzamt den vorhergehenden Einkommensteuerbescheid 2008 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Im Änderungsbescheid vom 30.09.2014 löste das Finanzamt den für das Kesselhaus gewährten Investitionsabzugsbetrag auf.
Den dagegen am 03.11.2014 eingelegten Einspruch wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 19.01.2015 als unbegründet zurück. Mit ihrer am 21.02.2015 - durch ihre Prozessbevollmächtigte -...