Neben der behördlichen Berichtspflicht übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle laut § 14 Abs. 1 LkSG auch die Überprüfung der Einhaltung der weiteren Sorgfaltspflichten. Die Behörde wird zudem tätig, um potenzielle Verstöße gegen die zuvor genannten Pflichten festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. Eine Überprüfung der Dokumentationspflicht kann hierbei nur durch die zuständige Behörde von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen ausgelöst werden. Dies bedeutet, dass eine Handlung oder Entscheidung von einer Behörde aus eigenem Antrieb und unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten getroffen wird. Es impliziert, dass die Behörde handelt, ohne dass eine spezifische Anfrage oder Anweisung vorliegt, sondern aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags und unter Berücksichtigung ihrer Verantwortung, das Richtige zu tun. Ein Eingreifen der Behörde aufgrund eines Antrags einer Person, die überzeugend darlegen kann, dass sie in ihren durch das LkSG geschützten Rechten verletzt wurde, ist in Bezug auf die Dokumentationspflicht nach § 14 Absatz 1 ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass die Behörde im entsprechenden Fall zwar tätig werden muss, dies allerdings keine Auswirkungen auf die Dokumentationspflicht nach § 14 Abs. 1 des LkSG hat.

 
Hinweis

Durchgeführte Kontrollen und Sanktionen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Jahr 2023

Das BAFA veröffentlicht ausführliche Informationen darüber, inwieweit 2023 – im ersten Anwendungsjahr des LkSG – die verpflichteten Unternehmen bei der Umsetzung des LkSG kontrolliert wurden.

Laut eigenen Angaben hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle insgesamt 486 Kontrollen durchgeführt und sich dabei zunächst auf bestimmte Branchen konzentriert. Zu den vermehrt kontrollierten Branchen zählen Automobil, Chemie, Pharmazie, Maschinenbau, Energie, Möbel, Textil- sowie Nahrungs- und Genussmittelindustrie. Darüber hinaus sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das allgemein zugängliche Beschwerdeverfahren insgesamt 38 Beschwerden eingegangen. Von diesen wurden 20 nicht weiterverfolgt, da sie keinen Bezug zu den im LkSG verankerten Sorgfaltspflichten aufwiesen oder nicht ausreichend substantiiert waren. In sechs Fällen hat die Kontrollbehörde Kontakt zu den betroffenen Unternehmen aufgenommen und festgestellt, dass diese die Beschwerden ernst nehmen und intensiv bearbeiten. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Jahr 2023 keine Sanktionen nach dem LkSG gegen kontrollierte Unternehmen verhängt.

Die Kontrollen im Jahr 2023 konzentrierten sich inhaltlich auf die Implementierung eines LkSG-konformen Risikomanagements, einschließlich der Festlegung interner Zuständigkeiten (§ 4 LkSG), sowie die Einrichtung eines LkSG-konformen Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG). Laut Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bildet insbesondere ein ordnungsgemäßes LkSG-Risikomanagement die Grundlage für die Erfüllung der weiteren Sorgfaltspflichten und ist daher essenziell.

Die korrekte Dokumentation stand folgend genauso wie die rechtskonforme Berichterstattung noch nicht im Fokus der Überprüfung, beide werden allerdings in den nächsten Jahren deutlich mehr in den Fokus springen.[1]

Die durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anwendbaren Maßnahmen, um Verstöße gegen die Dokumentationspflicht als eine der Sorgfaltspflichten nach §§ 3 bis 10 Abs. 1 LkSG festzustellen, zu korrigieren und zukünftige Verstöße zu verhindern, werden in § 15 Satz 2 LkSG sowie den hierauf folgenden Paragrafen des Gesetzes geregelt. Die Behörde kann insbesondere

  1. Personen vorladen,
  2. dem betroffenen Unternehmen innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Anordnung die Auflage erteilen, einen detaillierten Plan zur Behebung der festgestellten Mängel vorzulegen, inklusive klar definierter Zeitrahmen für dessen Umsetzung, und
  3. dem Unternehmen spezifische Maßnahmen vorschreiben, um seine Pflichten zu erfüllen.

Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten nach § 14 LkSG erforderlich ist, erhält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch konkrete Betretungsrechte. Die Behörde ist laut § 16 LkSG befugt,

  1. Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude der Unternehmen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie
  2. bei Unternehmen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich ableiten lässt, ob die Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 bis 10 Abs. 1 LkSG eingehalten wurden, einzusehen und zu prüfen.

Übliche Geschäfts- oder Betriebszeiten beziehen sich auf die typischen Zeiten, während derer eine Organisation oder ein Unternehmen regulär geöffnet ist und Geschäfte abwickelt. Diese Zeiten variieren je nach Art des Geschäfts und der Branche, sind jedoch in der Regel während der normalen Arbeitswoche und während des Tages.

[1] Bird & Bird (2024): Ein Jahr LkSG. Wie wirksam ist das neue Gesetz, ...

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