Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche, so fließen ihm insoweit keine Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit zu, als er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet.
Normenkette
§ 11, § 42d, § 41a Abs. 1, § 39b, § 38 Abs. 3 EStG
Sachverhalt
K und seine Ehefrau waren mit je 50 % an einer GmbH beteiligt, deren Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Mehrheit bedurften. K war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Zum Monatsgehalt war ihm auch Weihnachtsgeld zugesagt. Obwohl sich die GmbH nicht in Zahlungsschwierigkeiten befand, erhielt K das vereinbarte Weihnachtsgeld 1998 bis 2001 (insgesamt 46 724 DM) nicht ausgezahlt. Sein Anstellungsvertrag enthielt hierzu keinen Nachtrag und die GmbH hatte das Weihnachtsgeld weder als Aufwand gebucht noch dafür Passivposten ausgewiesen. Das FA nahm die GmbH mit Haftungsbescheid in Anspruch, soweit für das Weihnachtsgeld keine LSt einbehalten worden war. Es berief sich darauf, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter eine Forderung bei Fälligkeit als zugeflossen gelte, wenn – wie hier K – darauf nicht klar, eindeutig und im Voraus verzichtet wurde. Das FG gab der Klage dagegen statt (FG Thüringen, Urteil vom 18.02.2009, III 1027/05, Haufe-Index 2346346, EFG 2010, 1785).
Entscheidung
Der BFH bestätigte aus den unter Praxis-Hinweisen dargelegten Erwägungen die Vorinstanz.
Hinweis
Auch wenn im konkreten Fall K kein beherrschender Gesellschafter war, klärt der Besprechungsfall die Voraussetzungen, unter denen bei einem beherrschenden Gesellschafter Gehaltsteile als zugeflossen gelten, obwohl er darauf verzichtet hatte.
1. Das Urteil nennt vier Möglichkeiten eines Geldzuflusses, nämlich (1.) Barzahlung, (2.) Gutschrift auf dem Bankkonto, (3.) Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten sowie (4.) die Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter; letztere wird damit begründet, dass ein solcher Gesellschafter über die Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen kann. Dies gilt allerdings nur für Vergütungen, die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Gesellschaft auch ausgewirkt haben (BFH, Urteil vom 11.02.1965, IV 213/64 U, Haufe-Index 411542, BStBl III 1965, 407). Deshalb fingiert nicht jeder Verzicht eines beherrschenden Gesellschafters den Zufluss. Kein Zufluss liegt vor, wenn der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Ansprüche ohne Ausgleich verzichtet und dadurch eine Vermögenseinbuße erleidet (BFH, Beschluss vom 09.06.1997, GrS 1/94, BFH/NV 1997, 391). Leistet er dagegen eine (verdeckte) Einlage, erleidet er keine Vermögenseinbuße, sondern schichtet sein Vermögen nur um.
2. Danach war K das Weihnachtsgeld nicht zugeflossen, weder bar noch durch Gutschrift aufs Bankkonto oder in den Büchern der GmbH. Aber auch – entgegen der Auffassung des FA – nicht kraft Zuflussfiktion. Denn die GmbH hat den streitigen Betrag (Weihnachtsgeld) bei der Ermittlung ihres Einkommens unberücksichtigt gelassen, weder Aufwand gebucht noch Rückstellungen gebildet. Der Zufluss war auch nicht mit einer verdeckten Einlage zu begründen. Denn der Verzicht hat nicht zum Wegfall einer zuvor passivierten Verbindlichkeit bei der GmbH und einer Vermehrung ihres Vermögens und Ertragsfähigkeit geführt. K hat durch den Verzicht sein Vermögen nicht in Beteiligungskapital umgeschichtet, sondern eine tatsächliche Vermögenseinbuße erlitten. Allein schon mit dieser Begründung hätte der BFH schließen können. Klarstellend führte er darüber hinaus aus, dass K auch kein beherrschender Gesellschafter gewesen ist. Insoweit konnte sich der BFH auf umfangreiche Rechtsprechung auch anderer Senate berufen (z.B. BFH, Urteil vom 05.10.2004, VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 03.02.2011 – VI R 4/10