BMF, Schreiben v. 2.1.1996, IV B 2 - S 2139 - 58/95, BStBl I 1996 S. 2

BMF, Schreiben v. 17.11.1995 - IV B 2 - S 2139 - 54/95

Regelungen, die nach Artikel 92 EGErbStDV-Vertrag als Beihilfen zu qualifizieren sind, dürfen erst nach Genehmigung der Europäischen Kommission durchgeführt werden (vgl. Artikel 93 Abs. 3 S. 3 EGErbStDV-Vertrag). Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Vorschriften nach deutschem Recht in Kraft getreten sind.

 

I. Das JStG 1996 (BStBl I S. 438) enthält folgende notifizierungspflichtige Vorschriften:

  1. Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)

    1. Ausdehnung der Sonderabschreibungen auf Schiffe, die nach dem 31. Dezember 1995 bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden sind § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w EStG in Verbindung mit § 82f EStDV)
    2. Befristete Erweiterung des § 6b EStG § 52 Abs. 8 EStG)
  2. Artikel 18 (Investitionszulagengesetz 1993)

    1. Investitionszulage von 8 v. H.:

      Verl ängerung der Frist für den Investitionsabschluß um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 1998 § 3 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG)

    2. Investitionszulage von 5 v. H.:

      Verl ängerung der Frist für den Investitionsabschluß um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 1998 nur für das verarbeitende Gewerbe § 3 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG)

    3. Investitionszulage von 10 v. H. für kleine und mittlere Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und des Handwerks:

      Verl ängerung der Frist für den Investitionsabschluß um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 1998 § 3 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 3 InvZulG)

    4. Einführung einer Investitionszulage von 10 v. H. für Investitionen kleiner und mittlerer Betriebe des Groß- und des Einzelhandels, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1995 begonnen und vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hat § 3 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 5 Abs. 4 InvZulG)
    5. Ausdehnung einer Investitionszulage von 10 v. H. für kleine und mittlere Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und des Handwerks auf Investitionen in Berlin-West, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1995 begonnen hat § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 5 Abs. 3 InvZulG)
  3. Artikel 19 (Fördergebietsgesetz)

    1. Verlängerung der Sonderabschreibungen für das Beitrittsgebiet um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 1998 § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b und Satz 2 FördG)
    2. Einführung einer Steuerermäßigung für Darlehen zur Verstärkung des haftenden Kapitals von kleinen und mittleren Betrieben, die nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 1999 gewährt werden § 7a FördG)
    3. Ausdehnung der Sonderabschreibungen für die Jahre 1996 bis 1998 auf bestimmte Investitionen in Berlin-West von Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und des Handwerks (§ 8 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c in Verbindung mit Satz 4 FördG und § 8 Abs. 1a Satz 5 FördGin der durch das JStErgG 1996, BGBl I S. 1959, eingefügten Fassung)
 

II. Das JStErgG 1996 (BStBl I S. 786) enthält folgende notifizierungspflichtige Vorschrift:

Artikel 11 (Gewerbesteuergesetz)

Verl ängerung der Aussetzung der Erhebung der Gewerbekapitalsteuer im Beitrittsgebiet; beschränkt auf das dort belegene Betriebsvermögen § 37 GewStG).

Die genannten Vorschriften sind bei der Europäischen Kommission zu notifizieren. Vor einem Abschluß des jeweiligen Notifizierungsverfahrens stehen die Regelungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Kommission.

Die Kommission hat inzwischen mitgeteilt, daß sie gegen die unter I. 2. Buchstaben b bis d sowie I. 3. Buchstabe b aufgeführten Regelungen keine Einwände erhebt. Diese Regelungen können daher durchgeführt werden. Alle übrigen Vorschriften stehen weiter unter dem Genehmigungsvorbehalt. Das Ergebnis des jeweiligen Genehmigungsverfahrens werde ich gesondert mitteilen.

 

Normenkette

EStG § 51

FördG § 4

GewStG § 37

InvZulG

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 2

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