Leitsatz
Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass der Ort einer Dienstleistung, die von einer Vereinigung erbracht wird, deren Tätigkeit darin besteht, den Tausch von Teilzeitnutzungsrechten an Ferienwohnungen zwischen ihren Mitgliedern zu organisieren, wofür diese Vereinigung als Gegenleistung von ihren Mitgliedern Beitrittsentgelte, Mitgliedsbeiträge und Tauschentgelte erhebt, der Ort ist, an dem die Immobilie, an der das Teilnutzungsrecht des betreffenden Mitglieds besteht, gelegen ist.
Normenkette
Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-RL (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG)
Sachverhalt
RCI Europe ermöglicht und organisiert den Tausch von Teilnutzungsrechten an außerhalb Englands gelegenen Ferienwohnungen zwischen ihren Mitgliedern. Einzelpersonen, die Inhaber von Teilnutzungsrechten an einer Ferienanlage sind, können ihre eigenen Feriennutzungsrechte in einen Pool einbringen und am Tauschprogramm teilnehmen. Sie zahlen ein Beitrittsentgelt, einen Mitgliedsbeitrag und bei Tausch ein Tauschentgelt. Ein Großteil der Immobilien des Tauschprogramms RCI Weeks ist in Spanien gelegen. Die britischen und die spanischen Steuerbehörden verlangten beide die Entrichtung von Mehrwertsteuer auf die Umsätze von RCI Europe.
Entscheidung
Die Grundsätze ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen und dem Leitsatz.
Hinweis
Das Besprechungsurteil betrifft die Frage nach dem Leistungsort für die Dienstleistung einer Vereinigung, deren Tätigkeit darin besteht, den Tausch von Teilzeitnutzungsrechten an Ferienwohnungen zwischen ihren Mitgliedern zu organisieren, wofür diese Vereinigung als Gegenleistung von ihren Mitgliedern Beitrittsentgelte, Mitgliedsbeiträge und Tauschentgelte erhebt.
1. Die Regelungen zum Leistungsort sollen Kompetenzkonflikte verhindern. Im Besprechungsfall stellte sich die Frage, ob es sich um Leistungen handelt, die einen "Zusammenhang" mit Grundstücken aufweisen (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG). Vorgreiflich ist die Frage, wofür die von den Mitgliedern und Teilnehmern des Tauschprogramms geleisteten Zahlungen erbracht werden. Hier betont der EuGH – entgegen der Auffassung von RCI –, dass nach dem beschriebenen Geschäftskonzept die Aufnahme in das Programm (Beitrittsentgelt und Mitgliedsbeitrag) für den Inhaber eines Teilnutzungsrechts nutzlos ist, wenn er nicht die Absicht hätte, sein Recht mit dem anderer Mitglieder zu tauschen. Diese sind deshalb für den Zugang zum Tauschprogramm entrichtet und – ebenso wie die Mitgliedsbeiträge in einem Sportverein – Gegenleistung für die Möglichkeit der Nutzung. Für das Tauschentgelt ist der Entgeltcharakter eindeutig.
2. Zum Merkmal "im Zusammenhang mit einem Grundstück" hat der EuGH festgelegt, dass zwischen der Dienstleistung und dem fraglichen Grundstück ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen muss, weil es der Systematik dieser Bestimmung widerspräche, wenn jede Dienstleistung schon allein deshalb in den Anwendungsbereich dieser Sonderregelung fiele, weil sie einen, wenn auch sehr schwachen, Zusammenhang mit einem Grundstück aufweist, da viele Leistungen auf die eine oder andere Weise mit einem Grundstück verbunden sind (RdNr. 36). Durch die Regelung über den Leistungsort soll die Besteuerung möglichst an dem Ort erfolgen, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Der EuGH bejaht den hinreichend engen Zusammenhang, weil der Inhalt der Leistung darin besteht, den Tausch zur Nutzung der in den Pool eingebrachten Teilnutzungsrechte an Grundstücken zu ermöglichen. Eine andere Auslegung hätte – wie der EuGH betont – zur Folge, dass sich der Unternehmer der Mehrwertsteuer auf seine Dienstleistungen durch einen Sitz außerhalb der Gemeinschaft entziehen könnte.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 03.09.2009, C-37/08 – RCI Europe –