Rz. 70
Gesellschafter können einem Dritten durch Rechtsgeschäft Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Geschäftsanteil einräumen. Der Gesellschafter behält dabei zwar seine Gesellschafterstellung und seine damit verbundenen Verwaltungsrechte, der Dritte erhält jedoch Einflussmöglichkeiten.
Rz. 71
Geschäftsanteile können nach §§ 1273ff. BGB verpfändet werden. Die Pfandrechtsbestellung muss nach § 1274 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 3 GmbHG in der Form der notariellen Beurkundung erfolgen. Das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft muss jedoch nicht notariell beurkundet werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Verpfändung gem. § 1274 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, soweit der Anteil nicht übertragen werden kann. Dingliche Belastungen werden nicht in die Gesellschafterliste eingetragen. Zum Schutz der Gesellschaft ist daher eine Anzeige der Verpfändung erforderlich. Das Pfandrecht erfasst auch die Surrogate des Anteils, wie den Abfindungsanspruch oder den Anteil am Liquidationserlös, erstreckt sich aber nach der ganz herrschenden Meinung nicht automatisch auf den Gewinnanspruch. Gewährt wird nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Geschäftsanteil.
Rz. 72
Nach §§ 1068ff. BGB kann auch ein Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen bestellt werden. Erforderlich ist die notarielle Beurkundung, §§ 1069 BGB, 15 Abs. 3 GmbHG. Der Nießbrauch sollte der Gesellschaft angezeigt werden, um den Berechtigten vor befreienden Leistungen an den Anteilsinhaber zu schützen, §§ 1070 Abs. 1, 407 BGB. Der Nießbrauch gewährt dem Berechtigten eine Nutzungsbefugnis, nicht aber ein Verwertungsrecht. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere den auf den belasteten Geschäftsanteil entfallenden Gewinn und Surrogate wie den Abfindungsanspruch. Ein Nießbrauch kann sich auch auf eine bestimmte Ertragsquote beziehen, die dem Nießbrauchberechtigten zusteht, während der Rest beim Gesellschafter verbleibt.
Rz. 73
Am Geschäftsanteil kann eine Unterbeteiligung begründet werden, indem mit dem Unterbeteiligten eine BGB-Innengesellschaft im Sinne der §§ 705ff. BGB gegründet wird. Gesellschaftszweck dieser Innen-GbR ist die gemeinsame Beteiligung an der GmbH gemäß den jeweiligen internen Abreden. Da hierbei der Unterbeteiligte nicht selbst Gesellschafter der GmbH wird, gilt auch die notarielle Form des § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG nicht, solange nicht auch eine (spätere) Übertragung der Anteile geregelt werden soll. Gesellschafter der GmbH ist und bleibt allein der Hauptbeteiligte. Eine Unterbeteiligung kann im Gesellschaftsvertrag auch verboten und mit Ausschluss sanktioniert werden.