vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 29/06)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenkapitalkonto
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Kredit, der zur Ablösung eines Darlehens aufgenommen wird, teilt notwendigerweise die ertragssteuerliche Qualifikation der erloschenen (Darlehens-) Schuld.
- Im Fall der Refinanzierung einer Entnahme - und damit einer nicht betrieblich veranlassten Aufwendung - kann der Zinsaufwand der Gesellschaft nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
- Die Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenkapitalkonto richtet sich nicht nach der Kontenbezeichnung, sondern danach, ob die Zu- und Abgänge auf dem Konto gesellschafts- oder schuldrechtlicher Natur sind.
- Indizien für ein Eigenkapitalkonto sind die Verbuchung von Verlustanteilen des Gesellschafters bzw. von Entnahmen und Einlagen, während die Beschränkung von Gewinnentnahmemöglichkeiten für ein Darlehenskonto spricht.
- Selbst wenn auf einem Eigenkapitalkonto keine Verluste verrechnet werden, ist dieses im Falle des Ausscheidens des Gesellschafters in die Ermittlung des Abfindungsguthabens einzubeziehen und mit späteren Verlusten auszugleichen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4
Streitjahr(e)
1991, 1992
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Behandlung einer Wechselverbindlichkeit als betriebliche Schuld und daraus resultierender Diskontzinsen als Betriebsausgaben der Klägerin.
An der Klägerin, nachfolgend B-KG, waren die Verwaltungsgesellschaft der A GmbH als Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung sowie die C-Beteiligungs-GmbH & Co. KG, nachfolgend C, als Kommanditistin beteiligt.
Die C war darüber hinaus an einer Firma D, in der Schweiz, zu 40 v.H. beteiligt und erwarb im Jahre 1991 an dieser Firma die Restbeteiligung von 60 v.H. Im Rahmen der Finanzierung dieses Kaufes ereignete sich folgendes:
Für die C wurden entsprechend dem Gesellschaftsvertrag bei der B-KG drei verschiedene Kapitalkonten geführt, und zwar ein Festkapitalkonto (K I), ein Rücklagenkonto (K II) und ein Privatkonto (K III).
Der Gesellschaftsvertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:
§ 10
Gewinn und Verlust
(1) ...
(2)... Die Haftung der Kommanditisten bei endgültigem Verlust beschränkt sich auf die Kommanditeinlage. ...
§ 11
Gesellschafterkonten, Entnahmen
(1) Die Vergütung des Komplementärs gemäß § 10 Ziffer (1) ist auf dessen Privatkonto zu verbuchen.
(2) Von dem auf die Kommanditisten entfallenden Gewinn werden 20 % einem Rücklagenkonto (Konto II) gutgeschrieben, so lange, bis der Betrag der Kapital-Einlagen (§ 3 Ziffer (2)) erreicht ist. Bei einer wesentlichen Veränderung der Steuerlastquote ist diese Gutschrift der Veränderung entsprechend anzupassen. Auf Konto II ist auch ein etwaiger Verlust zu verbuchen.
(3) Die restlichen 80% werden auf Privatkonto (Konto III) gutgeschrieben. Die Privatkonten haben im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft ausschließlich den Charakter von fälligen Forderungen; sie dürfen einen Negativsaldo nicht ausweisen.
(4) Das gesetzliche Entnahmerecht ist durch die vorstehende Regelung ersetzt.
§ 20
Auseinandersetzung
(1) Das Auseinandersetzungsguthaben eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters bestimmt sich nach dem Buchstand aller Konten des Ausgeschiedenen (Konto I - III und evtl. sonstige Konten) in der zum Ausscheidungszeitpunkt aufzustellenden Jahresbilanz (Steuerbilanz), falls dieses Ausscheiden zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgt. Scheidet dagegen der Gesellschafter nicht zum Ende eines Geschäftsjahres aus, so ist die Bilanz des vergangenen Jahres zugrunde zu legen.
...
(5) Das sich hiernach ergebende Guthaben bildet die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters.
Diese Abfindung ist in fünf gleichen Jahresraten zahlbar, und zwar die erste Rate sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Bezifferung des Abfindungsguthabens noch nicht erfolgt, kann der ausscheidende Gesellschafter die Zahlung im Annäherungswert verlangen.
Wenn und soweit ein ausscheidender Gesellschafter zur Zahlung von Vetäußerungsgewinnsteuern herangezogen wird, ist das Ausscheidungsguthaben in der Höhe vorab so fällig, dass der ausscheidende Gesellschafter diese Steuerschulden fristgerecht bezahlen kann.
(7) Das Abfindungsguthaben ist wie das Privatkonto eines Kommanditisten gemäß § 9 Ziffer 2 zu verzinsen. Die Zinsen sind pro anno nachträglich am 15.01. eines jeden Jahres zu bezahlen.
(8) Zur vorzeitigen Rückzahlung - ganz oder teilweise - sind die Gesellschaft bzw. der/die verbleibenden Gesellschafter stets berechtigt.
...
(10)... Scheidet indessen der Gesellschafter B. gemäß § 14 Ziffer (1) Abs. 1 Satz 1 auf eigenen Wunsch zum 31.12.1975 aus der Gesellschaft aus, dann bemisst sich sein Abfindungsguthaben für seine Kommanditeinlage (Konto I) und sein Anspruch am Rücklagenkonto (Konto II) nach den vorstehenden Bestimmungen zuzüglich eines feste...