Allgemeine Grundsätze

>BMF vom 15.08.2019 (BStBl I S. 875) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 07.11.2023 (BStBl I S. 1969)

(Anhang 17a)

Deutschland-Ticket

  • Sachbezüge und Geldleistungen bei Überlassung bzw. Erwerb eines Deutschland-Tickets, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sind nach § 3 Nr. 15 steuerfrei, da das Deutschland-Ticket nur zu Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr berechtigt. Die Steuerfreiheit der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Arbeitgeberleistungen gilt auch für ein kostenpflichtiges Upgrade des Deutschland-Tickets (z. B. für die Benutzung der 1. Klasse und/oder für die Fahrradmitnahme).
  • Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils >H 8.1 (1-4) Deutschland-Ticket
  • Zum Vorrang der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 13 oder 16 >BMF vom 15.08.2019 (BStBl I S. 875), Rz. 14 ff.

    (Anhang 17a)

Zusätzlichkeitsvoraussetzung

>§ 8 Abs. 4

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