Ass. jur. Viola C. Didier
Leitsatz
Der teilweise Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen setzt den Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung voraus; hierzu genügt es nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen.
Sachverhalt
In einem aktuellen Fall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg beschwerte sich eine GmbH über die Nichtanerkennung von Bewirtungsaufwendungen. Diese hatte sie steuerlich geltend gemacht, ohne den konkreten Anlass der Bewirtung zu benennen. Auf den Bewirtungsbelegen waren jeweils nur die Namen der bewirteten Personen und ein Hinweis auf deren berufliche Tätigkeit vermerkt. So ist beispielsweise bei einer Besprechung mit dem Rechtsanwalt der GmbH nur "Name, Rechtsanwalt" und bei einer Besprechung mit dem Steuerberater nur "Name, Steuerberater" angegeben. Die GmbH war davon überzeugt, dass die Angabe der Geschäftsbeziehung zu der jeweils bewirteten Person als Anlass ausreiche.
Entscheidung
Die Richter des FG versagten die Berücksichtigung der streitigen Bewirtungskosten. Zum Nachweis der Aufwendungen muss nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen angegeben werden. Die teilweise Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben kommt danach nur in Betracht, wenn Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet werden und diese Bewirtung auch betrieblich veranlasst ist, während der Abzug von Bewirtungsaufwendungen in voller Höhe voraussetzt, dass eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass bewirtet werden. Daraus folgt, dass die Angaben zum Anlass der Bewirtung, zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung, den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen müssen .
Es reicht nicht aus, zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen. Damit ist zwar dargelegt, dass es sich bei den bewirteten Personen um solche handelt, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden. Die konkrete betriebliche Veranlassung einer jeden Bewirtung, die das Gesetz unzweideutig fordert, kann damit aber keinesfalls nachgewiesen werden, erklärten die Richter.
Hinweis
Ebenfalls nach gefestigter Rechtsprechung reichen allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege als Grundlage für die gebotene Nachprüfung ebenfalls nicht aus.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2011, 12 K 12209/10