Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Lohnsteuer und Nachforderung
Nachgehend
Tenor
Der Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom … in der Fassung durch die Einspruchsentscheidung vom … wird dahingehend abgeändert, daß der Haftungsbetrag um … DM Lohnsteuer 1992 und um … DM Lohnsteuer 1993 gemindert wird.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Arbeit) nach § 3 b Einkommensteuergesetz 1990 (EStG) für den alleinigen Geschäftsführer, … in den Jahren 1992 und 1993.
Herr … ist seit … 1989 (Fremd-)Geschäftsführer der Klägerin (Kl). Grundlage seiner Tätigkeit ist der Dienstvertrag vom … sowie die schriftliche Ergänzung vom … anläßlich des Ausscheidens des Mitgeschäftsführers und des Erwerbs eines weiteren Betriebes in …. Nach dem Vertrag hat der Geschäftsführer seine ganze Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Kl zur Verfügung zu stellen. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt aufgrund der Ergänzungsvereinbarung vom … 40 Stunden. Ab … 1992 beläuft sich das Bruttogehalt auf … DM monatlich sowie eine Urlaubs- und eine Weihnachtsgratifikation von ebenfalls je … DM brutto, wenn das Dienstverhältnis während des ganzen Jahres bestanden hat. Weitere schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Überstunden und Abgeltung der Mehrarbeit liegen nicht vor.
Anläßlich einer Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 1991 bis 1993 stellte der Beklagte fest, daß der Geschäftsführer 1992 monatlich durchschnittlich … DM und 1993 durchschnittlich … DM Bruttogehalt bezogen hatte. Der jeweilige Differenzbetrag zum vereinbarten Lohn sollte geleistete Mehrarbeit abdecken und wurde zunächst monatlich der Lohnsteuer unterworfen. Der gezahlte Durchschnittsbetrag beruhte auf einer Schätzung der durchschnittlich anfallenden Mehrarbeit. Herr … führte Aufzeichnungen über die geleistete Mehrarbeit, die zum Teil auch auf nach § 3 b begünstigte Zeiten entfällt. Die Genehmigung und Abrechnung der Überstunden erfolgte jeweils am Jahresende unter Berücksichtigung der vorgelegten Stundennachweise. Die Zuschläge nach § 3 b EStG wurden jeweils im Dezember 1992 bzw. 1993 mit dem laufenden Bruttogehalt schlußabgerechnet und die Beträge insoweit steuerfrei belassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellungen der Kl und ihres Geschäftsführers für die Jahre 1992 und 1993 (Bl. 20 ff. Finanzgerichtsakte) Bezug genommen. Auf dieser Grundlage behandelte die Kl für 1992 … DM und für 1993 … DM als nach § 3 b EStG steuerfreien Zuschlag.
Der Beklagte sah in diesen Zuschlägen dagegen steuerpflichtigen Arbeitslohn und erließ am … 1995 einen Haftungsbescheid gegen die Kl, mit dem u.a. für 1992 … DM und für 1993 … DM Lohnsteuer sowie Lohnkirchensteuer und Solidaritätszuschlag gefordert wurden. Die Kl hatte sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.
Der Einspruch war erfolglos. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage begehrt die Kl weiterhin, die für Herrn … ermittelten Beträge als steuerfreie Zuschläge zu behandeln. Sie ist der Auffassung, der Geschäftsführer habe einen Rechtsanspruch auf die Zahlungen gehabt. Ab … 1992 sollten auch dem Geschäftsführer die Überstunden vergütet und steuerfreie Zuschläge geleistet werden, soweit die Voraussetzungen erfüllt waren. Die Vereinbarung vom … sollte den Dienstvertrag an die für gewerbliche Arbeitnehmer bestehende betriebliche Übung anpassen. Ebensowenig lägen unzulässige Mischzuschläge vor, da die Zuschläge für alle Überstunden gegolten hätten und nachträglich einzeln be- und abgerechnet worden seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom … in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom … für 1992 um … DM Lohnsteuer und für 1993 um … DM Lohnsteuer zu mindern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung vom …. Nach seiner Auffassung ergibt sich aus dem vorgelegten Dienstvertrag einschließlich Änderungen kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung steuerbegünstigter Lohnzuschläge. Das sei aber eine Voraussetzung des § 3 b EStG. Außerdem sei eine Überstundenvergütung im außertariflichen Bereich unüblich und bei der Kl auch für keinen anderen vergleichbaren Angestellten abgeschlossen worden. Darüber hinaus seien Mischzuschläge für allgemeine Arbeit und für Mehrarbeit zu begünstigten Zeiten gezahlt worden, ohne daß erkennbar gewesen wäre, welche Zuschläge abgedeckt sein sollten und mit welchen Berechnungsgrundsätzen diese dem Grundlohn gegenübe...