Rz. 423
Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung muss folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung der Gesellschaft;
- Zeit der Gesellschafterversammlung: Tag und Uhrzeit des Beginns;
- Ort der Gesellschafterversammlung: Anschrift (ggf. Bezeichnung) des Versammlungsraums und
- Tagesordnung.
Beispiel für eine Einberufung:
Rz. 424
Die Punkte, über die Beschluss gefasst oder beraten werden soll, müssen schlagwortartig umschrieben werden, sodass ein Gesellschafter sich darauf vorbereiten kann. Anders als im Aktienrecht sind konkrete Beschlussvorschläge nicht erforderlich, auch nicht bei Satzungsänderungen. Es reicht, wenn jeder Gesellschafter ohne Rückfragen erkennen kann, worum es bei dem Beschluss geht.
Rz. 425
Soll über die Abberufung eines Geschäftsführers beschlossen werden, ist es sinnvoll, aber nicht erforderlich, anzugeben, ob die Abberufung aus wichtigem Grund oder ohne wichtigen Grund erfolgen soll. Gründe für die Abberufung müssen ebenfalls nicht angegeben werden.
Zusätzliche Angaben sind bei einigen Beschlussgegenständen erforderlich:
- Bei Einziehung eines Geschäftsanteils: Gründe der Einziehung;
- bei Kapitalmaßnahmen: Wortlaut der vorgesehenen Satzungsänderung, Umfang der Kapitaländerung, ggf. Absicht zum Bezugsrechtsausschluss;
- bei Zustimmung zu einem Vertrag: wesentlicher Inhalt des Vertrages und
- bei Einberufung durch Minderheitsgesellschafter: Angaben zu den Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 GmbHG.
Dass ein Beschluss inhaltlich hinter dem angekündigten Tagesordnungspunkt zurückbleibt, ist unproblematisch: Ein weitergehender Inhalt umfasst auch einen geringeren, z. B. eine niedrigere Kapitalerhöhung oder die Zustimmung zu einer weniger wichtigen Geschäftsführungsmaßnahme.
Rz. 426
War die Ankündigung der Tagesordnungspunkte nicht bereits in der Einladung enthalten, muss sie mit einer Frist von mindestens drei Tagen vor der Gesellschafterversammlung nachgeholt werden, und zwar in der für die Einladung vorgeschriebenen Form (§ 51 Abs. 4 GmbHG). Für die Berechnung der 3-Tages-Frist gelten dieselben Regeln wie für die Einberufungsfrist (s.o. Rn. 419).
Rz. 427
Eine vorherige Bekanntmachung ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
- Beschlussfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer weiteren Gesellschafterversammlung, z. B. als Vertagung;
- Anträge, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, z. B. Gegenanträge oder sachlich ergänzende Anträge, etwa der Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern im Rahmen des Entlastungsbeschlusses und
- Verhandlung ohne Beschlussfassung.