(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteilscheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Anteilschein an dem Grundstücks-Sondervermögen bekanntzumachen
1. |
den Betrag der Ausschüttung; |
2. |
die in der Ausschüttung enthaltenen Beträge an
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3. |
den Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer; |
4. |
den Betrag an anrechenbaren ausländischen Steuern, der auf die in den Ausschüttungen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 46 Abs. 2 entfällt, auf die § 40 Abs. 4 anzuwenden ist. |
(2) § 41 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
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