Beim Homeoffice bzw. der Telearbeit im Angestelltenverhältnis gelten generell dieselben Arbeitsschutzvorschriften wie beim Arbeitsplatz im Betrieb. Dies sind insbesondere:

Bei der mobilen Arbeit findet die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) keine Anwendung.[1] Die übrigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG, die Unterweisung des Arbeitnehmers nach § 12 Abs. 1 ArbSchG sowie die Betriebssicherheitsverordnung gelten bei Mobilarbeit ebenfalls, wenn auch teilweise nur eingeschränkt.

[1] § 1 Abs. 4 Nr. 2 ArbStättV.

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