In seltenen Fällen wird jedoch nicht auf die Anwesenheit, sondern auf die Tätigkeit abgestellt. Dies betrifft derzeit nur die DBA mit Belgien und Dänemark.
Beispiel DBA Dänemark: Hier lautet die Formulierung des Art. 15 Abs. 2:
Zitat
„Ungeachtet des Abs. 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
- die unselbstständige Arbeit im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs ausgeübt wird und
- die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
- die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.”
Wird in dem DBA bei der Ermittlung der 183 Tage auf die Ausübung der unselbstständigen Arbeit im Tätigkeitsstaat abgestellt, so ist hierbei jeder Tag zu berücksichtigen, an dem sich der Arbeitnehmer, sei es auch nur für kurze Zeit, in dem anderen Vertragsstaat zur Arbeitsausübung tatsächlich aufgehalten hat.
Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat, an denen eine Ausübung der beruflichen Tätigkeit ausnahmsweise nicht möglich ist, z. B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen, Krankheit (außer wenn diese der Abreise des Arbeitnehmers entgegensteht und er sonst die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Tätigkeitsstaat erfüllt hätte), werden mitgezählt. Im Gegensatz zur Berechnung unter Tz. 4.4.4 sind alle arbeitsfreien Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, öffentliche Feiertage, Urlaubstage, nicht zu berücksichtigen.
Im Verhältnis zu Belgien gilt zudem noch die Besonderheit, dass für die Berechnung der 183 Tage übliche Arbeitsunterbrechungen mitgezählt werden. Daraus folgt, dass z. B. Tage wie Samstage, Sonntage, Krankheits- und Urlaubstage, auch wenn sie nicht im Tätigkeitsstaat verbracht werden, mitzuzählen sind, soweit sie auf den Zeitraum der Auslandstätigkeit entfallen (Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 DBA Belgien).
Beispiel 1:
A ist für seinen deutschen Arbeitgeber mehrere Monate lang jeweils von Montag bis Freitag in Dänemark tätig. Seine Wochenenden verbringt er bei seiner Familie in Deutschland. Dazu fährt er an jedem Samstagmorgen von Dänemark nach Deutschland und an jedem Sonntagabend zurück nach Dänemark.
Die Tage von Montag bis Freitag sind jeweils als volle Tage in Dänemark zu berücksichtigen, weil A an diesen Tagen dort seine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Dagegen können die Samstage und Sonntage mangels Ausübung der Tätigkeit in Dänemark nicht als Tage i. S. der 183-Tage-Klausel berücksichtigt werden.
Beispiel 2:
B ist für seinen deutschen Arbeitgeber 2 Wochen in Belgien tätig. Hierzu reist er am Sonntag nach Brüssel und nimmt dort am Montag seine Tätigkeit auf. Am folgenden arbeitsfreien Wochenende fährt B am Samstag nach Deutschland und kehrt am Montagmorgen zurück nach Brüssel. Nach Beendigung seiner Tätigkeit am darauf folgenden Freitag kehrt B am Samstag nach Deutschland zurück.
Der Anreisetag sowie der Abreisetag werden nicht als Tage in Belgien berücksichtigt, weil B an diesen Tagen dort seine berufliche Tätigkeit nicht ausgeübt hat und eine Arbeitsunterbrechung nicht gegeben ist. Die Tage von Montag bis Freitag sind jeweils als Tage in Belgien zu berücksichtigen, weil B an diesen Tagen dort seine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Das dazwischen liegende Wochenende wird unabhängig vom Aufenthaltsort für Belgien berücksichtigt, weil eine übliche Arbeitsunterbrechung vorliegt.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehen länderspezifische Verständigungsvereinbarungen vor. Diese werden allerdings im BMF-Schreiben v. 3.5.2018 nicht näher genannt. Von größerer praktischer Bedeutung sind die abweichenden Regelungen im Verhältnis zu Frankreich.
Mit der französischen Steuerverwaltung wurde ausdrücklich geregelt, dass bei der Berechnung der Aufenthaltstage Sonn- und Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage und kurze Unterbrechungen im Zusammenhang mit Reisen in den Heimatstaat oder in dritte Länder als Tage des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat mitgezählt werden, soweit sie im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse anfallen und unter Berücksichtigung der Umstände nicht als Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts angesehen werden können. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2009 – vor Anwendungsbeginn der KonsVerFRAV ab dem 1.1.2010 – ist allerdings in entsprechenden Fällen für die Berechnung der Aufenthaltsdauer ausschließlich auf die tatsächliche körperliche Anwesenheit abzustellen. Zur Frage der Wirksamkeit der KonsVerFRAV vgl. im Detail Tz. 5.1.5.
DBA Frankreich/Urlaub im Inland
B ist in der Zeit vom 1.1. bis 15.7. in Frankreich tätig. Er hat seinen 4-wöchigen Jahresurlaub im Mai in Deutschland verbracht.
Für die Ber...