Rz. 53
Da den Gläubigern prinzipiell nur das Vermögen der Gesellschaft haftet und die Gesellschaft selbst unter der maßgeblichen Direktive der Gesellschafter steht, bedürfen die Gläubiger Schutz bzw. einer gesetzlich normierten Begrenzung ihres Gläubigerrisikos. Diesen Schutz versucht das Gesetz mit den Grundsätzen der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung zu gewährleisten.
2.3.1 Mindestkapital
Rz. 54
Das Stammkapital ist die Summe der von den Gesellschaftern bei Gründung aufzubringenden Einlagen. Es muss mindestens 25.000 EUR betragen (Mindeststammkapital), § 5 Abs. 1 GmbHG. In der Satzung kann jedoch auch eine beliebig höhere auf volle Euro lautende Summe festgelegt werden. Durch das Mindeststammkapital wird gewährleistet, dass das notwendige Eigenkapital für die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zur Verfügung steht.
2.3.2 Kapitalaufbringung
Rz. 55
Die Gesellschafter bringen bei der Gründung das Stammkapital in Form von Bar- oder Sacheinlagen auf. Nach dem gesetzlichen Regelfall wird die Einlage in Geld erbracht, § 7 Abs. 2 GmbHG, und muss dem Geschäftsführer zur freien Verfügung stehen (Bargründungsgrundsatz). Die Sachgründung, also die Einbringung von Sachen oder Rechten, ist nach §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 GmbHG ebenso zulässig, aber strengeren Regelungen bzgl. der Aufbringung vor Eintragung und Ausfallhaftung nach Eintragung unterworfen. Auf jede Bareinlage ist mindestens ein Viertel des Nennbetrages zu zahlen, Sacheinlagen sind voll einzubringen. Insgesamt muss der Gesamtbetrag der geleisteten Einlagen (Bar- und Sacheinlagen) die Hälfte des Mindeststammkapitals, also mindestens 12.500 EUR, erreichen. Sollte ein Gesellschafter die eingeforderte Stammeinlage nicht aufbringen können, haften die anderen Gesellschafter.
Verdeckte Sacheinlage
Besonderheiten gelten nach § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG für die sog. verdeckte Sacheinlage und das Hin- und Herzahlen von Einlagen. Von verdeckter Sacheinlage wird gesprochen, wenn zwar eine Geldeinlage vereinbart wurde, diese bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede aber als Sacheinlage zu qualifizieren ist. Waren früher derartige Geschäfte dem Verdikt der Umgehungsnichtigkeit unterworfen und die komplette Bareinlage musste erneut erbracht werden, findet heute eine Anrechnung des realen Werts der verdeckten Sacheinlage auf die geschuldete Bareinlage statt (vgl. näher unter Rn. 238 ff.).
Rz. 56
Ist also eine verkaufte Sache weniger wert als der Betrag der ursprünglichen Bareinlage, hat der Gesellschafter diese Wertdifferenz an die Gesellschaft zu leisten. Den Beweis für die Werthaltigkeit muss der einbringende Gesellschafter erbringen. Ähnlich zu behandeln ist die Konstellation, in der eine Einlage unmittelbar nach Einbringung wieder an den Gesellschafter zurückfließt, etwa in Form eines Darlehens oder einer Treuhandabrede (Hin-und Herzahlen).
2.3.3 Kapitalerhaltung
Rz. 57
Der in § 30 Abs. 1 GmbHG kodifizierte Grundsatz der Kapitalerhaltung verbietet den Zugriff der Gesellschafter auf die Stammeinlage. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden (Ausschüttungsverbot). Dies schließt allerdings nicht jegliche Zahlung der Gesellschaft an die Gesellschafter aus. Auch ist es den Gesellschaftern nicht per se benommen mit der Gesellschaft zu kontrahieren. Unzulässig sind aber alle Leistungen an einen Gesellschafter, die dazu führen, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals notwendige Vermögen verringert wird. Austauschgeschäfte sind zulässig, wenn sie marktüblich sind und die Gesellschaft eine gleichwertige Gegenleistung erhält; liegt dagegen eine Begünstigung des Gesellschafters vor, handelt es sich um eine verbotene Einlagenrückgewähr. Folge einer verbotenen Einlagenrückgewähr ist ein Anspruch der Gesellschaft auf Rückgewähr des Geleisteten. Dieser Anspruch trifft den (begünstigten) Gesellschafter persönlich. Ist er zur Leistung nicht imstande, trifft die übrigen Gesellschafter eine Ausfallhaftung.
2.3.4 Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung
Rz. 58
Änderungen der Kapitalstruktur und damit auch des Stammkapitals sind Satzungsfragen und müssen durch satzungsändernden und daher notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss erfolgen, §§ 53, 54 GmbHG. Eine Kapitalerhöhung kann entweder durch Zuführung neuer Mittel gegen Einlagen erfolgen, indem bestehende Geschäftsanteile im Nennwert erhöht oder zusätzliche Geschäftsanteile geschaffen werden. Mög...