Als Nachweis der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen sind entsprechende Bescheinigungen (NV-Bescheinigungen) vorzulegen. NV-Bescheinigungen berechtigen den Schuldner der Kapitalerträge (bzw. die auszahlende Stelle) vom Steuerabzug Abstand zu nehmen. Anstelle dessen kann bei bestimmten Kapitalerträgen eine Erstattung der Kapitalertragsteuer erfolgen.
NV-Bescheinigungen müssen auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken beantragt werden. Sie sind vom Finanzamt für jeden Antragsteller in der gewünschten Anzahl auszustellen. Die Geltungsdauer darf grundsätzlich 3 Jahre nicht überschreiten; sie muss am Schluss eines Kalenderjahrs enden.
NV-Art. |
Rechtsgrundlage |
Anspruchsberechtigter |
Abstandnahme |
Beispiele |
01 |
§ 44a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 EStG |
- Natürliche Personen, wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine Steuer entsteht bzw. keine Veranlagung durchzuführen ist.
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Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8–12 EStG |
Schüler/Rentner mit geringen Einkünften |
02 |
§ 44a Abs. 4 EStG |
- Von der KSt befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
- Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts
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Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5, 6, 7, 8–12 EStG |
Alle unter 03 und 04 genannten Personen |
bis 2018 03 |
§ 44a Abs. 7 EStG |
- Inländische Körperschaften und Ähnliche i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
- Inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen
- Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen
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Volle Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3 EStG sowie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a–7c EStG |
Gemeinnützige Vereine, kirchliche Stiftungen, etc. |
ab 2019 35 |
§ 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG |
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Volle Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 EStG sowie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a–7c EStG Ausnahme: bei Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1a EStG (insbes. inl. Dividenden) Abstandnahme bis zu Einnahmen v. 20.000 EUR; darüber hinaus grds. Steuerabzug i. H. v. 3/5 zzgl. SolZ. |
Gemeinnützige Vereine; gemeinnützige Stiftungen des privaten Rechts |
ab 2019 36 |
§ 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 EStG |
Inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen |
Volle Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3 EStG sowie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a–7c EStG |
Gemeinnützige Stiftungen des öffentlichen Rechts |
ab 2019 37 |
§ 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 EStG |
Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen |
Volle Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3 EStG sowie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a–7c EStG |
Kirchen |
04 |
§ 44a Abs. 8 EStG |
- Nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nr. 9 KStG oder nach anderen Gesetzen von der KSt befreite Körperschaften und Ähnliche
- Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht in § 44a Abs. 7 EStG bezeichnet sind
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tlw. Abstandnahme: Kapitalerträge, nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 EStG, nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a EStG Steuerabzug 3/5 (verbleibende Steuerbelastung 15 % zzgl. SolZ) |
Städte, Gemeinden, Zweckverbände, Sterbe- und Pensionskassen, etc. |
05 (bis 2017) |
§ 11 Abs. 2 InvStG |
Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften |
Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 6, 7, 8–12 EStG |
Investmentfonds |
08 |
§ 44a Abs. 5 EStG |
Gläubiger, bei denen die Kapitalertragsteuer aufgrund der Art ihrer Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende ESt oder KSt (sog. Dauerüberzahler) |
Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a. 2, 3, 4, 6, 7, 8–12 EStG |
Lebensversicherungs-, Holdinggesellschaften |
09 |
§ 31 KStG |
Körperschaften und Ähnliche i. S. d. § 24 Abs. 1 KStG, deren Einkommen den Freibetrag von 5.000 EUR nicht übersteigt |
Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 6, 7, 8–12 EStG |
Kirchenchor etc. |