(1[1]) Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens neun Monate[2] [Bis 01.08.2021: sechs Monate] nach Ende des Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit entsprechend anzuwendenden § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6[3] [Bis 31.07.2022: , Absatz 2 bis 2b, 5 und 6] des Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1 und 4[4] [Bis 31.07.2022: 329 Absatz 1, 2 und 4] und die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Bericht einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft nach Absatz 1 muss dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt [Bis 31.12.2022: und in den wesentlichen Anlegerinformationen ] [5]angegeben sind.
(3) Einem Anleger der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.
(4)[6]
(4) Die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.
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