Zusammenfassung
Hier wird ein Schnellüberblick zu den wichtigsten Neuerungen in der Sozialversicherung des Jahres 2024 gegeben. Bei den für 2024 maßgeblichen Sozialversicherungswerten/Rechengrößen ist insbesondere die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR auf 538 EUR hervorzuheben.
Sozialversicherung: Die neuen Rechengrößen und Grenzwerte im Versicherungs- und Beitragsrecht sind in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 festgeschrieben worden. Die neuen Sachbezugswerte sind in der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsverordnung enthalten. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld i. H. v. 0,06 % wurde mit der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 festgesetzt. Die neue Geringfügigkeitsgrenze geht auf die in der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung enthaltene Anhebung des Mindestlohns auf 12,41 EUR je Stunde zurück. Die gesetzlichen Grundlagen für die Meldepflicht bei Elternzeit, das elektronische Antrags- und Ausstellungsverfahren von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen sowie den elektronischen Abruf der zuständigen Krankenkasse beim GKV-Spitzenverband sind durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz geschaffen worden. Das Qualifizierungsgeld wird zum 1.4.2024 durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung eingeführt. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung sieht ein neues Beitrittsrecht zur GKV für ausländische krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer vor. Durch das Pflegestudiumsstärkungsgesetz wurde die Anspruchsdauer auf Kinderpflegekrankengeld erhöht.
1 Bedeutung und Funktion der Sozialversicherungswerte
Die Sozialversicherungswerte sind maßgeblich für Fragen der Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit sowie für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge. Sie ändern sich i. d. R. von Jahr zu Jahr und werden deshalb zu Beginn des neuen Jahres festgelegt. Die Fortschreibung der Rechengrößen für das Jahr 2024 orientiert sich an der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter in den westdeutschen Ländern oder in Deutschland insgesamt im Jahr 2022. Bundesweit betrachtet betrug 2022 die Veränderung (Lohnzuwachsrate) 4,13 % und in den westdeutschen Ländern 3,93 %. Dementsprechend erhöhen sich die Rechengrößen für 2024 gegenüber dem Vorjahr.
1.1 Beitragsbemessungsgrenzen
Für die Berechnung der Beiträge wird das beitragspflichtige Einkommen (z. B. Arbeitsentgelt) max. bis zur Höhe der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung betragen im Jahr 2024 monatlich 7.550 EUR/West (+ 250 EUR) bzw. 7.450 EUR/Ost (+ 350 EUR). Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird schrittweise dem West-Wert angenähert und diesem zum 1.1.2025 vollständig entsprechen.
In der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich 5.175 EUR (+ 187,50 EUR).
1.2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Krankenversicherung
Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen sind ausschließlich in der Krankenversicherung bei der Feststellung der Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Sie werden deshalb auch als Versicherungspflichtgrenzen bezeichnet. Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind grundsätzlich gesetzlich krankenversichert. Überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, tritt mit Ablauf des Kalenderjahres Krankenversicherungsfreiheit ein.
Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer können wählen, ob sie die gesetzliche Krankenversicherung freiwillig fortsetzen oder zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wechseln.
Es sind 2 unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen zu berücksichtigen: Eine allgemeine sowie eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Grundsätzlich gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Im Jahr 2024 beträgt sie 69.300 EUR (+ 2.700 EUR).
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und zum damaligen Zeitpunkt bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren. Im Jahr 2024 beträgt sie 62.100 EUR (+ 2.250 EUR).
1.3 Bezugsgröße
Die Bezugsgröße ist z. B. von Bedeutung für die Höhe der Entgeltgrenze in der Familienversicherung und für die Bemessung der Mindestbeiträge von freiwillig Versicherten (z. B. Selbstständigen). Im Jahr 2024 beträgt die Bezugsgröße West 42.420 EUR – monatlich 3.535 EUR (+ 140 EUR). Die Bezugsgröße Ost beträgt 41.580 EUR – monatlich 3.465 EUR (+ 175 EUR).
Bezugsgröße West und Ost
Die Bezugsgröße Ost ist nur für die Renten- und Arbeitslosenversicherung relevant. Sie wird – wie die Beitragsbemessungsgrenze Ost – vom 1.1.2019 bis 1.1.2025 schrittweise auf den West-Wert angehoben. In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt bundeseinheitlich bereits nur die Bezugsgröße West.
1.4 Sachbezüge
Der Sachbezug für freie Verpflegung wird zum 1.1.2024 auf 313 EUR (+ 25 EUR) und der Sachbezug für frei...